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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1931
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- 1931-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1931
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iX: 48, 26, Februar 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. -.Dtschn. Buchhandel. Die Rechtsprechung der Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften im Jahre 1SSV. Bon Rechtsanwalt Di. Willy Hoffmann in Leipzig. Die Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften in Leipzig lüber deren Rechtsprechung in den Jahren 1828 und 1929 ich in Nr. 34 bzw. 69 des Börsenblattes vom 9. Febr. 1929 bzw. 22. März 1939 berichtet habe) hat durch ihre Entscheidungen des Jahres 1939 den Ausbau der Auslegung des Gesetzes vom 18. De zember 1928 weiter fortgesetzt. I. Für das Verfahren hat die Entscheidung Nr. 88 (vom 11. Febr. 1939) ein wichtiges Problem gelöst. Es war nämlich die Frage aufgetaucht, ob, nachdem ein An trag auf Setzung einer Schrift auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften abgelehnt worden war und nachdem die Be schwerdefrist abgelaufen oder die Oberprüfstelle im Beschwerde verfahren eine Entscheidung verkündet hatte, eine Wiederholung dos Antrags durch einen anderen nach dem Gesetze Antrags berechtigten zulässig sei. Die Oberprüfstelle sieht in diesen Fäl len das Antragsrecht sämtlicher Antragsberechtigten als kon sumiert an, sodaß also ein weiterer Antrag, die betr. Schrift auf die Liste zu setzen, nicht mehr zulässig ist. »Die Konsumtion des Antragsrechtes ist eine absolute, nicht nur eine relative, da das durch den Antrag zu schützende Objekt Gegenstand des Ver fahrens ist, nicht ein zu schützendes Recht bestimmter Subjekte. In diesem Sinne ist die Konsumtion des Antragsrechtes wir kungsgleich derjenigen, die auf dem Gebiete des Strafrechtes in dem Grundsätze US dis io iäom zum Ausdrucke gebracht wird.« Ziel des Gesetzes vom 18. Dez. 1928 ist die Bewahrung der Heranwachsenden Jugend vor Schund- und Schmutzliteratur. Der Weg zur Erreichung des Zieles besteht in der durch die Prüfstelle und Oberprüfstelle erfolgten Entscheidung darüber, ob eine ihr vorgelegte Schrift den Charakter einer Schund- und Schmutz schrift im Sinne des Gesetzes trägt (mit den gesetzlich geregelten Folgen). Die Prüftätigkeit der Prüfstelle wird nur durch An trag der Landeszentralbehörde oder der Landesjugendämter aus gelöst (8 2 Abs. 2), d. h. von Amts wegen findet eine Prüsungs- tätigkeit der Prüfstelle nicht statt (Hellwig S. 283). Dieses Antragsrecht wurzelt in dem diesen Behörden als Zentralbehör den bzw. als speziell mit der Fürsorge für die Jugend befaßten Behörden zugewiesenen Aufgabenkrcis, und es bezweckt die ob jektive Feststellung des Charakters der betr. Schrift im Sinne des Gesetzes vom 18. Dez. 1926. Steht also objektiv, d. h. durch rechts kräftig gewordene Entscheidung einer Prüfstelle oder einer Ober- Prüfstelle fest, daß die Schrift eine Schund- oder Schmutzschrift ist, oder ist durch eine rechtskräftige Entscheidung dieser Charak ter verneint worden, so ist mit diesem Augenblicke für die An tragsrechte aller Antragsberechtigten der Boden entzogen wor den, da dann eine für das ganze Reich (8 2 Abs. 1 Satz 2) bin dend den Charakter der Druckschrift seststellende Entscheidung ge troffen worden ist. Ein weiteres Antragsrecht ergibt sich nun für das Reich, jedes Land, den Verfasser und den Verleger, wenn die Prüf stelle auf Grund des bei ihr gestellten Antrages tätig geworden ist. Denn diese sind zu einem Antrag gegen Aufnahme von Schriften in die Liste oder auf Streichung der Schrift in der Liste befugt, wobei für den Verfasser oder Verleger das Antragsrecht von Einhaltung einer von der Zustellung der Entscheidung ab lausenden vierzohntägigen Frist bedingt ist, während für die anderen Antragsteller eine solche Frist nicht vorgesehen ist. Dieses Antragsrecht bezweckt die Verfolgung der vom Reich und den Ländern wahrgenommeuen Schutzinteressen, aber auch der Interessen an der Verbreitung des Buches durch die daran Interessierten. Auch hier endet das Interesse der An tragsberechtigten, wenn eine rechtskräftige Feststellung über den Schund- und Schmutzcharakter des Werkes durch die Entschei dung der Oberprüfstelle vorlietzt. Eine funktionelle Rechts betrachtung muß also die Entscheidung gutheißen. Mit Recht weist die Entscheidung darauf hin, daß die Be stimmung des K 4 Äbs. 1 Satz 3: »Ist ein Antrag gegen Auf nahme oder auf Streichung abgelehnt worden, so darf er vor Ablauf eines Jahres von keiner Seite erneut werden« zur Aus legung obiger Rechtsfrage nicht herangezogen werden kann, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren (politischer) Kompromißcharakter nicht zu verkennen ist. Der Entscheidung ist aber auch aus Gründen der Rechts sicherheit zuzustimmen. Denn wenn nach der Entscheidung der Oberprüfstelle für den Verleger sestgestellt ist, daß er sein Werk unbeschränkt weiter verbreiten darf, mutz er das auch ungestört tun dürfen, ohne noch Gefahr laufen zu müssen, weiter der Be schränkung durch das Gesetz vom 18. Dez. 1926 unterworfen zu werden. Eng damit hängt die Frage zusammen, die den Gegenstand der Entscheidung Nr. 104 (vom 11. September 1939) bildet, nämlich wer die Wesensgleichheit einer angeblich neuen Schrift, die sich sachlich als eine bereits auf die Liste gesetzte darstellt, fest zustellen hat, worüber das Gesetz vom 18. Dez. 1926 sich aus schweigt. Die Oberprüfstelle hat diese Frage nicht grundsätzlich entschieden, sondern nur aus den (ihrer Rechtsfindung unter liegenden) Fall abgestellt, daß eine Polizeibehörde diese Wesens gleichheit nicht anerkennen will. Me Entscheidung hierüber kann — nach Ansicht der Oberprüfstelle — nur durch Stellung eines Antrages auf Ausnahme der angeblich neuen Schrist erfolgen. II. In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Oberprüfstelle an ihren früheren Grundsätzen durchweg sestgehalten. 1. Mit besonderem Nachdruck wird in der Entscheidung Nr. 105/107 (vom 25. Sept. 1930) — deren Gegenstand eines gewissen politischen Beigeschmacks nicht entbehrt — daraus hin gewiesen, daß Werke, die wissenschaftlich oder künstlerisch von irgendwelcher Bedeutung sind, unter keinen Umständen dadurch, daß sie aus die Liste gesetzt werden, als Schund- oder Schmutz schriften im Sinne des Gesetzes gebrandmarkt werden sollen. Wird also ein solcher wissenschaftlicher oder künstlerischer Wert der Schrift bejaht, so besteht keinerlei rechtliche Möglich keit, das Werk nach angeblicher Schmutz- oder Schundeigeuschaft zu prüfen. Daher sind die Ausführungen in der Entscheidung Nr. 100 (vom 11. Sept. 1939) nicht recht glücklich, wo ausgeführt wird, daß, wenn auch dem Werke ein gewisser Wert als soziolo gische oder psychoanalytische Betrachtung beigemessen werden könnte, es zwar nicht als Schundschrift angesprochen werden könne, daß das Werk jedoch eine Schmutzschrift sei. Denn ist einmal der Wert des Werkes in künstlerischer oder wissenschaft licher Hinsicht positiv sestgestellt worden, scheidet jode Prüfung aus. Als Merkmale solchen positiven Wertes werden von der Oberprüfstellc genannt: »Die von Geist und künstlerischem Ge schmack zeugende äußere Form der Darstellung« (Entscheidung Nr. 93 vom 25. März 1930), »das ungewöhnliche Darstellungs talent; die Fähigkeit zu geistreicher Zuspitzung, zuweilen Über spitzung des behandelten Proßlemes, der Unterton feiner Ironie, die geistreichen und künstlerisch geschliffenen Formulierungen« (Entscheidung Nr. 95 vom 17. Juni 1930), sittengeschichtliche Schilderung eines wissenschaftlich festgestellten Typs eines Sexualpathologen bestimmter Art, des sogen. Fetischistcn (Ent scheidung Nr. 91 vom 11. Febr. 1930), Darstellung von ethnolo gischem und kulturpsychologischem Werte (Entscheidung Nr. 92 vom 11. Febr. 1930). Mit Recht wird andererseits grundsätzlich hervorgehoben (Entscheidung Nr. 95 vom 17. Juni 1930), daß eine Schrift aus schließlich um der die Jugend gefährdenden Wirkung willen nicht auf die Liste gesetzt werden darf. Vielmehr müssen die Prüf stellen zunächst objektiv den Schund- oder Schmutzcharakter der Schrift feststcllcn und haben dann erst die Frage der Gefährdung der Jugend nachzuprüfen. 2. An der Bestimmung desSchund begrisfs hat die Ober prüfstelle (Entscheidung Nr. 96/98 vom 6. Mai 1930) festgehal ten, insofern sie diesen Begriff erneut (negativ) dahin auslegt, daß kein Leser des Werkes durch die Lektüre literarisch bereichert wird, und sie stellt ausdrücklich in der Entscheidung Nr. 85 (?) vom 25. März 1930 fest, daß das Fehlen eines Gefährdungs moments für die Jugend die betr. Schrift noch nicht wertvoll macht, lediglich das positive Vorhandensein dieses Gefährdungs- Momentes die an sich vollkommen wertlose Erzählung zur Achundschrist stempelt. 175
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