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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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295, 21. Dezember 18SS. Nichtamtlicher Teil. 9785 Nichtamtlicher Teil Das Kedaktionsgeheimnis. Recht und Sitte sollten zwar stets miteinander voll ständig übereinstimmen; tatsächlich findet aber ein mehr oder minder eklatanter Widerspruch zwischen beiden gar nicht selten statt, und auch in Betreff des Redaktionsgeheimnisses läßt sich dieser Widerspruch feststellen. Wenn die gesellschaftliche Anschauung bezüglich irgend eines auf das Preßgewerbe und das Preßrecht bezüglichen Punktes nicht im Zweifel ist, so in Ansehung der Pflicht des Redaktionspersonals, die Geheim haltung bezüglich alles dessen zu beobachten, was ihm in Aus übung seines Berufs, durch diese und bei Gelegenheit der selben anvertraut worden ist. Diese Pflicht wird für so wichtig erachtet, daß der Redakteur, der ihr nicht nachkommt, von der öffentlichen Meinung als ein Pflichtvergessener, noch mehr, als eine Person betrachtet wird, die sich gegen die Standesehre in kaum wieder gut zu machender Weise versündigt hat, und es geht dies wohl vor allem daraus hervor, daß ein Redakteur, der das Redaktionsgeheimnis verletzt, von seinen Standesgenossen disziplinarisch bestraft zu werden pflegt. Die Sitte verlangt also die strikte Beobachtung des redaktionellen Geheimnisses, und es läßt sich sogar behaupten, daß diese an den Rechtsanwalt und Arzt in dieser Beziehung kaum strengere Anforderungen stellt als an den Redakteur; sie würde schwerlich etwas da gegen einzuwenden haben, wenn der Redakteur für den Bruch des Geheimnisses in derselben Weise und in demselben Um fange bestraft würde, wie eine der in Z 300 des Straf gesetzbuches für das Deutsche Reich genannten Personen. Dieser Sitte entspricht aber der bestehende Rechtszustand in Deutschland in keiner Weise, und hierauf mag es wohl — wenigstens zum Teil — zurückzuführen sein, wenn das redaktionelle Geheimnis nicht immer so gewahrt wird, wie es aus inneren Gründen und mit Rücksicht auf das weit gehende Vertrauen erforderlich erscheint, das dem Redakteur vom Publikum entgegengebracht wird, obwohl auf der andern Seite nicht in Abrede gestellt werden kann, daß in der Hauptsache nur äußerst selten eine Verletzung der Pflicht konstatiert werden kann. Die Gesetzgebung anerkennt diese Pflicht nicht als Rechtspflicht, wie sich vor allem daraus ergiebt, daß sie dem Redakteur nicht die Befugnis ge währt, sein Zeugnis insoweit zu versagen, als er nur unter Verletzung der Schweigepflicht Angaben machen könnte. Die Kollisionen, die sich hieraus zwischen den Forderungen sittlicher Verpflichtung einerseits und dem Gesetze anderseits ergeben, sind bekannt, und wenn trotz der von allen Seiten anerkannten Unzuträglichkeiten, die hiermit verbunden sind, es bisher noch nicht ge lungen ist, die deutsche Gesetzgebung von der Notwendigkeit dieser Anerkennung zu überzeugen, so läßt sich hierin nur ein Beweis für die Schwierigkeiten erblicken, die der Auf nahme eines Satzes der gesellschaftlichen Moral in die Gesetzgebung häufig entgegenstehen. Die Gesetzgebung müßte aber nicht nur in Betracht der Zeugnispflicht und des Rechts zur Verweigerung der Zeugen aussage das redaktionelle Berufsgeheimnis dem Berufs geheimnis des Arztes und Rechtsanwaltes gleichstellen, sondern auch im Hinblick auf die Strafandrohung. Der Vertrauensbruch, den der Gesetzgeber als strafbare Hand lung betrachtet, ist in beiden Fällen vorhanden, und wenn man einmal der Ansicht ist, daß Indiskretionen, die nur unter Täuschung eines weitgehenden Vertrauens begangen werden können, der strafrechtlichen Ahndung unter stellt werden müssen, so ist es nur konsequent, auch den Bruch des redaktionellen Berufsgeheimnisses als eine solche straf würdige Indiskretion zu qualifizieren. Um so mehr erscheint diese Forderung gerechtfertigt, als die neueste Rechtsentwickelung in Deutschland dahin geführt hat, den Begriff der Berufsverschwiegenheit wesentlich aus zudehnen und zu erweitern, sowie das Delikt des Bruches des Berufsgeheimnisses in einem gegenüber dem früheren Rechts zustande ganz bedeutend umfassenderen Umfange aufzufassen. Es ist dies bekanntlich durch das Reichsgesetz vom 27. Mai 1896, betreffend den unlauteren Wettbewerb, geschehen, das sich in ZZ 9 und 10 mit der Bestrafung des Geschäfts- und Betriebsverrats beschäftigt. Es ist bei der Erörterung dieser Vorschriften bisher noch nicht untersucht worden, ob nicht durch sie auch das redaktionelle Berufsgeheimnis nach der einen oder anderen Richtung beeinflußt wird, was ohne Zweifel der Fall ist. Der Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist Angestellter des Verlegers im Sinne des § 9, auf seine Rechte und Pflichten diesem gegenüber finden die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag insoweit Anwendung, als nicht durch die vertragliche Vereinbarung eine Modifikation derselben für angezeigt erachtet worden ist. Anderseits besteht kein Bedenken dagegen, den Be trieb eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlages als einen Geschäftsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen Der Redakteur erfährt die auf die Herausgabe der Zeitung oder Zeitschrift bezüglichen Verhältnisse nur vermöge dieser seiner dienstlichen Stellung gegenüber dem Verleger, es liegen also, soweit geheim zu haltende Verhältnisse in Be tracht kommen, vollständig die Voraussetzungen vor, von denen das Gesetz die Bestrafung des Geschäftsverrats ab hängig gemacht hat. Zu den Geschäftsgeheimnissen des Zeitungsverlegers gehört aber beispielsweise nicht nur die Zahl der Abonnenten, die Höhe der Betriebskosten, der Betrag des Reingewinnes, sondern auch der Autorenkreis, der für die Zeitung Beiträge liefert. Es wäre eine hinter den Absichten der Gesetzgebung durchaus zurückbleibende Interpretation, wollte man den Redakteur, der unter den übrigen Voraussetzungen des 8 9 dem Verleger eines Kon kurrenzunternehmens den Namen der Autoren mitteilt, die an dem von ihm redigierten Blatt Mitarbeiten, nicht nach 8 9 des Gesetzes bestrafen. Das redaktionelle Berufsgeheimnis genießt also tat sächlich schon heute nach einer bestimmten Richtung und unter einem bestimmten Gesichtspunkte den strafrechtlichen Schutz Die Konsequenz dieser Regelung wird aber darin erblickt werden müssen, daß die Gesetzgebung es jedem anderen Be rufsgeheimnis assimiliert und hierdurch den Widerspruch be seitigt, der zwischen dem positiven Recht und der Sitte bezw. den Forderungen der journalistischen Berufsehre besteht. Es ist kein Vorteil für das litterarische Leben, wenn die Gesetz gebung diesen Widerspruch noch länger bestehen läßt. Lindemann, H., Erinnerungen eines alten Buch händlers. Reinertrag zu Gunsten der Unterstützungs- kasse für Stellenlose der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. Sonderabdruck aus der »Buchhändler-Warte«. Berlin 1899, L. Firn haber. gr. 80. (23 S.) Preis 50 H. Das gewandt geschriebene Büchlein gewährt, wenn man so sagen darf, einen interessanten Blick hinter die Coulissen des Buch handels und der Schriftstellerwelt. Wir haben einschließlich der Zeitschriften eine reichhaltige Litteratur über den Buchhandel in allen seinen Zweigen und viele umfangreiche Artikel über einzelne größere Geschäfte, auch Lttteraturgeschichten wie Sand am Meer;
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