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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1927
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- 1927-02-03
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- 03.02.1927
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28, S. Februar 1827, Redaktioneller Teil. Diele von einer guten Kenntnis der einschlägigen Verhält nisse zeugenden Ausführungen gelten aber noch in weit höherem Maße für die Verlagsrechts, denn die Rechtsstellung des Ver legers ist eine prekäre und wesentlich schwächer als die des Ur hebers, während andererseits das Risiko des Verlagsgeschästes im wesentlichen auf dem Verleger lastet. Jedenfalls geht aus der angeführten Stelle der Bcgrllndung»mit Deutlichkeit hervor, daß Urheberrechte, die einem Dritten gegen Ge winnbeteiligung (Tantieme) übertragen wer den, nicht Vermögens steuerpflichtig sind, was logischerwcise zur Folge haben muß, daß der Gegenkontrahent eines solchen Vcrlagsvertrages ebenfalls nicht steuerpflichtig sein kann, da sich das Verlagsrecht aus dem Urheberrecht ableitet.' Die Untersuchung spitzt sich deshalb dahin zu, wie Verlagsverträge zu behandeln sind, in denen ein festes Pauschalhonorar vereinbart ist. Nach der Begründung zum Rcichsbewertungsgcsctz zu urteilen, hat dem Gesetzgeber vorgeschwebt, die Urheber inso weit steuerlich zu erfassen. Dies läßt sich dadurch rechtfertigen, daß die Autoren in solchen Fällen kein Absatzrisiko tragen und infolgedessen hier auch die einer zutreffenden Bewertung entstehen den Unsichcrheitsfaktoren nicht in Betracht kommen. Für den Verleger als Inhaber des Verlagsrechts liegt es dagegen in diesem Falle gerade umgekehrt. Er trägt das Gesamtrisiko des Absatzes und muß das Honorar ohne Rück sicht auf seine Einnahmen aus der Verwertung des Verlagsrechtes zahlen. Seine Rechtsstellung ist also noch wesentlich schlechter als bei einem Vcrlagsvertrag, bei dem zwar der Autor am Reingewinn partizipiert, andererseits aber auch ein entsprechendes Absatzrisiko übernimmt. Deshalb folgt schon hieraus, daß die Verlagsrechte auch bei Verlagsverträgen mit festem Honorar nicht Vermögens steuerpflichtig sein können, nachdem, wie wir gesehen haben, eine solche Pflicht schon dort nicht existiert, wo der Urheber selbst einen Teil des Risikos trägt. Hinzu kommt, daß eine etwaige Aktivierung durch entsprechende Passivposten wieder aufgehoben werden müßte. Hierbei lassen sich zwei Mög lichkeiten unterscheiden: Ist der Vcrlagsvertrag seitens des Ver legers noch nicht voll erfüllt, befindet sich also z. B. das Werk noch in der Herstellung, so müssen die Grundsätze gelten, die für die steuerliche Behandlung schwebender Rechtsgeschäfte maßgebend sind, d. h. nicht realisierte Gewinne bleiben außer Betracht, da gegen können nichtrealisierte Verluste antizipativ berücksichtigt werden. Ist dagegen die Vervielfältigung beendet und die Ver breitung des Werkes im Gange, so befinden sich die Vorräte im Betriebsvermögen des Verlegers. Da das gezahlte Honorar zweifellos zu den Herstellungskosten des Werkes gehört, also mit hin das Äquivalent für die Übertragung des Urheberrechts bereits bei den Vorräten berücksichtigt ist, ergibt sich hieraus, daß eine Sonderbewertung des Verlagsrechts als sol chen nicht erfolgen kann. Mithin hat das Landesfinanz amt Leipzig das Richtige getroffen, wenn es in einem Erlaß vom 20. Oktober 1924 — I. Nr. 1839 ck. L. —, der auch den übrigen deutschen Landesfinanzämtern mitgeteilt worden ist, den ihm unterstellten Finanzämtern folgende Anweisung erteilt hat: »Die Inhaber von Urheberrechten, insbesondere von Verlagsrechten, pflegen diese Rechte nicht besonders in ihren Bilanzen in Ansatz zu bringen, sondern bei den Konten über die einzelnen Werke zu berücksichtigen. Dies ge nügt, auf Sonderbcwertung ist nicht zu be ste h e n«. Als letzte Frage bleibt noch zu erörtern, ob eine abweichende steuerliche Behandlung dann gerechtfertigt ist, wenn Verlagsrechte aus einem anderen Verlag käuflich erworben werden. Man könnte meinen, daß die hier vom Erwerber ausgewendeten Beträge akti viert werden müßten, doch find auch hiergegen Bedenken zu er heben. Zunächst sind nach H 28 des Verlagsrechtsgesctzes die Ver lagsrechte nur unter gewissen Einschränkungen übertragbar. So weit aber eine Veräußerung möglich ist, wird die Übertragung des Rechts regelmäßig von einem gleichzeitigen Verkauf der Vor räte, die auf Grund des Rechts hergestellt sind, begleitet sein. In dem gezahlten Erwerbspreis ist also das Äquivalent 'nicht nur 140 für die Übertragung der Rechte, sondern vor allem auch für den Erwerb der Vorräte enthalten. Man müßte deshalb, wenn man das Verlagsrecht gesondert bewerten wollte, eine Zerlegung des Erwerbspreises vornehmen, für die wiederum jeder Anhaltspunkt fehlt. Namentlich aber handelt es sich bei dem Erwerb des Rechts nicht um den Erwerb von Kapital, sondern lediglich der rechtlichen Möglichkeit zur eigenen Arbeitsleistung. Infolgedessen kann man das Recht als solches überhaupt nicht als »selbständiges Recht im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes bzw. der Abgabenordnung bezeichnen, da dieser Begriff nur auf den Produktionsfaktor K a - pital, nicht aber auf den Produktionsfaktor Arbeit anwend bar ist. Dasselbe gilt auch für die Übertragung der Verlagsrechts aus einer Konkursmasse gemäß >K 36 des Verlagsrechtsgesetzes. Er folgt dagegen die Übertragung des Verlagsrechts seitens des Autors, nachdem dieser aus einem der im Verlagsrechtsgesetz vor gesehenen Gründe vom ersten Vcrlagsvertrag zurückgetreten ist, so handelt es sich überhaupt nicht um einen Vorgang, bei dem das Verlagsrecht Handelsobjekt ist, vielmehr ist die Rechtslage genau so zu beurteilen, als ob die erstmalige Übertragung des Urheber rechts erfolgt. Dies gilt insbesondere im Falle des K 17 des Verlagsrechtsgesetzes, wenn der Verleger die Veranstaltung einer neuen Auflage ablchnt und der Autor nach Rücktritt vom Ver trag sich einen neuen Verleger sucht. Zusammenfasscnd komme ich also zu dem Ergebnis, daß d i e Verlagsrechts als solche weder der Einkommen- noch der Vermögensbesteuerung unterliegen. ^ — Der Luxus-Verlag in Frankreich. Der Hochbetrieb auf dem französischen Büchermarkt geht weiter, von den recht zahlreichen und anscheinend gut begründeten pessimisti schen Prophezeiungen ist noch keine eingetroffen. Dem Charakter dieses Hochbetriebes entsprechend, muß er vor allem der Herausgabe von bibliophilen Werken zugute kommen. Es seien hier einige Er örterungen zu diesem interessanten Thema gegeben, sie werden Ver gleiche ermöglichen und Erinnerungen wecken. Was die sogenannte Original-Ausgabe oder Erst - Aus- gabe angeht, so wurden vor dem Krieg von einem Roman auch des größten Schriftstellers etwa zehn Sonderexemplare aus Japanpapier hergestellt, die Erstausgaben genossen in keiner Weise einen Vorzug. Heute werden numerierte Exemplare eines erfolgreichen Werkes zu Hunderten und oft zu mehreren Tausenden gedruckt, und diese sind nicht nur meist im Nu weg, sondern schon im voraus subskribiert, um dann nach Erscheinen des Werkes zum flotten Handelsartikel zu werden. Die Gründe für diesen Wechsel sind verschiedener Natur. Zunächst ist heute eine weit größere Unterstützung der Literatur und des Bücher marktes durch die Presse festzustellen, es gibt heute ferner eine Reihe literarischer Blätter, die für die große Masse bestimmt sind und die das Interesse am Buch bedeutend gesteigert haben: ich verweise zum Beispiel auf die »llouvelles lütteraireg«, die wöchentlich in großem Zeitungsformat auf meist acht Seiten und mit vielen Illustrationen herauskommen und deren Auflage das Hunderttausend überschritten haben soll. Eine andere Ursache für die steigende Vorliebe für Luxus ausgaben ist in der oft grauenhaft schlechten Ausstattung der Massen auflage zu suchen. Bekanntlich haben sich die Buchpreise in Frank reich in keiner Weise der allgemeinen Teuerung entsprechend erhöht, es war und ist dies nur möglich zum Teil auf Kosten der Ausstattung. Und dann spielt die Überlegung eine große Rolle, daß nämlich das billige Buch, einmal ausgeschnitten, so gut wie gar keinen Wert mehr hat, während schon die übliche Alfa-Ausgabe zu rund zwanzig Franken ihren Wert zu behalten pflegt. Die Luxus-Ausgabe wurde also ein Mittel zur Anlage des Kapi tals, ein um so besseres und für weiteste Schichten erreichbares Mittel, als man ja schon mit wenigen Franken beginnen konnte; mit einem Wort, der Kauf guter Bücher wurde eine jedem mögliche »Sache«. Und sehr rasch setzte das spekulative Moment ein; wer eine glückliche Hand und den richtigen Flair zu haben glaubte und glaubt, subskribiert auf diese oder jene Luxusausgabe in der Hoffnung, sie mit Gewinn verkaufen zu können, und sehr oft wurde und wird diese Hoffnung er füllt. Und so bildete sich neben dem Gewerbe des konservativen und der ganzen Entwicklung eher nachhinkenden französischen Buchhändlers für diese spekulativen Bücherkäufer eine Art von Börse, die ihre Notie rungen, ihre besonderen Wertkategorien, ihre Stocks, ihre »Corners« und auch ihre Krachs hat.
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