Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1898
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- 23.12.1898
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- Deutsch
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ments wollen wir hier nicht entscheiden; wir sprechen nur den einen Satz auS: die Presse wird unter das gemeine Recht ge stellt. Für das gemeine Recht gilt die Regel, dah eine Handlung nur an dem einen Orte ihres Geschehens begangen wird, und wenn auch ihre Folgen sich anderswohin verbreiten, so werden dadurch doch nicht mehrere kora äslioti commissi begründet, und wir fügen gleich die Erläuterung hinzu, dieser eine Ort der Handlung ist für die Presse der Erscheinungsort. Dasselbe hat das Obertribunal ausgesprochen.«» -ES wurde dann auch von dem Reichstage der Absatz 2 zu 8 7 beibehaltcn. Vor der dritten Lesung war durch den Abgeord neten Miguel und 149 Mitunterzeichnern der Antrag eingebracht worden, bei der dritten Lesung diesen Absatz 2 zu 8 7 St.-P.-O. durch Streichung wieder zu beseitigen. Zu den Unterzeichnern des selben gehörte auch der Abgeordnete l)r. Laster. Hatte bei der zweiten Lesung die Reichsregierung noch Veranlassung genommen, durch ihre Vertreter der Beibehaltung des geplanten Absatzes 2 zu widersprechen, so vertrat sie bei der dritten Lesung des Ent wurfes im Reichstage ihren Standpunkt nicht weiter und ließ es unwidersprochen geschehen, daß der Abgeordnete LaSker, der nun mehr für die Wiederstreichung plädierte, in seinen AuSsührungen erklären konnte, nachdem ein anderer Abgeordneter, Frankenberger, die Beibehaltung empfohlen hatte: ..Meiner Ansicht nach giebt eS für Prehoergehen ebenso wenig wie für alle übrigen strafbaren Handlungen mehrere kors, äslioti commissi, sofern es sich um das Erscheinen der Druck schrift handelt und nicht um deren Verbreitung. Wenn Sie die Diskussion durchlesen, so finden Sie von allen Vertretern der Regierung das Zugeständnis, daß sie in Beziehung auf die Presse, soweit es die durch das Erscheinen einer Druckschrift be gründete strafbare Handlung betrifft, keine andere Lehre über den Gerichtsstand anerkennen, als die allgemeine, wonach es eben als Regel nur ein torum äslioti oommissi giebt; die Aus nahme, die die Regierungskommissarien als möglich bezeichnet haben, sind einzelne jener seltenen juristisch konstruierten Fälle, bei denen möglicherweise streitig werden kann, ob das Erscheinen an dem einen oder anderen Orte vollendet werde .... darauf habe ich mir gesagt: da ich das juristische Recht aus meiner Seite habe, da es sich nur um einige künstlich konstruierte Fälle handelt, bei denen der RegterungSvertreter ein anderes Forum für möglich hält als dasjenige, was hier definiert werden soll, so ist die Differenz nicht bedeutend genug, um den Absatz 2 auf die Gefahr hin aufrecht zu erhalten, dah da« Ganze dadurch gefährdet werde: . . . diese Regel trifft auf den vorliegenden Fall zu, weil wir durch das Streichen des Absatzes 2 materiell nichts aufgeben, indem wir auch dann das theoretische und das praktische Recht für den Grundsatz behalten, den der Absatz 2 auSdrücken sollte. Dies ist der Grund, weshalb wir darein willigen, dah der Absatz 2 gestrichen werde; aber unsere RechtS- ansichl bleibt bestehen, wie sie in Preuhen durch das Obertrtbunal anerkannt und im übrigen Deutschland niemals bestritten worden ist.-« -Nach dieser, wie schon bemerkt, seitens der Reichsregierung ohne Widerspruch gelassenen Erklärung wurde der Absatz 2 zu 8 7 in namentlicher Abstimmung mit 195 gegen 124 Stimmen wieder beseitigt und ist der § 7 in der vorliegenden Form Gesetz geworden. Aus diesem Hergange des Zustandekommens des 8 7 ergiebt sich, dah jedenfalls der eine gesitzgebende Faktor, die Volksvertretung, den nachmals von dem Reichsgericht in der Rechtsprechung eingenommenen Standpunkt, der bei Prehdelikten einen Unterschied zwischen solchen und anderen Delikten hinsichtlich der Bestimmung deS lorrnu äslioti oommissi nicht anerkennt, nicht geteilt hat, ja dah auch der andere gesetzgebende Faktor, der durch die Reichsregierung vertretene BundeSrat, durch sein endgültiges Stillschweigen bei der Betonung dieses Standpunktes aus der Volksvertretung heraus, diese Auffassung nach vorhergegangenem längerem Zögern ratihabiert hat. Ist dieses aber der Fall, so setzt sich die allegierte Judikatur des Reichs gerichte» in nicht zu billigender Weise über den klaren, deutlich ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers bei Anwendung deS 8 7 St.-P.-O. auf durch die Presse verübte Strasthaten, namentlich, wenn es sich dabei um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der auch in den 88 20, 21 des Reichsprehgesetzes aufgeführten Personen handelt, zu denen im vorliegenden Falle der Beschuldigte gehört, offenbar hinweg, insbesondere, wenn es sich wie hier um keinen Ausnahme fall handelt, indem sowohl der Erscheinungsort der -Breslauer Morgen-Zeitung« wie auch der Wohnsitz des Beschuldigten sich in Breslau, also auherhalb des Sitzes des angerufenen Gerichtes befindet, sondern vielmehr um einen -passenden» Fall handelt, in welchem sich nach den eigenen Worten deS Vertreters der Reichs regierung -die Sache von selbst ergiebt«. ES muh deshalb hier lediglich das Amtsgericht zu BreSlau als daS allein örtlich zu ständige Forum erklärt werden, und war deshalb gemäß 88 423, 16, 503 St.-P.-O., wie geschehen, die Privatklage auf Kosten des Privatklägers unter Einstellung des Verfahrens gegen den Be schuldigten zurückzuweisen.« Ambulanter Gerichtsstand der Presse. — Ueber den wandernden Gerichtsstand der Presse hat sich dieser Tage auch einer der Rechtslehrer der Berliner Universität. Professor vr. Köhler, in einer Vorlesung ausgesprochen. Die Aeuherung lautete nach der -Vosstschen Zeitung- ungefähr folgendermahen: -Die Lehre des Reichsgerichts von dem fliegenden Gerichts stand der Presse ist eine vollkommen unrichtige, die eine ungeheure Beunruhigung hervorruft, wo mit einer richtigen Auslegung doch ganz leicht zu helfen wäre.» Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Iväsx bidliograpliigus par visrrs vau-is. 1. Ootobrs 1895 — 30. Lsxtsmbrs 1896. 4". VXXX, 470 8. Laris (9, ras äu Xaubourx-Voissonnibrs) 1898, Lursau äu Rspsrtoirs äss vsutss pudiiguss oatalogväss. Berlin hat kein Theaterpublikum I Vorschläge zur Beseitigung der Mitzstände unseres Theaterwesens von August Scherl. Begründer und Verleger deS -Berliner Lokalanzeigers-, gr. 8*. 56 S. Berlin (81V., Zimmerstr. 40/41) 1898, Druck und Verlag von August Scherl. Ueber diese Schrift wird uns folgende» mitgeteilt: Die Schrift hat nicht nur in der Reichshauptstadt, sondern auch in den weitesten Kreisen Interesse erweckt. Sie ist nicht das Produkt einer buchhändlerischen Spekulation, sondern entsprang lediglich der Absicht des Verfassers, den breitesten Schichten unseres Volkes geistige Bahnen und Ziele zu eröffnen; sie soll dazu dienen, das Theater in Berlin populär zu machen und es so umzugestalten, daß eS nach dem Kaiserwort vom 16. Juni 1898 die Ausgabe erfülle, -gleich der Schule und der Universität, das Heranwachsende Geschlecht heranzubilden und vorzubereiten zur Arbeit für die Erhaltung der höchsten geistigen Güter unsere« Herr- lichen deutschen Vaterlandes und ferner beizutragen zur Bildung des Geistes und Charakters und zur Veredlung der sittlichen Anschauung«. — Die elegant auSgestattete Schrift enthält 56 Seiten Text und ist mit 8 Plänen und Ansichten, die zur Erläuterung deS Texte« dienen, auSgestattet und wurde in 560000 Exem plaren aufgelegt. Die Verbreitung erfolgte in der Weise, dah der Auflage deS -Berliner LokalanzeigerS«, der jetzt über 226000 Abonnenten zählt, je ein Exemplar beigelegt, weitere 234000 aber in alle Welt versandt wurden. Llr. Losnisobsr Lots. Haivsrssä-IIanä- uvä ^ärsssbuob usdst llalsnäsr kür üosnisu uvä vsros^oviua. Hsrausgsgsdsn von ^.äolk IVain^. 3. äadrß. 1899. gr. 8". XXVlll, 351 8. Vsrlag von Läolk IValn/ in 8arsjsvo. Konkurs A. Haase in Zittau (Pahlsche Buchhandlung, Verlag, in Leipzig). — Im Konkurse de» Herrn A. Haase in ittau (Pahlsche Buchhandlung, Verlag, in Leipzig) teilt uns der onkursverwalter Herr vr. zur. Oppermann, Rechtsanwalt in Zittau, zur Bekanntgabe an die Herren Kommissionäre mit. -dah die Ausfolgung der Bücher einstweilen und zwar bis 29. d. M. durch die dortige sLeipzigerj Geschäftsstelle der Firma erfolgt«. Wir denken uns, dah unter der Bezeichnung -Bücher- Kom missionsware zu verstehen ist. Die Leipziger Geschäftsstelle des Herrn A. Haase befindet sich Eilenburger Strahe 7. Ein neuer Bogenzähler. — Aus einen als praktisch ge rühmten neuen Bogenzähler an Buch- und Steindruckpressen, der den Namen -Primus« erhalten hat, wurde Herrn A. Pfeiffer in Stuttgart, Heusteigstrahe 37, einem Angehörigen der Firma Greiner L Pfeiffer, Gebrauchsmusterschutz erteilt. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Vom Sultan Abdul Hamid ist Herrn Verlagsbuchhändler Max Babenzien in Rathenow der Med- schidieh-Orden 4. Klasse verliehen worden. Ehrenrente. — Wie der Kultusminister vr. Bosse dem Vorstande de» Vereins -Berliner Presse- mitgeteilt hat, ist der Witwe Theodor Fontanes auf Eingabe deS genannten Vereins vorstandes durch königliche Verfügung eine Ehrenrente von Staatswegen bewilligt worden. ISO?'
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