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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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300. 28. Dezember 18S8 9889 Nichtamtlicher Teil. beamte giebt den mit seiner Unterschrift und mit einem Abdruck des Ausgabestempels versehenen Empfangsschein zurück, bucht den eingezahlten Betrag in einer Tagesliste und sendet letztere mit den Zuschriftskarten täglich an das zuständige Postcheckamt ab, woselbst der Betrag dem Konto des Einlegers gutgeschrieben wird. Dem Kontoauszüge, der dem Einleger als Benachrichtigung über die wirklich erfolgte Gutschrift zuzusenden ist, wird die Zuschriftskarte beigefügt. Durch die Landbriefträger können Einlagen im Checkoerkehr in derselben Weise wie Einzahlungen im PostaaweisungSverkehr ge macht werden. Für die Einlagen, die auf eine Zuschriftskarte be wirkt werden können, wird ein Höchstbetrag festzusetzen sein. Sollen die Beträge der für einen Kontoinhaber bei der Postanstalt seines Wohnortes eingehenden gewöhnlichen Postanweisungen dem Konto desselben gutgeschrieben werden, so ist ein bezüglicher schriftlicher Antrag an die zuständige Postanstalt zu richten. Dem Anträge ist eine entsprechende Zahl von Zuschriftskarten beizufügen. Die Beträge der eingehenden Postanweisungen werden in diesem Falle von der Postanstalt unter Benutzung einer Zuschriftskarte täglich auf das Konto überwiesen, während die Abschnitte der Postanweisungen dem Empfänger nebst dem Empfangsschein mittelst Briefumschlages zugestellt werden. Die Verfügung über das Gut haben des Kontoinhabers geschieht durch Checks nach folgendem Muster: ^bsobnitt 0 Lostebsotz-Nummor 0 . . . .... 189 Odsolelronto Nr. 25800 S L> üutbaben . Ll. . . kk. 3 i 3 8 2 4 0 6 7 9 LQ bei clsm kostobeolcamt in Hamburg -L D s s A i 2 3 4 5 6 7 8 9 Angewiesen ... dl. bleibt Rest ... Al. 4 »gewissen für: Datum . . äs» 189 Das Lostobeokamt in Ham burg eabls gegen äiessn Obekaus meinem 6utbaben äsn Lstrag M a i 2 3 4 5 6 7 8 9 von lintersebrsft des^usstellsrs: 6 Z 1j2 3 4 5 6 7 8 9 Als ausgefülltes Muster diene folgende Vorlage: Vorderseite: ^bsobnitt 8 am 18. dlai 1898 dutbabsn 328 U. 19 ?f. kostobeelr Nummer 8 Obeolckonto Nr. 25800 äss Laufmanns kr. Nüller r-> cv 8 cS i 2 3 4 ö b 7 8 9 ^.»gewiesen 108 N. 3 ?f. in Hamburg bei äsm kostobselramt in Hamburg. w Ü w i 2 3 4 5 6 7 « 9 bleibt kost 220 N. 16 ?f. Angewiesen Datum: Hamburg, 18. Llai 1898. Das kostebsokamt in Ham burg rabls gegen diesen LbsolrausmeinsmOutkabsn Z cv i 2 3 4 5 6 7 8 9 kür 0. Lluntee 6o. in öremen. den Lstrag von Einhundert und acht Mark z ?k. Dntsrsokrift dss^ usstsllers: Drisdrieb Nüller. kZ i 2 3 4 5 6 7 8 9 küelrseits: 2ur 6utsobrikt auf äs.« DbeoLlronto Nr. 83120 der lfirma 6. Luntr.s ölc 6». in Lrsmen bei dem Lostebeolramt in Hamburg. I'riedrieb Nüllsr. Der Check kann nur über einen solchen Betrag ausgestellt werden, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist, jedoch höchstens auf 10000 M. Bei der Berechnung des verfügbaren Guthabens wird die Stammeinlage von 200 M nicht mit berücksichtigt. Um einer Fälschung der Checks in Bezug auf die Markbeträge vorzubeugen, hat der Aussteller den angewiesenen Betrag unter Benutzung der am Rande des Checks befindlichen Zahlenreihen der gestalt darzustellen, daß er die Ziffern, die höher sind, als die für die Darstellung des Markbetrages erforderlichen Tausender, Hunderter, Zehner und Einer, abschneidet. Damit das Postcheckamt die Echtheit der Unterschrift unter dem Check prüfen kann, hat der Kontoinhaber die Unterschriften derjenigen Personen, die zur Ausstellung von Checks ermächtigt sind, bei dem Postcheckamt niederzulegen. ES kann verlangt werden, dah der angewiesene Betrag 1) bei dem Postcheckamt an den Ueberbringer bar ausgezahlt, 2) einer bestimmten Person bei irgend einer Postanstalt deS Reichs postgebietes ausgehändigt, 3) auf das Konto einer anderen Person bei einem zu bezeichnenden Postcheckamte übertragen werde. Die Einziehung des Betrages muß binnen 14 Tagen nach Ausstellung des Checks erfolgen, widrigenfalls die Zahlung abgelehnt!werden kann. Soll die Zahlung auf den Check bei einer Postanstalt er folgen, so Hut der Kontoinhaber auf der Rückseite de« Checks die jenige Person genau zu bezeichnen, an die die Zahlung erfolgen soll. In diesem Falle wird der Betrag dem Empfänger seitens des Postcheckamtes mittelst Checkzahlungsanweisung übersandt. Diese Checkzahlungsanweisungen werden in derselben Weise wie gewöhnliche Postanweisungen hinsichtlich der Beförderung und Be stellung behandelt. Die Kontoinhaber können sich gegenseitig Zahlung dadurch leisten (Ausgleichsverkehr), daß sie einen Check ausstellen und auf der Rückseite den Vermerk machen: -Zur Gutschrift auf das Check- Konto des N. N- in N. beim Postcheckamt in N.- Der Check ist an dasjenige Postcheckamt einzusenden, bei dem dem Aus steller ein Konto eröffnet ist. Das Postcheckamt veranlaßt die Gutschrift des Betrages auf das Konto des Empfängers bei dem jenigen Postcheckamte, bei dem der letztere sein Konto hat. Wünscht ein Kontoinhaber, daß die zu seinen Gunsten.ausgestellten Checks sämtlich auf sein Konto gutgeschrieben werden, so hat er seinen Beitritt zum Ausgleichsverkehr dem zuständigen Postcheck amte anzuzeigen. Jedes Postcheckamt stellt ein Verzeichnis der am Ausgleichsverkrhr teilnehmenden Kontoinhaber aus und über sendet jedem der übrigen Postcheckämter ein Exemplar desselben. Soll ein Check, der zu Gunsten eines am Ausgleichsverkehr teil nehmenden Kontoinhabers ausgestellt ist, ausnahmsweise im Wege der Barzahlung beglichen werden, so ist der Check mit dem Vermerk -außerhalb deS Ausgleichsverkehrs- auf der Rückseite zu versehen. Für Einlagen im Checkoerkehr gewährt weder die Reichsbank noch der Berliner Kassenverein irgendwelche Zinsen. Gleichwohl ist die Beteiligung an dem Check- und Giroverkehr dieser Banken sehr bedeutend. Es läßt sich hieraus entnehmen, daß die aus dem Check- und Giroverkehr für die Teilnehmer sich ergebenden Vorteile so hoch geschätzt werden, daß der Zinsverlust von der Beteiligung nicht abhält. Einige Banken gewähren für die Checkeinlagen 2 Pro zent Zinsen, und die österreichische Postsparkasse hat für die Check einlagen anfänglich 3 Prozent Zinsen gewährt, diesen Satz aber später auf 2 Prozent herabgesetzt. Diese Verzinsung erleidet indessen eine erhebliche Einschränkung dadurch, daß die Verzinsung nur von dem auf die Einzahlung folgenden 1., bezw. 15. des Monats beginnt und für die Zeiträume unter einem halben Monat ausgeschlossen ist. Für das Jahr 1897 sind für 1896797482 fl. Einlagen im Check verkehre von dem aus dem Vorjahre vorhandenen Saldo, 819911 fl., also etwa 0,4 Prozent Zinsen gezahlt worden, woraus hervorgeht, daß ein beträchtlicher Teil der Einlagen an dem Zinsfüße nicht beteiligt ist. Immerhin wird das Versprechen der Verzinsung dem Checkverkehre manche Teilnehmer zuführen, die bisher ihr Geld zu Hause aufzubewahren und es dadurch dem Verkehre zu ent ziehen pflegten. Trotz dieser Vorteile des Versprechens der Ver zinsung der Depositen, das wohl geeignet wäre, den Postcheck verkehr von vornherein bei dem Publikum beliebter zu machen und ihn schneller einzubürgern, empfiehlt es sich, zunächst das Check verfahren ohne Verzinsung einzusühren. (Diese Angabe steht im Widerspruche zu einer Berliner Meldung, wonach eine Verzinsung von 1,2 Prozent vorgesehen war.) Es werden dadurch aller dings die Vorteile des Check- und Clearingverkehres auf einen kleineren Kreis von Interessenten beschränkt, auf diesem beschränkten Gebiete lassen sich aber ohne jedes Risiko Erfahrungen sammeln, die für den eventuellen weiteren Ausbau des Systems von Nutzen sein müssen. Dir Gebühren für die Benutzung deS Checkoerkehrs, der keinerlei Stempelabgaben unterliegt, sind so zu berechnen, daß die durch das Verfahren entstehenden Kosten voll gedeckt werden. Die Ver rechnung wird in der Weise zu erfolgen haben, daß für die Ein lagen, Auszahlungen, Gutschriften und Lastschriften bis zu einem bestimmten Betrage die Gebühr in dem Preise für die Zuschrifts karten und Checks enthalten ist und bei höheren Beträgen die Ge-
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