Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1925
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I7602Börs«nblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil Xe 261/262,7. November 1925. tragsabschlusses gegebene »Kaufkraft« des Geldes zum Gegenstand ge habt haben sollte, so handelte cs sich doch nicht um eine Eigenschaft des, Geldes im Sinne des 8 HO Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, > sondern nur um ein Urteil des Verkehrs darüber, welchen Tauschwert das Geld hatte. Die Veränderungen der Kaufkraft des Geldes sind von Momenten und Tatsachen verschiedenster Art abhängig. Aus dem Zusammenwirken solcher Momente ergibt sich eine Wertbestimmung des Geldes, die ein Urteil über die Schätzung des Geldwerts darstellt, aber kein unmittelbar auf das Geld bezügliches Verhältnis rechtlicher oder tatsächlicher Art, keine ihm innewohnende Eigenschaft im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. So wenig in der Zusage, das verkaufte Warenlager habe einen bestimmten Geldwert, die Zu sicherung einer Eigenschaft (8 459 Abs. 2 BGB.) zu finden sein würde, so wenig kann in dem Irrtum über die Kaufkraft einer zugesagten Geldleistung ein Irrtum über eine Eigenschaft des Geldes gefunden werden. lU. Was gilt nach reichsgerichtlicher Auffassung als Wochenende? - In dem der Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde liegenden Tat bestand handelte es sich um ein Lieferungsangebot, das mit der Er klärung abgegeben worden war, daß sich die anbtetende Firma bis »Ende der Woche« daran gebunden betrachten wolle. Der Kunde er klärte am Sonnabend der in Frage kommenden Woche auf telegraphi schem Wege seine Annahme des Angebots. Obwohl dieses Telegramm unbestritten der offerierenden Firma zur Kenntnis kam, lehnte sie die Lieferung wegen verspäteter Annahme ab. Dieser Auffassung gab auch das Reichsgericht statt und führte aus, das; üblicherweise im Ge schäftsverkehr die Woche mit dem Geschästsschluß am Sonnabend endige. Wenn daher eine Erklärung rechtswtrksam bis zum Ende der Woche abzugeben sei, so müsse sie so abgesandt werden, daß sie denjenigen, für den sie bestimmt sei, noch vor Ende der Geschäftsstunden am Sonnabend erreiche. M. Gebauer-Schwetschke Druckerei u. Verlag A.-G. in Halle. — Die Aktionäre der Gesellschaft werden zu der am Freitag, dem 20. No vember 1925, 12 Uhr mittags, im Sitzungszimmer des Bankhauses H. F. Lehmann in Halle (Saale), Große Steinstratze 19, stattfinden den ordentlichen Generalversammlung eingeladcn. Tagesordnung: 1. Vorlegung und Genehmigung der Bilanz sowie des Gewinn- und Ver lustkontos für das abgelaufene Geschäftsjahr 1924/25 (1. Juli 1924 bis 30. Juni 1925). Beschluß über die Verwendung des Reingewinns. 2. Entlastung des Vorstands und des Aussichtsrats. 3. Statuten änderung 8 4 der Satzungen, Änderung des Stimmrechts. 4. Auf sichtsratswahl. Zur stimmberechtigten Teilnahme an der General versammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung der Gesellschaft ihr Erscheinen in der Generalversammlung angczeigt haben. (Deutscher Neichsanzekger Nr. 254 vom 29. Oktober 1925.) Gustav Kiepenheuer Verlag Aktiengesellschaft in Potsdam. — Die Aktionäre werden zu der am 14. November d. I., nachmittags 2 Uhr, in den Geschäftsräumen, Potsdam, Viktoriastr. 59, stattfindenden außerordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Aufhebung des Beschlusses der außerordentlichen Generalversamm lung vom 27. August 1925; Herabsetzung des Grundkapitals von 80 000 NM. auf 20 000 NM. durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 4:1; Erhöhung des Grundkapitals von 20 000 NM. um bis zu 60 000 RM. durch Ausgabe von Vorzugsaktien. — 2. Wahlen zum Aufsichtsrat. — 3. Verschiedenes. — Die Ausübung des Stimm rechts in der Generalversammlung ist davon abhängig, daß die Aktien oder der Hinterlegungsschein eines deutschen Notars oder der Ncichs- bank, Berlin, spätestens drei Tage vor der Generalversammlung wäh rend der Geschäftsstunden bei der Gesellschaft oder bei dem Bankhanse Hagen L Co., Berlin W 8, Charlottenstr. 58, hinterlegt sind. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 252 vom 27. Oktober 1925.) Büchervcrbilligung in England? — Man schreibt uns: »Die Aufsichtsbehörden der öffentlichen Büchereien Großlondons sind zu der Überzeugung gekommen, sie müßten, wenn sie im Nahmen ihres Etats den Bücherbcdarf decken wollen, die Bücher billiger einkaufen können. Wie beim Einkauf anderer Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens meinen sie, auch beim Büchereinkauf ^»Prozente« oder Rabatt be anspruchen zu dürfen, aber die Verleger und Sortimenter lehnen es entschieden ab, das Buch auf die gleiche Stufe mit dem Großbezug von Seife oder Nähnadeln und dergleichen stellen zu lassen. Darauf hin haben die Londoner Biichereilciter Gegenvorschläge gemacht, um gemeinsam ihren Bücherbedarf billiger decken zu können. Die Stadt behörden sollen eine Zentralbuchhandlung schassen, die als ordentliche Buchhandlung die üblichen Rabatte von den Verlegern beanspruchen würde. Sortiment und Verlag sind allerdings anscheinend durch diesen Vorschlag noch nicht sehr geschreckt, denn sie sagen sich, daß die Geschäftsunkosten eines solchen städtischen Zentralbuchladens, der nur den Bedarf der öffentlichen Büchereien decken soll, wahrscheinlich viel höher sein würden als die Rabatte auf den Umsatz. Deshalb wird der Plan durch den weiteren Vorschlag ergänzt: damit diese städtische Buchhandlung die Büchereien billiger beliefern könne, müsse sie das Recht haben, auch unmittelbar an das Publikum zu verkaufen, also regelrechte Buchhandlung, nicht nur gemeinsame Bücherbezugsstelle sein. Die Möglichkeit eines solchen Unternehmens dürste in einer Riesenstadt wie London nicht ganz von der Hand zu weisen fein, aber immerhin wäre der Versuch erst durchführbar, wenn die entsprechenden Gesetze die rechtliche Grundlage dafür schaffen; und bei der ganzen Lage und Stimmung des englischen Parlaments ist kaum damit zu rechnen, daß überhaupt Verständnis oder gar Begeisterung für eine solche Neuerung geweckt werden kann, wie gründliche Kenner der Ver hältnisse versichern. Man schlägt vielmehr den Verlegern und Sorti mentern vor, den Büchereien einen Nachlaß zu gewähren, und weist aus einen Gedankengang hin, der bei uns nicht ohne weiteres aner kannt werden wird. Billigere Bücher setzten die Büchereien in den Stand, mehr Bücher anzuschaffen, das aber bedeute nicht nur einen Vorteil für die Besucher der Büchereien, sondern auch für Verlag und Sortiment, weil der geringere Gewinn durch den größeren Umsatz angeblich weit ausgeglichen werde. Interessant ist gegenüber der bei uns eingerissenen Bücherbettelei öffentlicher Stellen, die wir ja aus dem Börsenblatt reichlich genug kennen, daß man in England auch geldlichen Schwierigkeiten in der Beschaffung von Büchern und voll zähligen Ergänzung der Bestände begegnet. Man möchte wohl, aber der verfügbare Betrag ist eben auch dort beschränkt. Als 1850 das erste Gesetz betreffend Öffentliche Büchereien erlassen wurde (es wurde zum erstenmale in Manchester angewendet), war cs in erster Linie als Unterstützung für Verleger wertvoller Bücher gedacht, die ohne diese staatlichen Beihilfen überhaupt nicht gedruckt worden wären. Man weist in den Auseinandersetzungen über die Verbilligung der Bücher, die von öffentlichen Büchereien angekaust werden sollen, nach drücklich darauf hin, daß zahlreiche Verleger viele Bücher nur ver legen können, weil sie mit deren Ankauf durch Büchereien rechnen können, und betont, wenn die Verleger und Sortimenter öffentlichen Stellen wenigstens einen geringen Preisnachlaß gewähren würden, so wäre das »nur gerecht und zugleich eine feinsinnige Anerkennung der großen Bedeutung öffentlicher Büchereien für das bürgerliche Leben«. Also der »Siegerstaat« England muß von seinen Verlegern und Sortimentern Preisnachlässe erbetteln, um seine öffentlichen Büche reien ergänzen zu können! Diese Tatsache, die im letzten eine große Gedankenlosigkeit der öffentlichen Stellen und staatlichen Behörden aufdeckt, wird uns nicht etwa milder gegen die gleiche Gedankenlosig keit im eigenen Lande stimmen, solange nicht die Berechtigung etwa der Forderung anerkannt ist, daß staatliche Krankenhäuser die ärzt lichen Instrumente billiger geliefert erhalten müssen und dergleichen mehr. Man suche also andere Mittel zur Verbilligung der Bücher als untragbare Opfer der Buchhändler. Bei einigem Nachdenken werden deutsche wie englische Behörden manches tun können!« —ckt. »Man spricht deutsch . . .« — Einem Pariser Brief Adolf Pse s fers in der »Deutschen Zukunf t«, Auslands- und Ubersee-Aus gabe der Kölnischen Volkszeitung vom 29. Oktober entnehmen wir fol gende, den Buchhandel interessierende Mitteilungen: ». . . Auch im geistigen Leben lassen sich bereits Versuche zu einer Umstellung sest- stellen. Einige französische Zeitschriften brachten in letzter Zeit eine Reihe von Aufsätzen, die sich hauptsächlich durch informatives Ma terial auszeichnen und sich die Wiederanknüpfung der geistigen Be ziehungen zwischen den beiden Ländern als Aufgabe gestellt haben. Es blieb nicht ohne Folgen. Eine bekannte Buchhandlung aus dem Boulevard St.-Germain stellt jetzt in einem ihrer Schaufenster die neuesten deutschen Erscheinungen aus. Tritt man ins Innere der Buchhandlung, so wird man viele Franzosen gewahr, die um den .deutschen' Tisch, auf dem deutsche Bücher ausliegen, gruppiert sind und mit sichtlicher Neugier die deutschen Bücher prüfen. Neuerschei nungen aus dem Gebiet der Technik werden am zahlreichsten verlangt. Kaffeehäuser in den von Fremden bevorzugten Quartieren sehen sich neuerdings gezwungen, Berliner und Wiener Blätter zu bestellen. Neben Wagner und Mozart, die den Spielplan der Großen Oper dauernd zieren, kommt auch die moderne deutsche Musik auf ihre Rech nung. In der ,8all6 ?ls^el', einem Unternehmen, das außer der staatlichen Unterstützung auch der bekannten Klavierftrma Pleyel nahe- stcht, wurde ein ^onservatoire gegründet, das die Absicht hat, schon in dieser Saison junge deutsche Musik aufzuftthren. Der Wunsch dev
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