lvs, s. Mai 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. 6. Antrag des Gesamtoorftandes: a) Die Hauptversammlung wolle beschliehen, die Duchhändlerische Derkehrsordnung in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung anzunehmen. (Veröffentlicht im Bbl. Nr. 91 v. 21. 4.1931.) b) Die Hauptversammlung wolle beschließen, den 8 8 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum folgendermaßen zu ändern: Hinter Ziffer 1 wird als Ziffer 2 eingefiigt: „Zustellgebühr". 2. Bei Zeitschriften und Lieferungswerken bildet die im Prxisaufdruck genannte Zustellgebühr (Bestellgeld) einen Bestandteil des Ladenpreises. Die bisherigen Absätze 2 bis 8 erhalten dementsprechend die Ziffern 3 bis 7. In der bisherigen Ziffer 4 ist der zweite Satz: „Setzt der Verleger für ein Werk, das ursprünglich einen Ladenpreis hatte einen niedrigeren Mindest«erkausspreis fest, so gilt das als Aufhebung des Ladenpreises gemäß der Buchhändlerischen Verkehrsordnung" zu streichen. Als neue Ziffer 8 wird angefügt: Aufhebung des Ladenpreises. 8. Der Ladenpreis gilt als aufgehoben a) sobald der Verleger die Aufhebung im Börsenblatt angezeigt hat, b) wenn der Verleger sonstige Maßnahmen trifft, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen. Solche Maßnahmen sind: 1. die Abgabe der Restauflage oder größerer Partien eines Werkes ohne Verpflichtung- zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises, 2. die Abgabe eines Werkes als Zeitungsprämie, 3. die Gewährung eines Rabattes, der die Aufhebung des Ladenpreisschutzes durch den Gesamtoorstand des Börsenvereins zur Folge hat, 4. dis Festsetzung eines Mindestverkaufspreises anstelle des bisherigen Ladenpreises. Auch in den Fällen Absatz b) Ziffer 1—4 hat der Verleger die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt an zuzeigen. Im Unterlassungsfall kann ihn der Vorstand des Börsenvereins dazu anhalten. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann der Vorstand die Aufhebung des Preisschutzes durch den Börsenverein im Börsenblatt bekanntgeben. c) Die Hauptversammlung wolle folgende Regelung für Sammelbezüge von Schulbüchern beschließen: a) Für Sammelbezüge von Volksfchulbüchern durch amtliche Stellen im reichsdeutschen Gebiet sind, sofern die Bücher den Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, folgende Ausnahmen zulässig: 1. Bei sofortiger Barbezahlung von Volksschulbücherlieferungen darf bei einem Rechnungsbettag von SSO RM an S')-, Skonto „ „ „ „ 1000 „ „ 7'/-<A> „ „ „ „ 3000 „ „ 10°/° gewährt werden. Die Überschreitung dieser Sätze ist unzulässig. 2. Maßgebend für die Höhe des Rechnungsbettages und des Skontos ist der erteilte Gesamtauftrag der amtlichen Stelle auch dann, wenn er auf mehrere Einzelhändler verteilt wird. Bestehende Abmachungen über weitergehende Vorzugsbedingungen für Volksschulbllcherlieferungen sind bis spätestens Ostern 1932 aufzuheben. b) Für Bezüge von Büchern für mittlere und höhere Schulen gilt das von der Vereinigung der Schulbuchverleger mit dem Deutschen Philologenverband und dem Deutschen Verein für das mittlere Schulwesen e. V. getroffene Ab kommen über die Lieferung von Freiexemplaren. 7. Beschlußfassung gemäß Ziffer 1 Absatz 2 der Uebergangsbestimmung der Satzung. 8. Antrag des Herrn Otto Mark in Rudolstadt und Gen.: Die Hauptversammlung ersucht den Vorstand, spätestens vor Beginn des neuen Jahrgangs der Deutschen National bibliographie deren einheitliche Herstellung in Frakturdruck erneut in Erwägung zu ziehen. 9. Antrag des Herrn Bruno Hanckel in Osnabrück und Gen.: Die Hauptversammlung ersucht den Vorstand, zu veranlassen, daß die der deutschen Sprache nicht gemäße Einordnung der Umlaute ä ö ü als ae oe ue hinter ad od ud statt der bisherigen Einordnung der Umlaute unter den Hauptlauten a o u keinesfalls in die künftigen Halbjahrs- und Mehrjahrsverzeichnisse des Deutschen Bücherverzeichnisses übernommen und nach Möglichkeit auch aus der Deutschen Nationalbibliographie wieder beseitigt wird. 446