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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1925
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- 1925-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1925
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- Deutsch
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r ,1 4 782:üör>endlar! s.o. r^rlchn- Buchhandel Redaktioyeller Teil. ^ ,..^230. ^Oktober 1925. MU - . Vers-essen Organisation, dein Börsenvercin, und Geheimrat Milkan S a nt »i e l we rk n ä ch ' F b e i wie r d e n d.e S lptzl e-ven«. waren immer ungetrübte, jie waren gegründet auf gegenseitiges Vertrauen und voller Erkenntnis der gegenseitigen Bedürfnisse und der für jeden Teil gegebenren Möglichkeiten. Mit sainen reichen Erfahrungen und seinem klaren, alles-übersehenden Blick hat Milkau dem Buchhandel ralend und helfen- zur Seite gestanden. Als 1M6 dpr Gedanke' estrer Reichsbibliothek: während meiner Verhäiidlungen über die Rabattfrage für die preußischen Biblio theken mit Althoff angeregt und im Schoße des Bövsenvereins- Vorständes erörtert und durch die Cchlermannsche Denkschrift wei tere streife aufmerksam gemacht wurden, waren es Milkau und Albert Brockhaus, die manchen Ratschlag über die Durchführbarkeit des Planes gaben. Begreiflich war es-,'daß bei den Besprechungen über die Besetzung des ersten Dircktorpostens der Deutschen Bücherei immer wieder der Name Milkau genannt wurde, ohne daß sich diese Beratungen zu einem Antrag an diesen verdichteten, da nicht angenommen werden konnte, daß der Direktor der stönig- lichcn und Universitäts-Bibliothek Breslau das Steuer des kleinen Bücherei-Schiffleins übernehmen würde. Aber als Bibliothcks- direktor wurde Milkau zuerst gebeten, in den Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei einzutreten. Und er kam, entsprechend seiner Liebe zur Sache, und mit seiner Erfahrung war er ausschlaggebend in zweifelhaften Fragen, vor die das junge Institut in vielen Fällen sich gestellt sah. Milkaus Interesse an der Deutschen Bücherei ist nie erlahmt; ich glaube nicht, daß er jemals bei einer Sitzung ihres Verwaltnngsrats gefehlt hat, und wir hoffen, ihn noch lange in diesem Kreise sehen zu können. In seinen amtlichen Stellungen hat Milkau für die Be dürfnisse des Buchhandels, für dessen Nöte und Wünsche immer ein volles Verständnis gezeigt. Der produzierende Buchhandel fand stets bei ihm einen Förderer der geplanten Veröffentlichun gen, hilfsbereit fand er auch da einen Ausweg, wo einengende Bestimmungen manchen Wünschen eines Verlages entgegenstan den. Dien Kulturaufgabe des deutschen Sortiments hatte er voll erfaßt. Natürlich sind die Gegensätze des Bibliotheksleiters und des liefernden Sortimenters, pflichtgemäß hat der Direktor einer Bibliothek darauf zu achten, mit den ihm zur Verfügung stehen den Geldmitteln möglichst viel zu leisten, aber ebenso hat der Sortimenter die Pflicht, sich und sein Geschäft leistungsfähig zu erhalten, seine ganze Kraft einzusetzen für die Aufgabe, die er als Buchhändler zu erfüllen berufen ist. Hier hat Milkaus weit blickender Geist seit der Zeit, wo er Einfluß hatte, für den Buch handel, aber auch für die von ihm vertretenen Bibliotheken un endlich segensreich gewirkt. Seither sind es fünfzehn Jahre, daß es mir vergönnt wurde, Herrn Geheimrat Milkau näherzutrctcn, keine Frage hat es im Buchhandel gegeben, die das Bibliotheks wesen nur im geringsten anging, die wir nicht gemeinsam erörtert haben, und wir konnten immer mit Milkaus Wort auseinander gehen: »Nun sind wir auch hierüber wieder einig«. Ich habe ihn nimmer vergebens um Rat angegangen, er gab ihn immer im Interesse der Allgemeinheit des Buchhandels. So gedenken wir heute des aus seinem Amte scheidenden General direktors Milkau mit lebhaftem Dank für seine treue Gesinnung, die er dem Buchhandel gegenüber stets getätigt hat, und dem Wunsche Ausdruck gebend, es möchte ihm vergönnt sein, in seinem »Ruhe stand« die weitgehenden Pläne, mit denen er sich beschäftigt, zur Durchführung zu bringen im Interesse des deutschen Bibliotheks wesens und nicht zuletzt des deutschen Buchhandels. Besonders freue ich mich, hier noch verraten zu können, daß Geheimrat Milkan die Herausgabe eines im Berlage von Otto Harrassowitz erscheinenden, auf mehrere Bünde berechneten »Handbuchs des Bibliothekswesens« übernommen hat. Karl Siegismund. Entscheidungen höherer Gerichte. (Zuletzt Bbl. Nr. 196.) Nachdrucksrecht bei Sammelwerken nach 30 Jahren. In der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber recht« (Julihcft 1925 S. 200) wird von Justizrat Hillig eine Entscheidung mitgeteilt über die Frage »Urheberrecht des Verfassers eines Einzelbeitrags zu einem Diesist eine Entscheidung des /Oherlandesgerichts Dresden vom 30. September 1924, die mit einer anderen am selben. Tage in derselben Sache von demselben Gericht gefällten Entschsidimg organisch zusammengehört. Es handelte sich um den -anastatischen Nachdruck alter Zeitschriftenbände. Die Weiterführung -des Pro zesses an das Reichsgericht ist unterblieben, weil der in der zweiten Instanz unterlegenen beklagten Partei die Geldmittel ausgegangen waren. Ich -halte das Dresdner Urteil in den hauptsächlichsten Punkten für falsch und bedaure daher, daß es nicht zu -einem Reichsgerichts-Urteil gekommen ist. Das Wesentliche sei hier kurz mitgeteilt: Seit dem Jahre 1868 erscheinen jährlich die Berichte der Deutschen Chemischen Gesellschaft in Berlin. In den ersten fünf Jahrgängen ist nur die Chemische Gesellschaft als Herausgeber und keine Person als Herausgeber oder Rodakteur genannt. Vom 6. Jahrgang an enthalten die Titelblätter in kleinen Buchstaben und in Klammern den Vermerk: Redakteur H. Wichelhaus. Nun hat die Beklagte die Jahrgänge 1—10 nachgedruckt, während der Kläger der rechtmäßige Verleger der Berichte der Chemischen Gesellschaft ist und sein ausschließliches Recht beeinträchtigt glaubt. Andrerseits beruft sich der Beklagte darauf, daß die Bände 1—10 frei geworden sind, da 30 Jahre seit ihrer Herausgabe verstrichen sind und als Herausgeber nur die Chemische Gesellschaft (als juristische Person) in Betracht komme. Das Gericht hat sich verwirren lassen durch zwei Erwägungen: 1. daß vom 6. Jahr gange an außer der Chemischen Gesellschaft noch Prof. Wichel haus als Redakteur genannt ist, und 2. daß in den Bänden (auch ini Jahrgang 1—5) Beiträge von noch lebenden Autoren ent halten sind. Es Hat in zwei langen Urteilen, die diese Heiden Fragen zu entscheiden suchen, in der Hauptsache folgendes gesagt (wobei das weniger Wichtige hier übergangen wird): »Die Berichte verkörpern Sammelwerke im Sinne des ß 4 URGes.; die die Jahrbücher zn Sammelwerken prägende geistige Tätigkeit hat für die in Frage kommenden ersten zehn Bände der Geheime Rat Wichelhaus entfaltet. Da -aber die ersten fünf Bände nur als ,Berichte der Deutschen Chemischen Gesellschaft zu Berlin' herausgegeben worden sind, ohne auf die Tätigkeit des Geheimen Rates Wichelhaus hinzuweisen, ist die Gesellschaft selbst und damit eine juristische Person als Herausgeber zu behandeln. Seit dem Erscheinen dieser fünf Bände sind mehr als dreißig Jahre verflossen, und das Schutzrecht an ihnen ist infolgedessen erloschen (W 32, 4 URGes.). Auf den Titelblättern der Bände 6—10 dagegen ist Wichelhaus als Redakteur angegeben, und in folgedessen genießt er hinsichtlich dieser Werke Urheberrechtsschutz. Der Umstand, -daß er als Redakteur und nicht als Herausgeber bezeichnet wird, ist ohne Einfluß. Denn die Tätigkeit des Redakteurs gleicht im großen und ganzen der des Herausgebers. Der Ausdruck,Herausgeber' ist mehr bei Büchern und Zeitschrif ten und der Ausdruck ,Redakteur' mehr bei der Tagespresse übliche ohne daß aber die Verwendung der Bezeichnungen in umgekehrter Weise das Urheberrecht zu beeinflussen imstande wäre. (Vgl. Ebner, Urheber- und Verlagsrecht S. 67.) Wesentlich ist viel mehr einzig und allein, daß die die einzelnen Beiträge zu einem Sammelwerke gestaltende Tätigkeit von der als Redakteur bc- zeichneten Person vorgenommen worden ist. Im Einklänge mit dieser Auffassung bezeichnet auch Voigtländer-Fuchs iu seinem Urheber- und Verlagsrecht 2. Ausl. Seite 64 die Abfassung auch eines unperiodischen Sammelwerkes als ,Redaktion'. Da Wichel haus noch lobt, ist sein Schutzrecht noch nicht erloschen, und die Klägerin ist als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verlegers nach H 9 Abs. 2 des Verlagsgcsetzcs befugt, das Schutzrecht gegen die Beklagte geltend zu machen. Da die Beklagte auch jetzt noch sich des Rechtes zur Vervielfältigung und Verbreitung der Berichte rühmt, ist auch die Gefahr der Fortsetzung des Nachdrucks gegeben. Soweit mit der Klage die Unterlassung der weiteren Vervielfältigung und Verbreitung der Nachdrucke der fünf Bände 6—10 und die Vernichtung der hergestellten oder ver breiteten Stücke und der zu ihrer Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen gefordert wird, ist ihr -demnach statt- gegeben (ßß 11, 8 Abs. 3,'4, 42 URGes.)«. . . .
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