Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18981220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189812207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18981220
- Bemerkung
- Fehlseiten in der Vorlage: S. 9764 -9765
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-12
- Tag1898-12-20
- Monat1898-12
- Jahr1898
-
9755
-
9756
-
9757
-
9758
-
9759
-
9760
-
9761
-
9762
-
9763
-
9766
-
9767
-
9768
-
9769
-
9770
-
9771
-
9772
-
9773
-
9774
-
9775
-
9776
-
9777
-
9778
-
9779
-
9780
-
9781
-
9782
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2) Zu 8 19- Der Absatz 3 erhält folgende Fassung: »Eine Wiederwahl ist zulässig; doch erlischt die Fähigkeit, Aemter zu übernehmen oder ferner zu ver walten, mit dem vollendeten fünfundsechzigsten Lebens jahre.« 3) Zu 8 34: In Absatz 5 wird hinter dem Worte »Mitglieder« fol gende Einschaltung vorgenommen: »Sind weniger Mitglieder anwesend, so hat der Vorsitzende das Recht, die Versammlung auf eine Viertelstunde zu vertagen. Die nach Wiedereröffnung der Versammlung anwesenden Mitglieder sind ohne Rücksicht auf die Anzahl beschlußfähig.« Der Herr Vorsitzende erwiderte auf die Ausführungen des Herrn Antragstellers zunächst zu 8 34 des Entwurfs, indem er auf die veränderte Fassung des ß 34 gegenüber der des Z 50 der bisherigen Satzungen verwies, welch letzterer bei Nichtbeschluhfähigkeit einer zur Satzungsänderung ein- berufenen Hauptversammlung eine Frist von drei Wochen sür die Einberufung einer neuen Hauptversammlung festsetze. Im 8 34 werde jetzt abweichend bestimmt, daß die neue Haupt versammlung innerhalb drei Wochen stattzufinden habe. Auf erneute Einwendungen des Herrn Streller be merkte der Herr Vorsitzende weiter, daß, wenn Herrn Strellers Auffassung in diesem Punkte richtig sei, dann auch die von ihm verlangte viertelstündige Vertagung überflüssig wäre und die Anwesenden ohne Rücksicht auf ihre Zahl so gleich in der ersten zur Satzungsänderung berufenen Haupt versammlung giltig abstimmen könnten. Auf Anfrage des Herrn Vorsitzenden erklärte die Hauptversammlung, den Antrag des Herrn Streller zu 8 34 zunächst als erledigt anzusehen. Hierauf verlas der Herr Vorsitzende die beiden ersten Anträge des Herrn Streller, zu § 12 und zu 8 19, und fragte nach ihrer Unterstützung. Es ergab sich keine genügende Unterstützung. Die An träge konnten somit zur Diskussion nicht zugelassen werden Auch der dritte Antrag, zu 8 34, fand auf die Frage des Herrn Vorsitzenden keine Unterstützung. Sämtliche drei Anträge hatten somit als abgelehnt zu gelten. Auf eine Anfrage des Herrn Adolf Rost wiederholte der Herr Vorsitzende seine bereits am 6. Dezember ab gegebene Erklärung, daß nur Seite 1—27 des gedruckten Satzungsentwurfes zur Beschlußfassung gestellt sei. Punkt ^ der Tagesordnung: Der Antrag des Vorstandes: »die außerordentliche Hauptversammlung wolle den vorgelegten Satzungsentwurf annehmen,« wurde hierauf mit großer Mehrheit angenommen. Ebenso wurde der Antrag des Vorstandes: »den Vorstand zu bevollmächtigen, ihm etwa noch un umgänglich notwendig erscheinende redaktionelle Aenderungen selbständig vorzunehmen,« angenommen. Der Herr Vorsitzende dankte der Versammlung für die Erledigung der Tagesordnung und sprach dem Verein seine Wünsche aus, daß die neuen Satzungen ihm nur Gutes zu führen möchten. Auf seinen im Eingang der Beratung zum Ausdruck ge kommenen Vorbehalt bezugnehmend, bat hieraus der Herr Vorsitzende um die Ermächtigung der Hauptversammlung, die von ihm erwähnten drei Mitglieder, die ihre Bereitwillig keit zum Eintritt in den Börsenverein noch nicht erklärt hätten, falls sich inzwischen keine Verständigung mit ihnen erzielen lasse, als auszuschließende auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. Diese Ermächtigung wurde von der Versammlung erteilt. Herr Grunow forderte die Versammlung auf, dem Ausschuß und dem Vorstand ihren Dank für das neue Satzungswerk durch Erheben auszudrücken. Dies geschah. Der Herr Vorsitzende dankte für die Anerkennung und schloß die Versammlung. Kleine Mitteilungen. Die -Bismarck Memoiren- deS A. de GroustllierS- schen Verlages in Berlin. — Ueber ein Werk unter dem Titel -Bismarck Memoiren-, das der Berliner Verleger A. de Grousil- lters angekündigt hat, wurde am 16. d. M. vor der 4. Kammer für Handelssachen deS Landgerichts zu Berlin verhandelt. Das GrousillierS'sche Buch sollte nach der Ankündigung den Titel führen: -Bismarck Memoiren-, aus seinen Gedanken und Er innerungen, Briefen, Reden und sonstigen Kundgebungen zusammen- gesaßt und erläutert. Mit einem Lebensbild versehen von vr. Paul Limann.- Gegen den Gebrauch dieses Titels hatte die Cotta'sche Buchhandlung in Stuttgart, die Verlegerin der -Gedanken und Erinnerungen- von Fürst Bismarck, Einspruch erhoben und beim Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Herrn de Grou- sillierS die Benutzung dieses Titels für das von ihm verlegte Werk bei einer Strafe von 1000 ^ sür jeden Fall der Zuwiderhandlung verbot. Gegen diese einstweilige Verfügung war Widerspruch er hoben worden, und so hatte sich denn am 16. d. M. die 4. Handels kammer des Landgerichts mit diesem Streitfall zu beschäftigen. Justizrat Schmidt, der die Cotta'sche Buchhandlung vertrat, beantragte die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung, die mit Fug und Recht erlassen sei. Das von BiSmarck selbst verfaßte Werk -Gedanken und Erinnerungen- sei, ehe noch der Titel be kannt gewesen, überall als Bismarcks Memoiren angekündigt wor den und unter dieser Bezeichnung allgemein bekannt. Diese Be zeichnung werde ihm auch jetzt noch beigelegt, obgleich Fürst Bis marck diesen Titel verworfen und den jetzigen Titel gewählt habe. Wenn das jetzt erscheinende Buch sich unter dem Titel -Bismarck Memoiren- einsühre, so werde dadurch der Anschein erweckt, daß der Käufer die echten, wirklich vom Fürsten BiSmarck selbst her rührenden Memoiren erhalte. Memoiren seien eben eigene Auf zeichnungen bestimmter Personen, und die Bezeichnung sei synonym mit -Gedanken und Erinnerungen-. Rechtsanwalt vr. Löwenseld bestritt die Richtigkeit dieser Ausführungen nach jeder Richtung hin. Seitdem der richtige Titel deS Cottaschen Verlagswerkes bekannt geworden sei, falle e« keinem Menschen ein, dieses als -Bismarck-Memoiren- zu bezeichnen. Der Cottasche Verlag habe ein Anrechr aus den Schutz des vom Fürsten Bismark selbst gewählten Titels -Gedanken und Erinnerungen-; keineswegs könne aber einem Verleger untersagt werden, ein selbständiges Werk unter dem Titel -Bismarck-Memoiren- er scheinen zu lassen. Memoiren bedeuteten durchaus nicht selbst- versaßte Lebensbeschreibungen, wie die Memoiren Robespierres, Katharinas II., der Lola Montez, des Cagliostro, Richelieus, Casa novas u. a. bewiesen. Geschützt sollten auch nur eigenartige Titel sein, wie z. B. der vom Fürsten selbst gewählte höchst eigenartige Titel; keinen Schutz genössen dagegen allgemeine Bezeichnungen wie -Wörterbuch-, -Pandekten-, -Leven-, -Memoiren- u. dgl. Das Gericht wies den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück. Diese bleibt also ausrecht erhalten. Der Fragebogen bei österreichischen Konkursen. — Mit Bezug aus die bet Konkursen in Oesterreich von den Gerichten an die Gläubiger versandten Fragebogen wird manchem Empfänger Belehrung über eine gewisse Rubrik dieses Fragebogens willkommen sein- Wir meinen diejenige, die Auskunft darüber verlangt, ov der Gläubiger eine Bestrafung des Gemeinschuldners beantrage bezw- sich einem etwa zu eröffnenden Slrajoersahren anschlietze. Auf Erkundigung an unterrichteter Stelle erfahren wir, -daß das Strafgericht in allen Kvnkurssällen infolge seiner Amtspflicht zur Erforschung strafbarer Handlungen jedem der Gläubiger einen Fragebogen zusendet. Falls dieser die Be antwortung unterlaßt, so wird seine Vernehmung durch sein Amtsgericht veranlaßt, und da letztere mit größerem Zeitverlust verbunden ist als die Ausfüllung des Fragebogens, so ist diese vorzuziehen-. Wenn also auch, was in den gegenwärtig vorliegenden Fällen vielleicht angenommen werden darf, kein buchhändlerischer Gläu biger eine Bestrafung der Gemeinschuldner wegen schuldbarer Crida verlangen wird, so ist nach Obigem doch zu empfehlen, daß keiner unterläßt, diesen Verzicht auch ausdrücklich im Fragebogen kundzugeben. Ueber den ambulanten Gerichtsstand der Presse. — Den ambulanten Gerichtsstand der Presse erörtert der Reichsgerichts-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht