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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1927
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- 1927-02-03
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- 03.02.1927
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X- 28, 3, Februar 1927. Redaktioneller Teil. einer wirtschaftlichen Monopolstellung verhilst, entscheidet ledig lich die Arbeitslei st ung des Verlegers, und deshalb müssen auch für die Verlagsrechte die Grundsätze über die Ar beitsbesteuerung Anwendung finden^ während man irr tümlicherweise bisher immer diese Frage als eine Angelegenheit der Kapitalbesteuerung behandelt hat. Von verschwindenden Aus nahmen abgesehen, hat jeder Verleger bei jedem Werk mit mehr oder weniger leistungsfähigen Konkurrenten zu rechnen, sodaß man jeststellen kann, daß im allgemeinen das Verlagsrecht nur insofern für den Verleger von wirtschaftlicher Bedeutung ist, als es ihn juristisch befähigt, seine Arbeitskraft zugunsten des urheberrechtlich geschützten-Erzeugnisses einzusetzen. Berücksichtigt man diese prekäre, mit mannig fachen Verpflichtungen belastete und völlig vom Verlagsvertrag abhängige Rechtsstellung des Verlegers, so kann es nicht wunder nehmen, daß der erfahrene Verleger darin niemals ein Vermögens objekt erblickt und infolgedessen die Verlagsrechts regel mäßig auch in den Handelsbilanzen der Ver leger nicht in Erscheinung treten*). Dies entspricht durchaus dem Grundsatz der Bilanzwahrheit, mit welchem die Einsetzung künstlich errechneter oder gar fingierter Werte un vereinbar ist. Muß man also davon ausgehen, daß ist der Handelsbilanz die Verlagsrechte regelmäßig nicht in Erscheinung treten, so ist weiter zu prüfen, ob die handelsrechtlichen Bilan zier u n g s g r u n d s ä tz e mit dem geltenden Steuer recht zu vereinbaren^ sind. Dabei muß zwischen Er trags- und Vermögensbesteuerung unterschieden werden. Die Ertragsbesteuerung ist durch das Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz vom 1V. August 1925 geregelt, und zwar brauchen in diesem Zusammenhang lediglich die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes untersucht zu werden, da das Körper- schaftsstcucrgcsctz insoweit auf die Bestimmungen des Einkommen steuergesetzes verweist. Nach dem geltenden Steuerrecht ist für die Gewinnermittlung buchführender Kauslcute grundsätzlich die Handelsbilanz maßgebend, wobei eine Vergleichung der Anfangs und Schlußbilanz unter Berücksichtigung eventueller Wertverände rungen eintritt. Da die Verlagsrechte regelmäßig nicht in der Handelsbilanz erscheinen und sich im Gesetz keine Sondcrbestim- inung über die Verlagsrechts findet, muß die Zulässigkeit ihrer Berücksichtigung in der Einkommenstcuerbilanz verneint werden. Lediglich in tz 16 Absatz 3 werden literarische und künstlerische Ur heberrechte (nicht Verlagsrechts!) erwähnt, und zwar im Zusammen hang mit den Werbungskosten, von denen die sogenannten Abschrei bungen den für den Kaufmann wichtigsten Teil bilden. Das Gesetz selbst spricht lediglich von Absetzungen für Abnutzung beim Anlage kapital, zu dem es offenbar die Urheberrechte rechnet. Es wäre aber verfehlt, hieraus den Schluß zu ziehen, daß auch Verlagsrechts ebenso wie Urheberrechte behandelt werden müßten, denn wie be reits dargctan, besteht zwischen beiden ein ganz wesentlicher Unter schied, da die Rechtsstellung bei originärem und bloßem abgeleite ten Rcchtserwerb ganz verschieden ist. Soweit man in diesem Zu sammenhang etwa an die Aktivierung gezahlter Honorare denken wollte, ist darauf hinzuweiscn, daß das Honorar bereits bei den Herstellungskosten der Vorräte zu be rücksichtigen und infolgedessen keine besondere Aktivierung gerechtfertigt ist und ferner, daß dem Aktivum sehr erhebliche Passi ven in Gestalt schwerwiegender Verpflichtungen aus dem Verlags vertrag gegenüberstehen. Zusammenfassend läßt sich deshalb sagen, daß auf Grund des Einkommensteuergesetzes keine Beranlassungbesteht, die Handelsbilanz des Verlegers, in der üblicherweise- die Ver lagsrechts nicht berücksichtigt werden, einer steuerlichen Korrektur zu unterziehen. Für die Vermögensbesteuerung sind die Bestim mungen des Neichsbewertungsgesetzes, ergänzt durch die Wert- ermittlungsvorschristen der Reichsabgabenordnung, und des Ver- mögenssteuergcsetzes vom 10. August 1925 maßgebend. Auch hier kann man bei der Erörterung der steuerlichen Behandlung der *> Das gilt z. B. auch sür den englischen Verlagsbuchhandel. Vgl. Slaolsz- tko trutk adout xudUskillg, London, 1928, S. Alk. Verlagsrechte nur vom geltenden Recht ausgehen, und zwar um so mehr, als sich der steuerrechtliche Vermögensbegrifs im Lause der Zeiten wiederholt gewandelt hat. So ist er z. B. bei den offenen Handelsgesellschaften heute wesentlich weiter gezogen als früher, denn nach tz 26 Abs. 2 Ziffer 3 RBG. gehören zum ge werblichen Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft und Kom manditgesellschaft alle Gegevstände, die dem Betrieb der Gesell schaft dienen, auch wenn sie Eigentum nur eines der Gesellschafter sind, während früher Miteigentum aller Gesellschafter not wendig war. Das Reichsbewertungsgesetz enthält in seinen Htz 26—33 die hier allein in Frage kommenden Vorschriften über das gewerbliche Betriebsvermögen. In tz 26 Absatz 4 wird unter anderem auf A 38 Absatz 1 Ziffer 1 verwiesen, und zwar in dem Sinne, daß zum Betriebsvermögen die Gegenstände nicht gehören, die nach K 38 Ziffer 1 auch nicht zum sonstigen Vermögen gehören. Hiernach ge hören weder zum sonstigen noch zum Betriebsvermögen Werke der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst sowie die Ur heberrechte daran, sofern sie im Eigentum des Urhebers selbst oder im Falle des Todes des Urhebers im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen. Jedoch gilt dies für Urheberrechte nicht, wenn sie einem Dritten gegen die Verpflichtung zur einmaligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Ausnutzung übertragen sind. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, werden demnach Urheberrechte als -selbständige Rechte und Gerechtigkeiten« behandelt, und dem gemäß sind sie der Vermögensbestcuerung als sonstiges Vermögen bzw. Betriebsvermögen unterworfen. Von den aus dem Urheber recht abgeleiteten Verlagsrechten ist in diesem Zusammenhang ebensowenig wie im Einkommensteuergesetz die Rede. Trotzdem besteht vielfach die Neigung, trotz des wiederholt betonten Unter schiedes zwischen beiden Arten von Rechten, diese sür die steuer liche Behandlung zu identifizieren. Es ist deshalb notwendig, einen Blick in die Begründung zum Reichsbewertungsgesetz (Seite 45) zu werfen, wo es heißt: »Nach dem früheren Vermögenssteuergesetz waren Urheber rechte als selbständige Rechte und Gerechtigkeiten ohne jede Ein schränkung steuerpflichtig. Ihre Bewertung hatte aber, soweit es sich um Werke der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst handelte, v o n jeher Schwierigkeiten be reitet und sowohl die Steuerbehörden als auch die Steuerpflichtigen oft'mit einer Arbeit belastet, die in keinem Verhältnis zu ihrer, finanziellen Bedeutung stand. In den Fällen, in denen diese Urheberrechte einem Dritten gegen die Verpflichtung zur Zahlung jährlicher fest bestimmter Beträge zur Ausnutzung übertragen sind, läßt sich zwar der Wert des Urheberrechts ohne Schwierigkeiten nach den Vorschrif ten der Reichsabgabenordnung berechnen. Die Heranziehung solcher Werte zur Besteuerung ist auch wirtschaftlich begründet. Anders liegen dagegen die Verhältnisse in den Fällen, in denen der Verfügungsberechtigte z. B. sein Urheberrecht selbst ausbeutet oder einem Dritten die Ausbeutung gegen Gewinnbeteiligung (Tantieme) übertragen hat. Hier läßt sich der Wert des Rechtes in den seltensten Fällen einigermaßen zutreffend ermitteln. Ob der Roman, den ein Roman schriftsteller geschrieben hat, vom'Publikum gekauft werden wird und in welchem Maße, läßt sich im voraus selten mit einiger Sicher heit schätzen. Ob der finanzielle Erfolg (z. B. der einer Operette) am Stichtag bereits voll oder im wesentlichen genutzt ist oder ob noch weitere Einnahmen aus dem Werke in Zukunft zu erwarten stehen und welche, läßt sich schwer übersehen. D i e große Masse von Neuerscheinungen auf dem Gebiete der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst haben nur einen Augen blickserfolg und sind in kurzer Zeit vergessen und wertlos. Auch von den betroffenen Künst- lernIelbstistdieBesteuerungdieserWertevon jeher als ungerecht empfunden worden«. I3S
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