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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1906
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- Deutsch
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,7r 2t>8, 17. November 1906. Nichtamtlicher Teil. I176I hcberrecht Hand in Hand gehenden persönlichen idealen Interessen des Autors schützen Daher wird eine Begrenzung der Urheberrechtsbefugnisse nach geltendem Recht nur dann als zutreffend bezeichnet werden können, wenn sie jenen persönlichen Ansprüchen ebenso gerecht wird wie den wirtschaftlichen.» Der Verfasser verlangt demnach Schutz der idealen Interessen des Urhebers, die durch die Auffassung des Reichs gerichts geschädigt würden, da »für das Ansehen und die ideale Wertschätzung eines Werks nicht die erste Ausgabe der Exemplare seitens des Verlegers, sondern der Weitervertrieb seitens des Sorti menters, in dessen Hand das Werk zuerst in die Öffentlichkeit tritt, maßgebend ist». Mittelstaedt hält die vom Reichsgericht gegebene Be grenzung der Urheberrechtsbcfugnis der gewerbsmäßigen Ver breitung für zu eng gefaßt, »teils schon vom wirtschaftlichen Standpunkt, jedenfalls aber vom Standpunkt der persön lichen Ansprüche » Er hält es für einen Fehler des Gesetzes, die verschiedenartigen Gruppen von Rechten — die persönlichen Ansprüche des Urhebers und den vermögens rechtlichen Bestand des Urheberrechts — in einem System zu behandeln Er würde äo lege ksrsnäa vorziehen, »die persönlichen Ansprüche und alle idealen Interessen des Autors- aus dem Urheberrechtsgesetz auszuscheiden und sie in das System eines besondern Jndividualschutzes zu ver weisen. »Erst dann wird das Urheberrecht in scharfer, konsequenter Auffassung der Lehre vom Jmmaterial-Güter recht den Charakter eines reinen Vermögensrechts erhalten, dessen Begriffsbestimmung sich lediglich nach wirtschastlichen Gesichtspunkten zu richten hat.» 8 18 des neuen Urheberrechtsgesetzes gehört zu de» am meisten angefochtenen. A 16 und folgende regeln die Zu lässigkeit der Vervielfältigung ohne Zustimmung des Ur hebers, 8 18 die Zulässigkeit des Abdrucks aus Zeitungen und Zeitschriften.Dieser Paragraph hat häufig Ansprüche gezeitigt, die, obwohl unberechtigt, doch zu großer Belästigung der Tagespresse Anlaß gegeben haben. Eine wissenschaftliche Beleuchtung dieses Paragraphen und der damit in Ver bindung stehenden ZK 16, 17 und 19 ist daher mit Freude zu begrüßen. Dieser Arbeit hat sich vr. Hans Landsberg unterzogen ") Die leitenden Gesichtspunkte dieser Arbeit sollen hier kurz dargelegt werden. Vorausgeschickt ist eine geschichtliche Einleitung, die den Rcchtszustand bis zum Er laß des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1961 beleuchtet unter Berücksichtigung des Artikels 7 der Berner Konvention vom 9. September 1886 mit der Pariser Zusatzakte vom 4 Mai 1896. Der Verfasser führt aus, daß das damals geltende deutsche Recht durch diese internationale Gesetzgebung über flügelt worden sei und es daher geboten erschien, es mit der internationalen Rechtsentwicklung in Einklang zu setzen. *) »Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bel dem Abdruck ist die Quelle deutlich an zugeben. »Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig. »Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuig keiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abgedruckt werden.» *') Die Grenzen der Abdrucksfreihett im Zeitungswesen unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Rcchtsbeziehungen von vr. jar. Hans Landsberg. 8". 94 Seiten. Berlin 1906, Carl Heymanns Verlag. 2 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Dies schien um so nötiger, als ein internationaler Rechts schutz gerade für das Zeitungswesen sehr notwendig ist. Der vom Reichsjustizamt den Bundesregierungen im Sommer 1899 vorgelegte Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes suchte in seinem § 17 dieser Notwendigkeit gerecht zu werden, wenn er als Nachdruck nicht ansehen wollte, wenn ohne wesent liche Änderung des Inhalts I) aus Zeitungen oder aus Zeit schriften tatsächliche Mitteilungen abgedruckt werden, die zu den Tagesneuigkeiten oder vermischten Nachrichten gehören; 2) aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit dem Verbot des Nachdrucks oder einem allgemeinen Vorbehalt der Rechte versehen sind. Die Quelle ist deutlich anzugeben; der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist in jedem Falle unzulässig. Die lebhaste öffentliche Kritik, die dieser Paragraph her vorgerufen hat, wurde in dem am 18. Dezember 1900 dem Reichstage vorgelegten Entwurf verweilet, in dem §18 folgenden Wortlaut hat: »Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn aus Zei tungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind; dies gilt jedoch nur, wenn die Wiedergabe sinngetreu erfolgt. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig. »Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tages- neuigkeiten dürfen aus Zeitungen und Zeitschriften stets abgedruckt werden. -Wer auf Grund des Abs 1, 2 den Abdruck von Schriftwerken bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben.» Aus der Kommissionsberatung und aus der Beratung im Plenum des Reichstags ging der Paragraph in der Gestalt hervor, wie er jetzt im Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 Gesetzeskraft erlangt hat. Wie schon im Eingang bemerkt, haben diese Vorschriften eine sehr geteilte Beurteilung gesunden. -Dis Unter scheidung zwischen Ausarbeitungen wissenschaftlichen, tech nischen oder unterhaltenden Inhalts einerseits, vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten ander seits und drittens den sonstigen einzelnen Artikeln (ist) keineswegs eine glückliche Sie operiert mit Begriffen, die in ihrem Wesen unklar, in ihren Grenzen fließend sind, entbehrt fast gänzlich der rechtshistorischen Durchbildung und hat so eine außerordentliche Unsicherheit in das Zeitungs wesen gebracht« (S 20.) Der Verfasser fügt hinzu, daß die Abgrenzung der freigegebenen vermischten Nachrichten tat sächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten von den geschützten Ausarbeitungen besondere Schwierigkeiten ergebe und geradezu zu Erpressungen einlade. Alltägliche Nachrichten, die eine Zeitung aus der andern abdiuckt, werden von einem der zahlreichen literarischen Bureaus, »die es sich zur Aufgabe machen, jedem vermeintlichen Eingriff in das Urheber recht nachzuspllren», als Eingriff in seine Rechts dem Schreiber der Nachricht gemeldet, und flugs schreibt dieser an alle die Redaktionen, um mit der Drohung mit dem Staatsanwalt von jeder einzelnen noch einmal das Honorar zu erhalten, das er schon einmal von der Zeitung, der die Nachricht ursprünglich entnommen ist, erhalten hat. Da es sich gewöhnlich um einen für die einzelne Zeitung unwesentlichen Betrag handelt, hat ein solches Vorgehen sehr häufig Erfolg, da die Zeitung den kleinen Betrag gern opfert, um der zeitraubenden Korrespondenz ledig zu werden. Der Begriff eines Schriftwerks ist ja im Gesetz nicht definiert; es ist dem Richter überlassen, im gegebenen Fall zu entscheiden, ob ein Schriftwerk, dem der Schutz des Ur heberrechtsgesetzes zusteht, vorliegt oder nicht. Trotzdem Ib42
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