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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1906
- Sprache
- Deutsch
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11764 Nichtamtlicher Teil. ^ 268, 17. November 1S06. mit nach meiner Ansicht durchschlagenden Gründen gewendet: auch steht der zweite Absatz von Staubs Anmerkung zu § 43, Absatz 2 in einem gewissen Gegensatz zu dem ersten. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Geschäftsjubiläen. — Am 1. November a. St. (13. XI. schäftsgründung zurückblicken. Hierzu wird uns aus Riga ge- Am 1./13. November des Jahres 1881 eröffneten die Herren Wilhelm Mellin und Paul Neldner in der großen König eigenen Unternehmen nutzbar zu machen. Klein begonnen, gedieh das Unternehmen und wuchs stetig. Die junge Firma Mellin L Neldner konnte dem Musikalien-Leihinftitut bald einen Journal- Lesezirkel angliedern, zu dem im folgenden Jahre noch ein Kon- zcrtbureau, sowie der Verlag dramatischer Werke hinzukam. Im Jahre 1885 mußte die Firma Mellin L Neldner ihr Geschäftslokal verlassen, weil die Stadtverwaltung die von ihr bisher einge nommenen Räume für eigene Zwecke benötigte. Sie siedelte in das Haus Herzberg, Ecke der Kalk- und Wallstraße, über. Das Geschäft erwies sich auch für die Folge sehr entwicklungs fähig. Um nun die Möglichkeit zu haben, daß jeder der beiden Gesellschafter seine von ihm bisher persönlich geleitete Abteilung noch weiter ausdehnen könne, entschlossen sich die Herren Mellin und Neldner nach freundschaftlichem Übereinkommen zu einer Trennung, die am 1. Juli 1889 erfolgte. An diesem Tage erlosch somit die Firma Mellin L Neldner, und cs übernahm von dieser Herr W. Mellin die Buchhandlung mit dem Journallesezirkel und dem Antiquariat, während Herr P. Neldner die Musikalienhand lung mit dem Musikalien-Leihinftitut und dem Verlag drama tischer Werke übernahm. Herr Wilhelm Mellin führte sein Geschäft unter der Firma W. Mellin L Co., Buchhandlung, Antiquariat und Lesezirkel zu nächst in dem bisherigen Geschäftslokal weiter, und nachdem er kurz vorher seiner Buchhandlung ein Verlagsgeschäft hinzugefügt hatte, zog er am 6. Juni 1894 in das Haus Kalkstraße Nr. 1, wo sich seine Buchhandlung noch heute befindet. Herr Paul Neldner firmierte fortan P. Neldner, Musikalien- und Pianofortehand lung, hiermit Musik-Antiquariat, Musikalien-Leihinftitut, sowie den Verlag dramatischer Werke und das Theater- und Konzertbureau verbindend. Zum Geschäftslokal war eine bisherige Prioatwoh- nung im Hause Theaterboulevard Nr. 1 umgebaut worden. Doch bald erwiesen sich diese Räume als zu klein, und es wurden für das Pianoforte-Geschäft die Parterre-Räume des Nebenhauses, Theaterboulevard 2, hinzugenommen. Im August 1894 erfolgte die vollständige Übersiedelung dahin, und dieses Geschäftslokal hat durch weiteren Ausbau und Hinzunahme des ersten Stockwerks seine gegenwärtige Einrichtung erhalten. — diesem ehrenvollen Gedenktag Kenntnis geben zu dürfen. Gern schließen wir diese Mitteilung mit unfern besten Wünschen für weiteres erfolgreiches Wirken der geehrten Herren Jubilare. Red. DerScheck nach deutschem Recht und den Scheckgesetz gebungen anderer europäischer Staaten. — Die hohe Wertung eines ausgebreiteten Scheckverkehrs, dessen Bedeutung für das Wirtschaftsleben in fast allen Kulturländern, besonders während der letzten Jahrzehnte stetig gestiegen ist, hat in einer Wirkungen nach selbständigen Rechtsgebildes Ausdruck gefunden. In Deutschland ist dies bisher nicht der Fall gewesen; hier be ruht vielmehr die gesetzliche Regelung des Scheckverkehrs lediglich auf Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts. Zwar ist im Jahre 1892 von den verbündeten Regierungen dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der dem Scheck im Interesse der Erhöhung seiner Zirkulationsfähigkeit wechselähnliche Funktionen verleihen sollte; dieser Entwurf ist jedoch infolge Sessionsschlusses unerledigt geblieben. Auch das neue Handels gesetzbuch hat Bestimmungen über den Scheck nicht ausgenommen, solche vielmehr einem nötigenfalls zu erlassenden Spezialgesetz Vor behalten. Daß der Entwurf eines derartigen Gesetzes nicht wieder eingebracht worden ist, ist die Folge der veränderten Stellungnahme der verbündeten Regierungen, die im Jahre 1902 erklärten, die Notwendigkeit eines Eingreifens der Gesetzgebung könne nicht an erkannt werden, da der Scheckverkehr auch ohne feste Normen sich entwickelt habe, im übrigen ihm nach Inkrafttreten des Bürger lichen und des neuen Handelsgesetzbuchs in deren Bestimmungen über Anweisungen eine einheitliche und zweifelsfreie Rechtsgrund lage gegeben sei. Der Reichstag hat bisher zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen, sich vielmehr damit begnügt, eine auf Erlaß eines Scheckgesetzes gerichtete Eingabe des Verbands katho lischer kaufmännischer Vereinigungen Deutschlands durch Beschluß vom 6. April 1905 dem Reichskanzler als Material zu überweisen. Gegenwärtig besteht eine selbständige Regelung des Scheckwesens Mäßigkeit einer selbständigen reichsgesetzlichen Regelung des Scheck wesens beschäftigt und eine Denkschrift darüber veröffentlicht, die auch eine vergleichende Darstellung des zurzeit geltenden deutschen europäischen Staaten, und zwar in einigen derselben als selbst ständiges Gesetz, bei der Mehrzahl dagegen als ein Abschnitt ihrer Wechselordnung oder ihres Handelsgesetzbuchs. Verschiedenartig wie die äußere Form ist auch die Entstehungsgeschichte der ein- Staaten den Bedürfnissen der Praxis vorausgeeilt, teilweise sogar — wie z. B. in Frankreich — lediglich zu dem Zwecke erfolgt, einen Scheckverkehr überhaupt erst ins Leben zu rufen. Die Scheckrechte Belgiens, der Schweiz und Spaniens sind demjenigen Frankreichs nachgebildet, während die Gesetz- italienischen 6oäies cki Oowwsreio fast vollständig ausgenommen haben. Von außereuropäischen Staaten ist Japan zu erwähnen, das in den Artikeln 530 bis 537 seines Handelsgesetzbuchs vom 16. Juni 1899 die Materie geregelt hat. In den Vereinigten allgemeine Kodifikation; nur einzelne Staaten, wie New Jork, sind im Besitze einer solchen. — Stellt man die gesetzliche Regelung des Scheckwesens, wie sie in den verschiedenen Staaten getroffen worden ist, dem in Deutschland geltenden Rechte gegenüber, so das Erfordernis der Bankiereigenschaft des Bezogenen. Auch ist er — entsprechend der allgemein herrschenden Auffassung — stets Geldscheck.
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