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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1927
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- 1927-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1927
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X: 28, 3. Februar 1927. Redaktioneller Teil. finden im Zusammenhang mit diesen Ausstellungen ebenfalls statt. Der Zweck hierbei i'st nicht allein, den Absatz an Büchern zu fördern und neue Büchcrkäufer heranzuziehen, sondern auch der, cm mehr persön liches Verhältnis Mischen den für die Literatur und Bildung eingenommenen Personen (Buchhändler und Käufer und Kulturverein) herbeizuführen. F. V. Aus Japan. — sed. Im Jahre 1924 kaufte Japan ausländische Bücher im Werte von 4 459 OVO Den. Interessant ist die Herkunft der Bücher. Aus Deutschland stammten für 1368 000 Acn, aus den Ver einigten Staaten für 1370 000 Jen, aus England für 1258 000 Aen, aus Frankreich für 234 000 Acn, aus China für 148 000 Den, aus anderen Ländern für 81000 Den. Die Vereinigten Staaten exportier ten also die meisten Bücher nach Japan, nicht viel weniger lieferten Deutschland bzw. England. Den Markt beherrscht das ausländische, in englischer Sprache geschriebene Buch. Das deutsche Buch verdankt seine Verbreitung in Japan dem Umstande, daß die Mehrzahl der japani schen Arzte in Deutschland vorgebildet wurde. Für medizinische Prä parate und pharmazeutische Spezialitäten ist in Japan nur mittels deutscher Publikationen Propaganda zu machen. Die aus China ein- gcführten Bücher sind fast nur alte Bücher und haben auf japanische Bildung und japanisches Denken keinen Einfluß. — Die Einfuhr französischer Bücher nach Japan ist gering, weil dort die französische Sprache nicht Geschäftssprache ist. (Nach Boniteur ott. cku Löwin. et cke i'Inck. 26. Januar 1927.) Die Gültigkeit der Lehrbücher in den rumänischen Mittelschulen. — Mit Rücksicht auf die Durchführung des neuen Mittelschulgesetzes in Rumänien, das am 1. September 1927 in Kraft tritt, hat das rumä nische Unterrichtsministerium in Bukarest die Gültigkeit aller zurzeit im Gebrauche befindlichen Lehrbücher für den Mittelschulunterrichk verlängert. Jedoch sollen in diesem Jahre für die erste bis dritte Klasse der Mittelschulen für neue Lehrbücher keine Bewilligungen mehr erteilt werden. Bewilligungen für die Lehrbücher der vierten bis achten Klasse werden nur für die Dauer eines Jahres erteilt. vr. Meissel. Aus Spanien. — Wie man in vielen deutschen Zeitungen und Zeitschriften lesen konnte (s. a. zuletzt Bbl. 1926, Nr. 244), war am 7. Oktober, dem Geburtstag des klassischen spanischen Schriftstellers Cervantes, im ganzen Lande ein Buchtag (Siesta ckel Libro) unge ordnet worden, und er soll von jetzt ab an jedem 7. Oktober wieder holt werden. Schon im Februar war darüber eine ministerielle Ver fügung mit 15 Hauptpunkten erlassen worden. Der Aufruf des Mi nisters hat freilich keine große Wirkung gehabt, denn außer bei den beiden Bücherkammern in Madrid und Barcelona und dem Buch handel selbst hatte man sich um die Vorbereitungen nicht viel ge kümmert. Jedenfalls behauptet dies ein Universitätslehrer Ovejero, der 750 Pesetas als Preis für den besten Zeitungsaufsatz über den Büchertag gewann. Der Aufsatz hat die Überschrift »Am Vorabend des Bücherfestes«. Den Preis hatte die Madrider Bllcherkammer aus geschrieben, er war mit 1000 Pesetas besetzt, wurde aber dann unter Zwei Aussatzschreiber geteilt. Der erste Aufsatz enthält nicht nur schöne Worte, wie das so oft in romanischen Ländern geschieht, son dern auch derbe Wahrheiten über die Lässigkeit von Behörden und Ge sellschaften. Die einen, heißt es dort, werden überrascht durch den Büchertag, da er gerade am Schluß der Ferien von drei Monaten vor sich geht, andere Körperschaften machen noch längere Ferien, und bei manchen dehnen sie sich auf 12 Monate im Jahre aus. Zu dem Minister erlaß sagt er, daß bei Aufzählung der Kreise, denen Bücher Wohltaten sein müßten, die eigentlichen Volkskreise vollkommen fehlten. Es wird von den Universitäten, Schulen, Waisenhäusern, den Asylen, den Kasernen und Kriegsschiffen gesprochen, aber der Minister für Arbeit, Handel und Industrie hat die Angestellten des Handels, die Handwerker und die Fabrikarbeiter gänzlich vergessen, wogegen die Insassen der Ge fängnisse an dem Buchfesttag auf Bücher hingewtesen werden sollen und ihnen aus Büchern vorzulesen sei. Am Bttchertage selbst waren die Buchlädcn geschmückt, und viele Bücherpreise wurden von Ver legern und Sortimentern für diesen einen Tag herabgesetzt. Uber die Erfolge des ersten Bttchertages äußert sich leider die Fachpresse gar nicht, dagegen werden manche von den Reden im Stadthause in Madrid und in den Universitäten wiedergegeben. Da hört man nun die Gründe, die zu dieser außerordentlichen Anstrengung geführt haben. Es werden Zahlen genannt, die zeigen, wie schwer das Buch in Spanien zu kämpfen hat. In diesen Reden heißt es z. B.: »Spanien hat kaum Leser und kaum Schriftsteller, dagegen allein in Madrid 70 eingetragene Verleger.« »Spanien hat 50 v. H. Analphabeten. 19 Mil lionen Spanier (bet 21 Millionen Einwohnern) halten keine Zeitung. 146 Zwei Pariser Zeitungen haben jede einzeln mehr Leser als die ganze spanische Presse zusammengcnommen.« »In Spanien wird wenig ge lesen, weil es nur weuig Leute gibt, die lesen gelernt haben.« »Die Zukunft des Buches ist zunehmender Unterricht.« »Den 34 000 spani schen Schulen steht Frankreich, das nicht einmal doppelt soviel Ein wohner hat, mit der dreifachen Zahl seiner Schulen gegenüber.« Frankreich wird überhaupt oft zu Vergleichen herangezogen. So auch bei Besprechung der spanischen Bücherausfuhr. Hierin ist Frankreich der größte Wettbewerber. Trotz Gleichheit der Sprachen und der Be-- völkerung in Südamerika kann Spanien mit Frankreich schwer in Wettbewerb treten, obwohl Frankreich keine Auswanderung nach Süd amerika hat: »Frankreich ist für jene jungen Demokratien der Ur heber der Revolution von 1789, die einen geschichtlichen Wert hat, der zu berücksichtigen ist, und auch die Nation Europas, die im demokra tischen Gedanken am weitesten fortgeschritten ist. Der Weltkrieg hat diesen Einfluß in jeder Weise vergrößert.« »Deutschland, als Feind furchtbar, kommt im Bücher-Wettbewerb weniger in Frage als Frank reich und Italien usw.« 8ek. Ein Verlegcrstrcit um den Zeitungstitcl »Oderzcitung«. (Nach druck verholen!.) — Die Verlagsanftalt Trowitzsch L Sohn G. m. b. H. in Frankfurt a. O. (Klägerin) ist Eigentümerin un-d Verlegerin der seit dem 1. Januar 1880 in Frankfurt a. O. erscheinenden »Frank furter Oderzoituug«, die täglich in einer Stadtausgabe und in einer Landausgabe herauskommt. Die Landausgabe führt seit dem 1. Sep tember 1924 die Bezeichnung »Oderzcitung« schlechthin; für die Stadtausgabe ist die Benennung »F ra n k f u r t e r Od e r z e i t u n g« beibehalten. Die offene Handelsgesellschaft Uphoff L Co. in Köben a. O. in Schlesien (Beklagte) gibt seit 1930 eine Tageszeitung heraus, welche sie ursprünglich »Köd euer Ode r z e i t u n g«> nannte, die 'aber seit dem 15. J-uli 1922 die Bezeichnung >»O d e rz e i tu ng« ohne irgendwelches Beiwort führt. Die Klägerin behauptet, ihre Zeitung, die allgemein im Verkehr und gelegentlich auch im Text des Blattes selbst schlechthin als »Oderzeitung« bezeichnet werde, sei dadurch, daß die Beklagte unter dem gleichen Namen eine Zeitung herausgebe, der Verwechselung mit dieser ausgesetzt; da ihrem Unternehmen der Name »Oderzeitung« schon seit der Zeit vor 1921 zustehe, stelle die Heraus gabe einer »Oderzeitung« durch die Beklagte einen unzulässigen Ein griff in ihre Rechte dar. Die Klägerin verlangte daher auf Grund des § 16 UnlWG., daß die Beklagte zu unterlassen habe, ihre Zeitung »Oderzeitung« oder mit dieser Bezeichnung in Verbindung mit anderen Worten (z. B. »Käbener Oderzeitung«) zu benennen. Das Ober- landesg ericht Breslau wies die Klage ad, das Reichs gericht hob das Bcrufungsurteil auf und verwies die Sache an den Vordervicht er zurück. Die reichs gerichtlichen E n t s ch ei d ungs g r ü n-d e: Eine Verwechselungsinöglichkeit zwischen »-Frankfurter Oderzeitung« oder »Oderzeitung« schlechthin auf der einen und »Äöbener Oder-' zeitung« oder auch »Schlesische Oderzeitung« auf der anderen Seite liegt nicht vor. Damit scheidet die Anwendbarkeit des § 16 UnlWG. aus. Das Berufungsgericht verneint auch für die Bezeichnung »Frank furter Oderzei'tung>« einerseits und »Oderzeitung« andererseits das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr (UnlWG. 8 16). Das Gericht geht davon aus, daß sich das Blatt der Klägerin durch den Zusatz »Frankfurter« hinreichend von anderen im Odergebiet erscheinenden und nach diesem Strom benannten Zeitungen unterscheide. Endlich weist der Vorderrichter noch darauf hin, daß die Zeitung der Beklagten in einer anderen Provinz als derjenigen der Klägerin an einem von Frankfurt a. O. verhältnismäßig entlegenen Orte erscheine und bei ihrem geringen Umfange nur enge örtliche Verbreitung habe. Diese Ausführungen lassen keinen Nechtsirrtum erkennen. Nun behauptet aber die Klägerin, daß sie schon seit Jahren und jedenfalls schon lange vor dem 15. Juli 1932 (Zeitpunkt der Einführung der Bezeichnung ^Oderzeitung« durch die Beklagte) im Volksmund, und zwar nicht bloß in Frankfurt a. O. und dessen nächster Umgebung, nur »Oderzeitung« ohne Beisatz genannt worden sei und auch selbst im Text ihres Blattes und im Verkehr mit Behörden und Privaten diese Bezeichnung geführt habe. Dieses Vorbrillgen, das in Verbindung mit den Angaben der Klägerin über die Verbreitung ihrer Zeitung in der Provinz Schlesien dahin verstanden werden muß, daß sie zum mindesten auch im nörd lichen Schlesien, also in der Gegend von Köben, allgemein unter dem Namen »Oderzcitung« schlechthin und schon vor Juli 1922 bekannt gewesen sei, mußte das Berufungsgericht zur Prüfung in der Richtung veranlassen, ob sich die Beklagte nicht eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UnlWG. und damit einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift schuldig gemacht hat. Läge die Sache wirklich so, daß die »Frankfurter Oderzcitung« weit listet östst Kreis Frankfurt
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