Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18981221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189812217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18981221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-12
- Tag1898-12-21
- Monat1898-12
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
alle diese Schriften aber halten sich mehr oder weniger in den Grenzen sachlicher Erörterungen, während man hier hauptsächlich eine Anzahl im Buchhandel und besonders in der Litteratur- geschichte eine bedeutende Rolle spielender Persönlichkeiten, un geschminkt und ungeschmeichelt, im ganzen aber ohne Verletzung der Diskretion, in leichtem Plauderton kennen lernt. Ein gewiß nicht zu unterschätzender Vorteil vieler Buchhändler ist es, daß sie verhältnis mäßig mehr als andere Geschäftsleute mit hervorragenden Persön lichkeiten in Berührung zu kommen pflegen. In dieser Hinsicht aber war der in verschiedenen großen Geschäften Deutschlands und des Auslandes thätige Verfasser ganz besonders begünstigt. Mit um so höherem Interesse folgt man seinen Erinnerungen. Sie bieten keine Selbstbiographie, sondern nur einen kurzen Bericht über einzelne der von ihm innegehabten Stellungen in bedeutenden Buchhandlungen, über deren Hauptwirken und Beziehungen zu be rühmten Leuten. So war Lindemann nach Absolvierung seiner Lehrzeit zu nächst in der Cottaschen Litterarisch-artistischen Anstalt über zwei Jahre, erst im Sortiment, dann im Verlag thätig. ES werden uns der bedeutende damals unter Leitung von Rudolf Olden- bourg ssv. stehende Verlag, besonders auch die durch König Max II. und die -Historische Kommission- ins Leben gerufenen Werke in Erinnerung gebracht. An zahlreiche ihm persönlich bekannt gewordene Münchener Größen, zu denen sich bekanntlich auch einige -Nord, lichter-, wie z. B. Geibel und Paul Heyse, gesellt hatten, knüpft der Verfasser kurze charakteristische Bemerkungen, die das Gepräge der Wahrheit an sich tragen und die man gern ein wenig erweitert sähe. Hat Eckermann auS Goethes Gesprächen mit ihm allein drei Bände geschöpft, sollte ein Buchhändler aus seinen Unterhaltungen mit fünfzig bis sechzig berühmten Menschen nicht mehr als eine Seite schöpfen können? Freilich wollen wir nicht außer acht lassen, daß der ja meist kurz bemessene geschäftliche Verkehr wohl nur in den seltensten Fällen ein besonders charakteristisches Gespräch auf- kommen läßt, zumal wo die Umstände dem Gehilfen eine selbstver ständliche Beschränkung auferlegen. Im August 1858 übernahm der Verfasser eine Stellung in der Schimpsf'schen Buchhandlung in Triest. In jener Zeit besorgte das Personal der Buchhandlung u.a. dteOrdnung und Katalogisierung der nach dem Seeschloß Miramar bestimmten Privatbibliotheken des Erz herzogs Maximilian. Der Verfasser rühmt die hohe Geistes- und Herzensbildung des Erzherzogs und seiner Gemahlin Charlotte, denen beiden ein so unglückliches Geschick Vorbehalten war. — Die Kundschaft erstreckte sich weit bis in den Orient hinein. Schimpfs be herrschte sechs bis acht Sprachen. Seine Gattin war unter dem Namen Moritz Horst belletristisch thätig. — Anmutig wird das Leben an der Adria geschildert. Eine weitere Thätigkeit führt in die Buchhandlung von I. Keßmann in Genf, bei dem Männer wie Moritz Hartmann, Alexander Herzen, Iwan Turgenjew u. a. verkehrten. Der Verlag bestand aus weitverbreiteten sprachlichen Lehrbüchern nach Ollen- dorffs Methode vom Professor Georg. Leider geriet das Geschäft in Verfall, und auch andere Uebelstände veranlaßten den Verfasser, sein Glück in Paris zu versuchen. Wider Erwarten fand er hier sogleich eine Anstellung beim Buchhändler C. Reinwald. Von erstaunlicher Größe war hier der Umsatz einzelner Kommittenten, wie Jssakoff in St. Petersburg mit einer Million, Christern in New Nork mit einer halben Million Francs. Interessant sind einzelne Erörterungen über den Betrieb des Buch handels im Reinwaldfchen Hause und über den Pariser Buch handel. Mitinhaber des Geschäfts war der bekannte Bibliograph Lorenz. — Eine Reise durch das südliche Frankreich beschloß den Aufenthalt in Frankreich. Von einer neuen Seite lernt der Verfasser den Buchhandel in dem großen Buch- und Kunstverlag von Eduard Hölzel in Wien kennen, mit dem u. a. auch das -Geographische Institut- und die -Lithographische Kunstanstalt- verbunden waren. Durch die be kannten prachtvollen Hölzelschen Chromolithographieen und Oel- druckbilder wurde die Verbindung mit hochbedeutenden Malern herbeigeführt. Einige interessante Mitteilungen werden auch über die Hof- und Staatsdruckeret in Wien gemacht. Zum Beschluß folgt eine kurze Schilderung der Züricher Größen, Gottfried Keller, Oberst Rüstow und Gottfried Kinkel, in dessen Familie der Verfasser auch verkehrte, ebenso einer Anzahl Stutt garter litterartscher Berühmtheiten, über die aber flüchtiger hin weggegangen wird. Möglicherweise hat der Verfasser das Wort bewahrheiten wollen: -In der Beschränkung zeigt sich der Meister-, und wir find ihm dankbar für das Interessante, das er uns auf wenigen Seiten geboten hat; wir gestehen aber offen, daß der Wunsch nach etwas ausführlicheren Mitteilungen unwillkürlich rege geworden ist, nicht allein nach solchen des Verfassers, sondern auch nach denen anderer Buchhändler, die durch ihren Lebenslauf und ihre Bekanntschaften in der Lage sind, in ähnlicher Weise interessante Mitteilungen zu machen. Kleine Mitteilungen. Der Schutz der literarischen und künstlerischen Urheberrechte in den Beratungen des österreichisch- ungarischen Ausgleichsausschusses. — Am 16. d. M. kam in der Sitzung des österreichisch-ungarischen AuSgleichs- auSschusseS des Abgeordnetenhauses Artikel 19 des Ausgleichs- entwurss zur Verhandlung. Dieser lautet: -Der gegenseitige Schutz des geistigen und artistischen Eigen tums in beiden Ländergebieten wird im Wege der beider seitigen Gesetzgebungen vereinbart werden.- Abgeordneter Freiherr von Schwege! beantragte folgende Fassung: , -Der Schutz des geistigen und artistischen Eigentums wird den Staatsangehörigen beider Teile nach Maßgabe der in den beiden Ländergebieten bestehenden Gesetze und im Sinne der ge troffenen Vereinbarungen zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst gewährleistet.« Redner begründete diesen Antrag damit, daß die Regelung deS Schutzes des geistigen und artistischen Eigentums bereits durch Gesetze erfolgt sei. Auf Vorschlag des Obmannes wurde die Beratung deS Artikels XIX irr susxsvzo gelassen. — In der folgenden Sitzung vom 17. Dezember wurde die Beratung dieses Artikels wieder aus genommen. Regierungs-Vertreter Ministerialrat Freiherr von Call be tonte, daß eine unbedingte Notwendigkeit zu einer Aenderung deS Artikels XIX nicht als vorhanden angesehen werden könne. Der Artikel XIX sei bei jeder Erneuerung des Zoll- und Handelsbündnisses unverändert herübergenommen worden; speziell im Jahre 1887 habe zur Zeit der Erlassung des bezüglichen Gesetzes das zum Abschlüsse der Litterar-Konvention mit Ungarn führende Gesetz bereits bestanden, und diese Litterar-Konvention sei schon in Wirksamkeit gewesen, als das Zoll- und HandelS- bündnis vom Jahre 188? in Wirksamkeit trat. Die gegen die vor liegende Fassung erhobenen Einwendungen hätten demnach bereits gegen da« Zoll- und Handelsbündnis im Jahre 1887 geltend ge macht werden können. Dessenungeachtet erhebe die Regierung keinen Widerspruch gegen eine Aenderung der Fassung, wenn nur der rein deklarative Charakter keine Modifikation erfahre. Bezüglich des vorliegenden Antrages Schwegel müsse hervorgehoben werden, daß er die Litterar-Konvention mit Ungarn zu einem inte grierenden Bestandteile des neuen Zoll- und Handelsbündnisses mache und dadurch dieses Uebereinkommen in jeder Beziehung, also namentlich auch hinsichtlich seiner Dauer, mit dem Zoll- und Handelsbündnisse verknüpfe. Abgesehen von den dagegen sprechenden meritorischen Bedenken, würden aus einer solchen Normierung auch nahezu unlösbare Interpretations-Schwierigkeiten sich ergeben. — Eine wettere Aenderung des Antrages Schwegel empfehle sich aus dem Grunde, weil die Terminologie -geistiges und litterarischeS Eigentum« seither auch von der Gesetzgebung fallen gelassen wurde. An Stelle dessen konform unserem jetzt geltenden Urheberrechte von Werken der Litteratur, Kunst und Photographie zu sprechen, empfehle sich auch aus dem Grunde, weil die Zusicherung des Photographieschutzes hierdurch außer Zweifel gestellt werde. Es sei zwar angenommen worden, daß ver möge der Zeit des Abschlusses der Litterar-Konvention mit Ungarn und des den Photographieen damals durch die Judikatur als Werke der Kunst gewährten Schutzes auch derzeit schon die Photographieen durch den Vertrag urheberrechtlich geschützt seien. Dies ausdrücklich durch Akte der Gesetzgebung zu konstatieren und so die bestehende Litte- rar-Konventton amhentisch zu interpretieren, empfehle sich auch aus dem Grunde, weil dadurch nur der Inhalt eines Meinungsaus tausches zum Ausdrucke komme, der zwischen den beiderseitigen Justizministerien im Jahre 1896 gepflogen worden sei. Der RegierungSoertreter verwies in dieser Hinsicht auf eine im Justizmintsterial-VerordnungSblatte vom Jahre 1897 veröffent lichte Mitteilung, wonach die beiderseitigen Justizministerien sich in der Anschauung geeinigt hätten, daß die Litterar-Konvention vom Jahre 1887 sich auch auf die Werke der Photographie erstrecke. Abgeordneter Freiherr von Schwegel sprach der Regierung für das Entgegenkommen, der von ihm beantragten Aenderung Rechnung zu tragen, seinen Dank aus. Nachdem festgestellt sel, daß durch einen zwischen den beiderseitigen Justizministerien ge pflogenen Meinungsaustausch auch der entsprechende gegenseitige Schutz der Photographieen gesetzlich geregelt erscheine, empfehle es sich, statt der vorgeschlagenen eine neue, dem gegenwärtigen Stande der einschlägigen Gesetzgebung besser Rechnung tragende Fassung des Artikels XIX festzusetzen. Redner beantragte infolge dessen in Abänderung seines gestrigen Antrages, den Artikel XU durch die nachfolgende Fassung zu ersetzen: »Der gegenseitige Schutz der Urheber von Werken der Lstre- ratur, Kunst oder Photographie in beiden Ländergebieten licht«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder