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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1925
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- 1925-10-01
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- 01.10.1925
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»Da das Urheberrecht an den Jahrgängen 1—5 der Berichte als Sammelwerken erloschen ist, so sind diese grundsätzlich ge meinfrei geworden, soweit nicht, wie an den gleichzeitig per-, kündeten, zwischen denselben Parteien ergangenen Urteilen 40, 37/24 näher dargelegt ist, den Urhebern von einzelnen Beiträgen zn den Sammelwerken das Schutzrecht an diesen noch zusteht und sie es selbst oder durch ihre Rechtsnachfolger gegen den Nach druckenden geltend machen. ... Ein Verlagsrecht der Klägerin an den Einzelbeiträgen als solchen ist nicht entstanden, sie kann also auch hinsichtlich dieser fünf Bände nicht das Urheberschutz- recht an den Einzelbeiträgen im Sinne von Z 9 Abs. 2 VerlGes. geltend machen.« Schon hier also hätte das Gericht stutzig werden müssen über seine eigene Ansicht; denn wenn die Klägerin hiernach kein Recht an den Einzelbeiträgen hatte, so konnte es doch nur die Ehemische Gesellschaft hüben, und für diese war es eben erloschen. Und die Tatsache, daß aus Bd. 1—5 nur die Chemische Gesellschaft als Herausgeber genannt war und von Band 6 an ganz klein ge druckt ein Redakteur (neben der Chemischen Gesellschaft als Herausgeberin), zeigte doch deutlich, daß Wichelhaus nur beauftragter Schriftleiter der Herausgeberin »Deutsche Chemische Gesellschaft« war. Aber hören wir erst, ehe wir hierzu noch etwas sagen, den Kern des zweiten Urteils, das sich mit.der Frage des Rechts an den Einzelbeiträgen näher besaßt. In dem zweiten Urteil beruft sich das Gericht darauf, daß einzelne (mit Namen angeführte) Autoren — meist die Redner auf den Versammlungen — noch leben und deshalb ihrerseits den Nachdruck der sonst freigewordenen Bände der Berichte verbieten können. Es heißt in den Entscheidungsgründcn hierüber unter anderem: »Daß aber »ach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist für ein Sammelwerk in dessen Rahmen als Ganzem auch Beiträge, an denen als Einzelwerken das Schutzrecht noch nicht erloschen ist, ohne Einwilligung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger ab gedruckt werden dürfen, vermag der Senat im Widerspruch mit dem Landgericht nicht anzuerkennen. Der Urheber eines dem Herausgeber eines Sammelwerkes zur Aufnahme in dieses zur Verfügung gestellten Beitrages begibt sich seines Rechtes an diesem auch im Rahmen des Sammelwerkes nicht schlechthin. Er ver zichtet lediglich zugunsten des Herausgebers dieses Werkes auf sein Recht, die Vervielfältigung und Verbreitung seines Beitrages im Rahmen des Sammelwerkes zu verbieten, ohne sich dieses Rechtes gleichzeitig auch dritten Personen gegenüber zu begeben. Erlischt nun das Schutzrecht an dem Sammelwerk, während das Recht an einem Beitrage noch besteht, so bedarf ein Dritter, der das Sammelwerk einschließlich des betreffenden Beitrags verviel fältigen und gewerbsmäßig verbreiten will, der Einwilligung des Beitragsinhabers. (Vgl. Allfelds Urhebergesetz Anmerkung 4d zu Z 4.) Der Mitarbeiter -an einem Sammelwerk Hat seinen Bei trag eben nur einem bestimmten Herausgeber, zu dem er in Rechts beziehungen getreten ist, in unbeschränktem Umfange zur Ver fügung gestellt, nicht dagegen auch jedem dessen Sammelwerk nachdruckenden Dritten. Sein Urheberrecht wird vielmehr einem solchen gegenüber durch das Erlöschen des Schutzrechtes -an dem Sammelwerke nicht berührt. Der Inhalt eines solchen Werkes ruht in den einzelnen Beiträgen, und an ihnen verbleibt das Recht den einzelnen Mitarbeitern (vgl. de Boor, Urheber- und Verlags recht, Seite 107). Demzufolge steht der Beklagten nicht das Recht zu, die Jahrgänge 1—5 der Berichte der Deutschen Chemischen Gesellschaft mit den aufgeführt-en Beiträgen ohne die -Einwilligung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Klage ist stattzugeben, soweit sie uns Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der Jahrgänge mit den Beiträgen und auf Ver nichtung der hergestclltcn und verbreiteten Stücke der Jahrgänge sonne der zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen wie Formen usw. gerichtet ist (KZ 11, 14, 42 URGes.). Hingegen ist der Anspruch auf Verurteilung zur Schadenersatzleistung nicht begründet. Ein solcher kann nur auf vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Urheberrechts gestützt werden. (Z 36 URGes.) Die von der Klägerin vertretene Nechts- auffassung, daß nach dem Erlöschen des Schutzes an dem Sammel werk als solchem auch den Urhebern/her Eiuzelbeiträge kein Ver- bietungSrecht gegen den Nachdruck eines Sammelwerkes in unver änderter Form zustehe, wird nach den von ihr überreichten Gut achten auch von den auf dem Gebiete des Urheberrechts aner kannten Gelehrten Osterrieth, Elster und Fuld vertreten, und auch das Landgericht hat sie geteilt. Bei dieser Sachlage ist der Beklagten nicht nachzüweisen, daß sie sich bei -dem von ihr vor genommenen Nachdrucke der Verletzung der ausschließlichen Be fugnis der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger zur Vervielfäl tigung der Beiträge im Rahmen der Sammelwerke bewußt ge wesen sei oder daß sie diese Befugnis mangels Anwendung der im Verkehre erforderlichen Sorgfalt nicht erkannt hätte. Inso weit ist also die Klage abzuweisen.« Mit dem letzten Absatz gibt -das Gericht selbst zu, daß die Frage sehr strittig ist; denn nur Allfeld stand auf jener Seite, während das Landgericht Leipzig, Osterrieth, Fuld und ich in sehr eingehenden Darlegungen den gegenteiligen Standpunkt ein genommen hatten. Ich erlaube mir, einige Hauptsätze aus meinem in dem Urteil erwähnten Gutachten zu diesem Teil der Frage hier wiederzugeben, womit freilich die sehr nächtige Frage im ganzen noch keineswegs eingehend genug behandelt -ist: Die Tatsache, daß hier zwei Urheberrechte nebeneinander lausen, ist nicht so zu deuten, daß diese Urheberrechte gegen einander laufen. Ein solches juristisches Unding würde sich er geben, wenn die Ansicht des Dresdner Oberlandesgerichts richtig wäre. Das Urheberrecht, soweit es den Verfassern an den Einzel beiträgen verblieben ist, bezieht sich lediglich auf deren Beiträge als literarische Einzelarbeiten, aber nicht als integrierende-Bestandteile des Sammelwerks. Das Urheberrecht an dem Sammelwerk hingegen ist nicht etwa aus Addition der Urheberrechte an den einzelnen Beiträgen, die etwa dem Herausgeber übertragen wären, ent standen, -sondern ist ein originäres gesetzliches Urheberrecht, das aus dem Sammelwerk als Ganzen! erwächst. Daher hat der Be rechtigte des Urheberrechts am Sammelwerk als Ganzem alle Berbietungs- und Nutzrechte an dem Sammelwerk als Ganzem. Die einzelnen Verfasser aber haben diese selben Rechte nur an ihren Beiträgen als Einzelarbeiten, also wenn diese losgelöst sind von dem Sammelwerk. Druckte also jemand einen Einzelbeitrag nach, so Hätte der ^betreffende Verfasser dagegen sich zu wenden, solange die Schutzdauer für seinen Beitrag läuft, die erst 30 Jahre nach seinem Tode endet. Druckt jedoch jemand das ganze Sammel werk nach, so hat der Urheberbcrcchtigte des Sammelwerks da gegen -vorzugehen, und zwar aus eigenem Recht. Wenn er, wie hier, -das infolge Ablaufs der Schutzfrist nicht kann, so kann er nicht plötzlich die Einzelbeiträge als etwas Gesondertes betrachten; nicht zugunsten des Verlegers haben die Einzclverfasser ihr Urheberrecht zum Teil abgetreten, sondern zugunsten des Sam - m elwerks , und an d i e s e m ist das Urheberrecht erloschen! Wollte man annchmen, wie es der gegnerische Anwalt in seiner Klageschrift tat, daß ein noch fortdauerndes Urheberrecht an einem Einzelbeitrag den Ablauf der Schutzdauer für das Ge samtwerk verhindern könnte, so wäre damit der Paragraph des Urhcbergcsetzes, der ausdrücklich die Sondervorschrift über die Schutzdauer an Sammelwerken gibt, illusorisch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung hätte dann überhaupt keinen Sinn mcyr — ein Ergebnis, das von vornherein die Irrigkeit der auch vom Oberlandesgericht vertretenen Ansicht dartut. Die Folge wäre ja die, daß nicht nur ein einzelner Verfasser -durch sein Veto das vom Gesetz vorgesehene Freiwerden des Sammelwerks nach 30 Jahren seit der Veröffentlichung verhindern könnte, sondern daß, wenn das etwa eine Gesamtheit der Mitarbeiter täte, sich ans solche Weise eine neue juristische Person bilden würde, die das Rechr der im Gesetz geschützten juristischen Person in gesetzwidriger Weise umäudern könnte. Das sind alles klare Folgerungen, die die völlige Unmöglichkeit des gegnerischen Standpunkts erweisen. Ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt von wesentlicher Be deutung ist dieser: Die Endigung jeglicher Schutzdauer hat ja nicht nur für den betreffenden Berechtigten, sondern hat generelle Bedeutung als Freiwerden des Werkes für die Allgemeinheit', sonst könnte sich ja jeder Berechtigte durch Übertragung seiner Rechte eine Verlängerung der Schutzdauer ausbedingen. Also 1916*
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