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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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109L4 Bdrs-Nil-M f. d. Dllcho. Suchh-nd-I. Mchtamtlicher Teil. 235, 8. Oktober 1908. auf der Rückseite des Titels ihrer Bücher den folgenden Zusatz bei: -Die Bereinigten Staaten von Nordamerika machen den spärlichen, auf die Dauer eines Jahres bemessenen Schutz gegen Nachdruck, den sie gewähren, von dem wört lichen Abdruck vorstehender Formel abhängig und zeigen damit, daß bei der gesetzgebenden Mehrheit der Bewohner ihres Landes die Begriffe vom geistigen Eigentum anderer Völker noch nicht so entwickelt sind wie bei uns.» Ist dieser Vermerk wohl mehr als ein Ausfluß von übler Laune? Ist das die dankbare Anerkennung sür eine freiwillig gemachte Konzession ohne Gegenleistung deutscherseits? Was würde man in Deutschland darauf, hin tun? Soll ein nicht unbedeutendes Staatswesen, wie die Union das ist, eine solche Verspottung ruhig hinnehmen? Herr Schwartz hat der ganzen deutschen Verleger welt einen schlechten Dienst geleistet, der wahrschein lich üble Früchte bringt. Nun zu Herrn l>r. Ernst Kundt. Er erklärt, daß er alles über die amerikanischen Gesetzes- verhältnissc schon wisse, usw., weist aber mir nicht einen einzigen Irrtum in meiner Darstellung nach. Allem An scheine nach im Zustande großer Aufregung schreibend, präsentiert er lustige Geschichtchen — ich kenne diese und noch mehr dazu — in betreff der Nachdrucker der demschen Kleinstaaten (»Raubstaaten«) des achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts. Bei kühlerer Betrachtung wird er vielleicht einmal einsehen, daß er versehentlich die damaligen Zustände in den deutschen »Raubstaaten» mit denen der amerikanischen Union zu Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts verwechselt hat. Es ist anzunehmen, daß er diese nicht genau kennt; aber er hatte kein Recht, in seiner Erregung sich zu äußern, wie er es getan hat. Er sagt, was der Wiedergabe sowie der Erhaltung für die Nachwelt wert ist: »Überschreicn« können Sie uns, Herr Steiger, »über schreiben» sollen Sie uns gewiß nichts Und wir haben einen prachtvollen Bundesgenossen, der heißt: -Entwickelung.» Was die Abgeordneten zum Kongreß und die sie er wählenden amerikanischen Arbeiter (deren jeder bet der Wahl 1 Stimme hat, die gerade so viel gilt wie die des reichsten Mannes) wohl dazu sagen werden, wenn jemand ihnen das übersetzt: »wir haben einen prachtvollen Bundesgenossen, der heißt: Entwickelung«. Die Konzession von 1S05 betreffend den einjährigen Jnterimsschutz ist seinerzeit liberalerweise gewährt worden. Sie kann als Antwort aus die Äußerungen der Herren Schwartz und Kundt auch widerrufen werden. Ungefähr so, wie vor vierzig Jahren Charles Dickens' unpassendes Ver fahren den Abschluß eines Lilerarvertrags mit England ver hinderte zu einer Zeit, wo an LlavutLcturivg ol-uss noch nicht gedacht wurde. Und was dann? Ferner ist ^der im Börsenblatt Nr. 214 abgedruckte Artikel des Herrn Erwin Naegele. Dieser sagt u. a.: »Wenn im Jahre 1892 den Büchern die Vorrechte gewährt worden wären, die damals den Musikalien und Zeichnungen gewährt wurden, dann bin ich überzeugt, daß wir heute längst diesen Vertrag nicht mehr hätten (warum?); schon Bayreuth hätte dafür gesorgt, daß eine Änderung eingetreten wäre.« Er vergißt, worauf zu wiederholten Malen hingewiesen worden ist, nämlich daß unter anderen Bedingungen als den gegebenen Deutschland im Jahre I8S2 einen Vertrag mit der Union nicht hätte abschließen können. Amerika ist nicht zu Deutschland gekommen, hat nicht Deutschland um Ab schluß des betreffenden Vertrags ersucht, sondern umgekehrt. Nach neunmonatlichem Überlegen in Regierungs- und Fach kreisen und sogar im Reichstag ist auf Befürwortung der Vertreter des deutschen Buch-, Kunst-, Karten- und Musikalienhandels am 15. Januar 1892 derselbe Vertrag abgeschlossen worden, den schon am 1. Juli I8S1, d. h. an dem Tage, an dem das Gesetz in Kraft trat, England, Frankreich und die anderen Staaten abgeschlossen hatten. Und sicherlich war, was z. B. für England annehmbar, auch sür Deutschland vorteilhaft. Deutschland ist nicht gezwungen worden, England und den andern Staaten zu folgen — nein, es sah richtigerweise seinen Vorteil in dem Abkommen. Hinterher lamentieren mit der Behauptung, es sei »betrogen« worden, ist, gelinde gesagt, unwürdig. Herr Naegele sagt, es seien Bücher seines Verlags in Amerika übersetzt und verlegt worden, wovon Exemplare nach England und sogar nach Deutschland gekommen seien. Abgesehen davon, daß das nur einzelne sind, weiß er jedenfalls, daß selbst solchen Büchern im Privatbesitze nichts anzuhabcn ist. Händler werden sie nicht auf Lager halten. Was das Benutzen amerikanischer Artikel in deutschen Zeitschriften anlangt: sofern das wirklich vorkommt, so geschieht das in so geringem Grade, daß der Betrag, den deutsche Verleger dafür bezahlen müssen — wie sie für andere Artikel ja auch zu bezahlen hätten — verschwindend klein ist. Das ist er, verglichen mit dem Vorteile, den deutsche Musikalien- und Kunstverleger, Künstler, Kompo nisten, Dramatiker u. a. aus dem Vertrage von 1892 ziehen — nehmen wir an, wie 1:100. Herr Naegele sagt weiter: »Warum nun der ganze deutsche Buchhandel lediglich zugunsten der Musikalienverleger, resp. der Komponisten und Künstler sich schädigen lassen soll, das sehe ich wirk lich nicht ein. Vorteile, die nur dadurch erreicht werden können, daß ein ganzer (?) Handelszweig die schwersten (?) Schädigungen auf sich nimmt, sind unzulässig.» Zu Herrn Naegeles Ehre nehme ich an, daß es nicht seine Absicht ist, so unpatriotisch, egoistisch und eigennützig auf Kosten seiner Geschäftsoerwandten aufzutreten, wie seine Worte aussprechen. Denn das würde heißen: -Wenn ich nichts profitiere, so sollen alle anderen auch keinen Vorteil aus dem Vertrage von 1892 ziehen». So denken vermutlich auch andere. Und darum, unüberlegterweise, das Verlangen nach Aufkündigung des Vertrages von 1892 — von gewissen Seiten! Es ist mir lieb, daß Herr Naegele mir Veranlassung gegeben hat, das Vorstehende auszusprechen. Ich halte mich überzeugt, daß die meisten meiner Leser darin mit mir übereinstimmen. Und ferner bin ich sicher, daß die Reichsbehörden ebenso für das Fortbestehen des Vertrags von 1892 sind. Ich habe in meiner Darstellung vom 13. August aus gesprochen, daß die deutschländischen Schriftsteller den deutsch- amerikanischen Zeitungen, die deren Romane abgedruckt und dadurch sür sie Reklame gemacht haben, zu Dank verpflichtet sind. Da Nordamerika keine Provinz oder Kolonie von Deutschland ist, so haben deutschländische Schriftsteller kein Recht, über das Abdrucken ihrer Bücher zu schelten und zu zetern. Das wollen sie aber nicht einsehen. Nun will ich auf noch etwas ähnliches aufmerksam machen. Gegenüber der landläufigen, unüberlegten Ver dammung alles Nachdrucks ersuche ich jedermann, das folgende zu überlegen: Es gibt zweierlei Arten Nachdruck: unerlaubten und erlaubten. Der unerlaubte, ungesetzliche ist strasbar, schändlich usw.
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