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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1898
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- Deutsch
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9382 Nichtamtlicher TeÜ. 283, 7. Dezember 1898 Rechtliche Bedenken wurden nur gegen den § 29 der Verkehrsvrdnung nach der Richtung geltend gemacht, ob die daselbst festgesetzten materiell-rechtlichen Bestimmungen den österreichischen Gesetzen entsprechen, und selbe unter dem Vor behalte, daß nach dem einzuholenden Gutachten eines Fach mannes die Bedenken nicht als begründet erkannt werden, in der vorgelegten Fassung zum Beschlüsse erhoben. Das von dem Schreiber dieses als dem Anwälte des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler über den § 29 Absatz 4—7 der Verkehrsordnung für den österreichisch ungarischen Buchhandel erstattete Gutachten wurde in den Nrn. 45 und 46 der österreichisch-ungarischen Buchhändler- Correspondenz veröffentlicht. Infolge des allgemeinen Interesses, das die daselbst be sprochene Rechtsfrage auch für den deutschen Buchhandel haben dürfte, geben wir aus diesem Gutachten den wesentlichsten Inhalt hier wieder: Der citierte 8 29 ist mit den Bestimmungen des § 24 Abs. ä—K der deutschen buchhändlerischen Verkehrsordnung wörtlich übereinstimmend und regelt den Fall, wenn ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgesetzt wird, in gleicher Weise wie der §25 des Handelsgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 10. Mai 1897, das gleichzeitig mit dem bürger lichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich am 1. Januar 1900 in Kraft tritt. Danach haftet der unter Lebenden eintretende Erwerber eines unter der bisherigen Firma fort geführten Handelsgeschäftes für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall gehöriger Publizierung oder Mitteilung an den Dritten wirk sam. Wenn die Firma nicht fortgeführt wird, haftet nach dem Handelsgesetzbuche der Erwerber eines Handelsgeschäftes nur dann, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, während nach der Verkehrsordnung der Erwerber eines Sor timentsgeschäftes für die Erfüllung der früheren Verbindlich keiten nur besorgt sein soll. Dagegen haftet der als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlers Eintretende, auch wenn die Firma nicht fortgeführt wird, für alle im Betriebe des Geschäftes bisher entstandenen Verbindlichkeiten. Nach Z 419 des bürgerlichen Gesetzbuches für das Deut sche Reich können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger, unbeschadet der Haftung des bisherigen Schuldners, vom Abschlüsse des Ver trages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Uebernehmer geltend machen, jedoch mit der Be schränkung auf den Bestand des übernommenen Vermögens; diese Haftung kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden. Durch das obige Gutachten wird zunächst konstatiert, daß nach dem bisherigen, sowohl in Deutschland als in Oesterreich geltenden allgemeinen Handelsgesetzbuche die Frage, ob durch ein einzelnes Rechtsgeschäft der Uebergang der aktiven und passiven Forderungen aus Handelsgeschäften bewerkstelligt werden könne, gesetzlich nicht geregelt sei, und daß die Ent scheidung der Frage, ob der Erwerber eines Vermögens, ab gesehen von einer durch den Gläubiger genehmigten Schuld übernahme den Gläubigern direkt persönlich hafte, sowohl nach der deutschen als nach der österreichischen Judikatur strittig gewesen sei. »Durch einen Veräußerungsvertrag werden nur Rechte unter den Kontrahenten begründet. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag erwirbt, haftet nicht schon an und für sich auch für die Passiven des Geschäftes, mag die Firma fortgeführt oder geändert werden.« Auch nach preußischem, sächsischem und gemeinem Rechte war selbst bei kontraktlicher Uebernahme der Passiven ohne Bekanntmachung der Uebernahme der Passiven ein Klagerecht der Gläubiger gegen den Uebernehmer der Firma nicht an erkannt, weil Verträge nur unter Kontrahenten wirken. (Ent scheidungen des ROHG.) Nur dann haftet der Uebernehmer den Gläubigern direkt, wenn er ihnen erklärt hat, haften zu wollen. Es wurde auf die vom deutschen Reichsgerichte festgestellte Praxis hingewiesen, welche Kundgebungsart als hinreichend gefunden wurde, um diese Schlußfolgerung zu rechtfertigen, beispielsweise die öffent liche Bekanntmachung der Uebernahme des Geschäftes mit den Passiven, die Fortführung des mit allen Aktiven und Passiven übernommenen Geschäftes unter der bisherigen Firma rc., wodurch der Uebernehmer hinsichtlich der Gesamtheit der Passiven zu der Gesamtheit der Gläubiger in ein direktes Verhältnis tritt. (Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch.) Nachdem die keineswegs einheitliche Rechtsprechung der österreichischen Gerichte und die österreichische Litteratur über diese Frage besprochen worden sind, gelangt das Gutachten zu der Schlußfolgerung, daß bezüglich der Haftung eines Geschäfts übernehmers für die Geschäftsschulden in Ermangelung von Bestimmungen des Handelsgesetzbuches die in den Z§ 10 >9, 1400—1410 a. b. G. B. über die Assignation enthaltenen Grundsätze zur Anwendung zu kommen haben, und schließt mit der Darlegung, daß gegen die Aufnahme der Bestim mung bezüglich der Haftung des Uebernehmers eines Handelsgeschäftes für die im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früherenJnhabers in den 8 29 der österreichischen Verkehrsordnung kein Ein wand erhoben werden könne, vielmehr diese ausdrücklich gebilligt werden müsse. »Der Grundsatz der allgemeinen Haftung des die bis herige Firma fortführenden Geschäftsübernehmers und daß abweichende Vereinbarungen bei sonstiger Unwirksamkeit in der in der Verkehrsordnung bezeichneten Weise bekannt gemacht werden müssen, der weitere Grundsatz, daß auch bei Nichtfortführung der alten Firma der Erwerber eines Sortimentsgeschäftes für die Erfüllung der früheren Ver bindlichkeiten des Verkäufers besorgt sein müsse, soll auch im österreichischen Buchhändlerverkehr in das all gemeine Bewußtsein treten und zur konsequenten An wendung und Ausübung gelangen.« Diese Grundsätze sollen in gleicher Weise wie nach § 1 der deutschen Verkehrsordnung die Kraft von Handels gebräuchen und Gewohnheiten erlangen, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter lassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Diese Handelsgebräuche und Gewohnheiten müssen schon nach den Artikeln 1 und 279 unseres Handelsgesetzbuches be rücksichtigt werden und sie erlangen, da das Handelsgesetzbuch über die in Rede stehende Rechtsfrage keine ausdrückliche Be stimmung enthält, selbst vor dem allgemeinen bürgerlichen Rechte den Vorzug. Dadurch, daß die Haftungsbestimmungen bezüglich des Geschäftsübernehmers einen wesentlichen Bestandteil der buch- händlerischen Verkehrsordnung bilden, welche von sämtlichen Mitgliedern des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler gehqndhabt werden müssen, wird die bisherige Un sicherheit bei Veränderungen in der Jnnehabung von Firmen behoben werden und als Handelsgebrauch auch in die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte über gehen, wodurch die Ungleichmäßigkeit der richterlichen Ent scheidungen schwinden und eine konstante, dem im Deutschen Reiche bestehenden Gesetze konforme Rechtsprechung angebahnt
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