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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1898
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- Deutsch
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sich nach den darüber getroffenen besonderen Vereinbarungen. - Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Prozeß gegen den -SimplicisfimuS-. — Vor der2. Straf kammer des königlichen Landgerichts zu Leipzig stand am 19. d. M, morgens 9 Uhr, Termin zur Hauptverhandlung an gegen den Zeichner deS -SimplicisfimuS- Theodor Heine wegen Majestäts beleidigung, und gegen die Drucker dieses Blattes wegen Fahr lässigkeit im Sinne des § 21 deS PreßgesetzeS vom 7. Mat 1874. Die Oeffentlichkeit war auf die gesamte Dauer der Verhandlung ausgeschlossen. Die Verhandlung nahm 3'/, Stunden in Anspruch. Mittags r/,1 Uhr zog sich der Gerichtshof zur Beratung zurück. Die Urteilsverkündung erfolgte um ^2 Uhr nachmittags. ES find verurteilt worden: Heine wegen Majestätsbeleidigung in zwei Fällen mit sechs Monaten Gefängnis und die beiden mitange. klagten Buckdrucker, die infolge der Flucht des Verfassers Wede- kind und des Verlegers Langen nach 8 21 des PreßgesetzeS zur Verantwortung herangezogen wurden, zu je 300 ^ Geldstrafe. Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen. Blatt 1 von Nr. 20, Blatt 1 von Nr. 31 und Blatt 3 von Nr. 32 sowie die zur Herstellung dieser Teile des -SimplicisfimuS» be stimmten Platten und Formen sind gemäß § 41 des Reichsstraf gesetzbuches unbrauchbar zu machen. Aus der vom Vorsitzenden, Herrn Landgerichtsdirektor vr. Stohwasser, gegebenen Begründung des Urteils sei, nach dem Be richt des Leipziger Tageblatts, hier Folgendes mitgcteilt: -Die Majestätsbeleidigung wurde in zwei von Heine her gestellten Bildern: -Die alte Eiche- und -Meersahrt- gefunden. Die Tendenz der Bilder ergiebt sich aus dem Geständnis des An geklagten; gewichtige Anhaltspunkte sind aber auch in der Tendenz zu finden, die der-SimplicisfimuS- damals und schon vorher ver folgte. ES liegen ganz erhebliche urkundliche Beweise für diese Tendenz vor. Vor allen Dingen ist hier der Brief zu nennen, den der Angeklagte Heine aus Freudenstadt an Langen geschickt hat und in dem Heine Mitteilt, in den von ihm durchreisten Gegenden seien die Bewohner so demokratisch und so unkaiserlich, daß dort ein bequemer Boden für den -SimplicisfimuS- sei, der bearbeitet werden müsse. -Auch der Brief, den Langen nach seiner Flucht von Zürich aus an seinen Stellvertreter in München gerichtet hat, ist für die Tendenz des -SimplicisfimuS- von Bedeutung. In diesem Briefe wird gewünscht, daß man jetzt nur in sozialen Beziehungen scharf austreten solle, bis man den Druck des Blattes von Leipzig nach München verlegt habe. Man solle sich die bayerischen Behörden mild und geneigt machen, der Stellvertreter LangenS solle etwas für die bayerischen Behörden Schmeichelhaftes aufnehmen, dann werde man bald auch wieder in anderer Beziehung frech auftreten können. Dies läßt doch unbedingt den Rückschluß zu, daß die Re daktion in dieser Richtung bewußt frech bereits früher aufgetreten ist. Die Tendenz der Bilder läßt aber auch ganz deutlich die Ab sicht der Majestätsbeleidigung erkennen. Scharf tritt schon die Tendenz des Blattes in den Nummern 6, 15, 16, 21 und 28 des »Simplictssimus- hervor; in allen diesen Bildern finden sich An griffe auf die Gepflogenheiten deS Kaisers. Auch ohne direktes Zu geständnis Heines wäre daher die Tendenz der Bilder in Nr. 20 und 31 ausreichend festgestellt, wie dies bei dem Gedicht -Die Meerfahrt- in Nr. 32 des -SimplicisfimuS- der Fall ist. -Die inkriminierten Bilder bringen eine erhebliche Mißachtung des Kaisers zum Ausdruck und sind in hohem Grade beleidigend. Heine hat sich also in Mitthäterschaft mit Langen der Beleidigung des deutschen Kaisers in zwei Fällen schuldig gemacht. Bei seiner ersten Vernehmung hat Heine den Bildern eine andere, durchaus unglaubhafte Deutung gegeben. Erst als der Untersuchungsrichter im Bureau deS -SimplicisfimuS- den Brief Heines aus Freuden stadt an Langen aufgefunden hatte, sowie als dort auch der Zettel mit den Textesworten zum Bilde von der alten Eiche entdeckt wurde, legte Heine ein Geständnis ab und gab die Tendenz der Bilder zu.- — Der Befund des Untersuchungsrichters in München hat, wie der Herr Landgerichtsdirektor Ur. Stohwasser ausdrücklich im Urteile hervorhob, ganz wesentlich zur Förderung der Untersuchung beigetragen. Die Reise eines sächsischen Untersuchungsrichters nach München, die in der Presse so viel Staub aufgewirbelt hat, ist daher nicht nur gesetzlich, sondern auch in hohem Grade zweck dienlich und der Untersuchung förderlich gewesen. -Es handelt sich in den vorliegenden Fällen nicht um ein freies Urteil, sondern um direkt beschimpfende Aeutzerungen; diese That- sache mutzte für die Auswahl der Strafart maßgebend sein. Zu Gunsten Heines war zu berücksichtigen, daß er in erheblichem Maße von dem Schriftleiter abhängig gewesen sein wird; anderseits war aber auch nicht außer acht zu lassen, daß Heine sich völlig in den Dienst der herrschenden Tendenz gestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Momente wurde für die erste Majestätsbeleidigung fünf Mo. nate, für die zweite drei Monate Gefängnis als Einzelstrafe fest- Aüusuubsechztgster Jahrgang. gesetzt und die Gesamtstrafe auf sechs Monate Gefängnis normiert. -Das in der Nummer 32 des -SimplicisfimuS- enthaltene Ge dicht -Die Meerfahrt-, das von dem Schriftsteller Frank Wedekind verfaßt ist, enthält in seiner Schlußstrophe eine Beleidigung deS deutschen Kaisers. Die Drucker des -SimplicisfimuS- haben auch die Nummer 32 hergestellt. Sie behaupten, daß sie von dem Inhalt des Textes keine Kenntnis gehabt haben bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die betreffende Nummer zur Verausgabung gelangt war, und es ist ihnen dies auch nicht zu widerlegen. Das Gericht geht aber von der Ansicht aus, daß, als ihnen die Beschlagnahme der Nummer 31 bekannt geworden war, sich die Drucker nunmehr zu vergewissern hatten, ob nichts Strafbares in der Nummer 32 ent halten war. Diese Verpflichtung war für sie unabweiSlich. Hätten sie der Verpflichtung entsprochen, so wäre ihnen der strafbare Inhalt des Gedichtes unzweifelhaft erkennbar geworden. Daß damals Verfasser und Verleger noch in Deutschland und faßbar waren, kann die Drucker nicht straflos machen. Hätten sie sich damals um den Inhalt der Nummer bekümmert, so wären sie noch in der Lage gewesen, die Ausgabe der Nummer zu hindern. Sie hatten damals noch die ganze Auflage in ihrer Hand, die Drucklegung war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Unterlassung wurde die Weiter verbreitung der Majestätsbeleidigung begünstigt, sie find daher auf Grund von § 21 des PreßgesetzeS verantwortlich zu machen. Zur Zeit der Ausgabe der Nummer 32 war der verantwortliche Redakteur Langen bereits ins Ausland geflüchtet; auch Wedekind hatte, noch ehe er als Verfasser des Gedichtes ermittelt worden war, Deutschland verlassen. Zu Gunsten der beiden Angeklagten erwog der Gerichtshof ihre bisherige Unbescholtenheit, strassteigernd dagegen das erhebliche Maß der Fahrlässigkeit, die darin liegt, daß die Angeklagten die Beschlagnahme der Nummer 31 unbeachtet ließen. Eine Geldstrafe von je dreihundert Mark wurde als angemessene Ahndung erachtet. -Diejenigen Teile des -SimplicisfimuS-, die die heute inkrimi- nierten Darstellungen und das Gedicht enthalten, sowie die zu deren Herstellung verwendeten Platten und Formen sind nach 8 41 des Reichsstrafgesetzbuches unbrauchbar zu machen.- Ambulanter Gerichtsstand der Presse. — Gegen den -ambulanten- Gerichtsstand der Presse hat sich in diesen Tagen das Amtsgericht I in Berlin ausgesprochen. Es handelt sich um eine Beleidigungsklage des Bundes der Landwirte gegen die -Breslauer Morgenzeitung« wegen einer Besprechung der Thomas mehlangelegenheit, welche Klage, statt in Breslau, in Berlin an hängig gemacht worden war. Das Amtsgericht I in Berlin er klärte sich für unzuständig, da aus den ReichstagSoerhandlungen über die Strafprozeßordnung und aus der Haltung der Regierung dabei klar hervorgehe, daß ein ambulanter Gerichtsstand der Presse nicht geschaffen werden solle. Verlagsanstalt und Druckerei Aktien-Gesellschaft vormals I. F. Richter in Hamburg. — Der Bruito-Ueber- schuß beträgt 196365 (212894 ^ i. V.). Die Betriebskosten und Abschreibungen absorbierten diesen Betrag nicht nur voll- kommen, sondern es blieb noch ein Manko von 65038 ^ (109798 ^ i. V.) übrig, so daß sich die Unterbilanz von 1340671 auf 1405708 ^ erhöht. (Allg. Ztg.) Zwei graphische Prachtwerke. — Von der Beschreibung der Orientreise des Großsürsten-ThronfolgerS, jetzigen Kaisers von Rußland, Nikolaus II., verfaßt vom Fürsten UchtomLkij und aus dem Russischen übersetzt von vr. H. Brunn hofer, beginnt jetzt im Verlage von F. A. BrockhauS und ge druckt in der graphischen Anstalt der Firma der zweite Band zu erscheinen, nachdem dessen Herausgabe teils durch den Regierungs antritt des Kaisers, teils durch eine Gesandtschaftsreise deS Fürsten Uchtomskij nach China längere Zeit verzögert worden ist. Der Band wird zunächst in Lieferungen auSgegeben. Die erste der selben enthält neben trefflichen Holzschnitt-Illustrationen auch ein prächtiges Vollseitenbild in Photogravüre, nach Zeichnungen deS genialen russischen Maiers Nicolai Karasin; nach Vollendung deS Werke» soll eine nähere Beleuchtung dieser ungewöhnlichen und graphisch-künstlerisch großartig ausgestatteten Publikation, die übrigens in der Ausstellung des Deutschen Buchgewerbemuseums zu Leipzig eingesehen werden kann, erfolgen. — Von den Kupferstichen und Holzschnitten alter Meister in Nachbildungen, durch deren Herausgabe sich die deutsche Reichs druckerei außerordentliche Verdienste erworben hat sowohl um alle graphischen Gewerbe und um deren Geschichte, als auch um alle Freunde graphischer Kunst, ist soeben die neunte Mappe, wiederum 50 Tafeln enthaltend, zur Ausgabe gelangt. Die niederländische Schule ist diesmal besonders reich, durch 14 Tafeln, unter de., Kupferstichen vertreten; unter den Holzschnitten, von denen über haupt nur 15 Tafeln gegeben werden, nimmt Dürer durch sieben 1301
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