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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1898
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Der ambulante Gerichtsstand der Presse. Wir haben vor kurzem (in Nr. 229 und 234 d. Bl ) ein Urteil des Schöffengerichts in Schneidemühl mit geteilt, das in einem Preßprozeß gegen den Redakteur der in Berlin erscheinenden Nationalzeitung seine Unzuständig keit erklärte, weil die der Klage zu Grunde liegende Hand lung als in Berlin geschehen zu erachten sei, nicht in Schneidemühl. Das Landgericht Schneidemühl hat sich nun zu dieser Entscheidung in Gegensatz gestellt und das Schneidemühle! Schöffengericht für zuständig erklärt. Als interessantes Material für und wider den zur Zeit von den oberen Gerichten sestgehaltenen ambulanten Gerichtsstand der im Gebiete des Buch- und Zeitungswesens verantwortlich thätigen Personen stellen wir in Nachfolgendem die Gründe der beiden Entscheidungen in ihren wesentlichen Teilen nebeneinander: I. Entscheidung des Schöffengerichts Schneidemühl. Der Angeklagte ist verantwortlicher Redakteur der in Berlin erscheinenden »National-Zeitung«, deren Nummer 327 vom 25 Mai l898 und 351 vom 9. Juni 1898 für den Privatkläger nach seiner Angabe beleidigende Artikel ent halten Der Privatkläger hält das Schöffengericht in Schneide mühl für zuständig, weil in der Stadt Schneidemühl drei Personen die »National-Zeitung« bestellt und gelesen haben: diese Thatsache genügt indessen, selbst wenn die Besteller der Zeitung die beleidigenden Artikel gelesen und nicht etwa un beachtet gelassen haben, nicht, um den Gerichtsstand des 8 7 St -Pr -O in Schneidemühl zu begründen Bei strafbaren Handlungen, die in die Ferne wirken, kann die strafrechtliche Verantwortung des Thäters für andere Orte als denjenigen der Vollendung der Thal nur dann gerecht fertigt sein, wenn die Wirkung auch als von ihm an diesem bestimmten Orte ausdrücklich gewollt erscheint, weil andern falls der Zufall oder die Willkür einer andern Person eine unübersehbare Anzahl von Möglichkeiten zur Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes schaffen würden. Wenn es danach z B wohl begründet ist, daß der Schreiber eines Briefes sich wegen einer darin enthaltenen Beleidigung an dem Orte zu verantworten hat, wohin er den Brief gerichtet hat, so kann doch die beleidigte Person, der der Brief wegen zeit weiliger Abwesenheit nachgesandt worden ist, nicht etwa für diesen von dem Beleidiger nicht gemeinten Empfangsort den Gerichtsstand des 8 7 Straf-Prozeß-Ordnung in Anspruch nehmen Und noch weniger könnte bei mündlichen Be leidigungen, wenn die beteiligten Personen sich in einem Ge richtsbezirke an dessen Grenze befinden, der Gerichtsstand des Ortes der begangenen That auch für den Nachbarbezirk des wegen zugelassen werden, weil sich dort Personen nahebei befunden haben, die die beleidigenden Worte zu hören und zu verstehen im stände waren Wo die auf Bestellung durch die Post bezogenen Nummern einer Zeitung schließlich gelesen werden, entzieht sich der Kenntnis und der Einwirkung ihres Redakteurs; ein durch den Inhalt der Zeitung Beleidigter hat mithin nicht das Recht, sich als an einem von ihm nach seinem Belieben ausgewählten Bezugsorte beleidigt zu er achten, um so den Gerichtsstand zu bestimmen. II. Entscheidung des Landgerichts Schneidemühl. Das Delikt der Beleidigung, um welches es sich vor liegend handelt, ist nach der in Rechtsprechung und Wissen schaft herrschenden Ansicht (vergl Olshausen, Commentarl zum St-G.-B. Nr 185v, Liszt, Lehrbuch des Strafrechts, Fünfimdsechzigster Jahrgang Z 96) vollendet, sobald die ehrkränkende Kundgebung durch die Handlung des Thäters zur Kenntnis irgend Jemandes, sei es des Beleidigten selbst oder eines Dritten, gelangt. Die Annahme ist also unbedenklich, daß die Beleidigung dort be gangen wird, wo sie durch die Handlung des Thäters irgend Jemandem zur Kenntnis gebracht wird Bedient sich der Thäter zur Kundgebung der Aeußerung eines Mittels, welches, wie ihm bewußt, geeignet ist, die Aeußerung mehreren an verschiedenen Orten befindlichen Personen wahrnehmbar zu machen, so ist die That an allen Orten begangen, wo eine Kenntnisnahme durch dieses Mittel stattgefunden hat. Ohne Belang ist dabei, ob die Aeußerung von der einen oder anderen Person früher oder später wahrgenommen wird Wendet man diese Grundsätze auf eine durch die Presse verübte Beleidigung an, so gewinnt man in Uebereinstimmung mit der vorerwähnten Reichsgerichtsentscheidung das Er gebnis, daß eine solche Strafthat nicht nur an dem Orte, wo das Preßerzeugnis erscheint, sondern auch überall dort begangen wird, wo dasselbe infolge der zu seiner Verbreitung dienenden Veranstaltung zur Kenntnis von Lesern gelangt. Die Verbreitung einer Zeitung über den Ort des Er scheinens hinaus geschieht in der Regel mittels des Post debits Der Redakteur weiß und will, daß durch dieses Mittel der Inhalt seines Blattes seinen Lesern zugänglich gemacht wird Er muß also auch damit rechnen, daß ein darin enthaltener beleidigender Artikel an allen Orten ge lesen und bekannt wird, wo sich auch nur ein Abonnent seines Blattes befindet Dieses Bewußtsein genügt, um seine Verantwortlichkeit in dem gedachten weiteren Sinne zu begründen Die Ansicht des Vorderrichters, daß die Wirkung der That an anderen Orten von dem Thäter aus drücklich gewollt sein müsse, schließt eine Verkennung des Be griffs des strafbaren Vorsatzes durch zu enge Begrenzung in sich Wollte man endlich auch zugeben, daß die sich aus der entwickelten Rechtsauffassung ergebende Häufung der Gerichts stände mancherlei Unzuträglichkeiten im Gefolge hat, und eine Abänderung des gegenwärtigen Rechtszustandes wünschens wert sein mag, so wäre eine solche Erwägung auf die Ent scheidung ohne Einfluß, da ja lediglich das geltende Recht zur Anwendung zu bringen ist. Nach alledem bleibt nur noch die Frage zu prüfen, ob vorliegend auch in thatsächlicher Beziehung der Gerichtsstand des § 7 Straf-Prozeß-Ordnung begründet ist. Das war zu bejahen. Denn es ist gerichtskundig und auch bisher von keiner Seite in Zweifel gezogen, daß um die fragliche Zeit die »National-Zeitung« in Schneidemühl ge halten wurde, daß insbesondere auch die beiden angeblich beleidigenden Artikel zur Kenntnis hiesiger Abonnenten und anderer Personen gelangt sind. Das hiesige Schöffen gericht ist somit zur Entscheidung zuständig. Kleine Mitteilungen. Post. Paketporto. — Wie der »Confectionair« von best- informierter Seite erfährt, besteht eine Aussicht auf Herabsetzung des Postpaketportos vorläufig nicht. -Der gegenwärtige Leiter der Reichspost-, schreibt das genannte Organ, »hatte gleich von vornherein seine Aufmerksamkeit dem Paketverkehre gewidmet. Er ist es namentlich, der im Gegensatz zu den meisten Postfach männern die Ansicht vertritt, daß der Paketverkehr an den Ueber- schüssen der Reichspost in sehr hohem Grade beteiligt ist und schon aus diesem Grunde gepflegt werden müsse. Im Jahre 1896 haben die 114 Millionen Pakete des internen Verkehrs allein rund 53 Millionen Mark gebracht; hierzu kommen die Pakete nach Bayern, Württemberg und Oesterreich-Ungarn, sowie nach dem übrigen Auslande, und 8—10 Millionen Mark an Be stellgeldern, so daß die gesamte Einnahme aus dem Paket verkehr auf 65 — 70 Millionen Mark zu veranschlagen ist s (Gesamtportoeinnahmen der Reichspost 1896: 231 Millionen 1047
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