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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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1846.) 79 Ätuhrschc Buchh. in Berlin. 575. Gumbinner's, I. L., Handbuch der prakt. Bierbrauerei 4.—8. Lief. (r.5—8.)gr.8. Geh.*3i/z.^ Teubner in Leipzig. 576. Voigtländer, M.R., Post-Coursbach für das Königreich Sachsen. 5. verm.u. berichtigte Ausg. gr. 8. Geh. *8 N/ 577. Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums, Hrsg. v. A-Fran- kel. 3. Jahrg. (1846)in 12Heften, gr-8. *2^s Bandenhoeck 8 Ruprecht in Göttinge». 578. Anzeigen, göttingische gelehrte. Jahrg. 1846. kl. 8.* 7^,,s Beit 8 Co. in Berlin. 579. Annalen der Landwirthschaft in den Kön-Preuß. Staaten, redig. vonA. v. Lengerke. 4. Jahrg. (1846) in 4 Heften, gr.8. *3 G. Wigand in Leipzig. 580. Heinze, Th., hippologische Reisen in Deutschland, Frankreich, England und Belgien. 8. Geh. I ^ - Wirth in Mainz. 581. Narrhalla. Mainzer Carnevalszeitung. Redigirt von Jhm.6.Jahrg.in 8 Lief. iVs Wölier in Leipzig. 582. Kunftblattzur Leipziger Jubelausg.des neuen Testaments: „Christus beim Abendmahl nach Dolci." Kl. Fol. alsRest. Zchndersche Berlagsbuchh. in Baden. 583. Oftinger,I., Geschichte des Altcrthums. 8.1845. Geh. Nichtamtlicher Theil. Censur Vor deutsch - katholischen Literatur im Königreich Sachsen. In der zweiten Kammer der sächs. Ständeversammlung kam bei den Verhandlungen über die Anerkennung der Deutsch-Katholiken auch das Verbot der Ronge'schew Schriften zur Sprache. Herr Staatsmi nister von Falkenstein gab darüber in der Sitzung vom 14. Jan. (nach dem Bericht der Leipziger Zeitung) die Erklärung ab: „Das Verbot der Ronge'schen Schriften anlangend, fühle er sich verpflichtet, der Kammer darüber Aufklärung zu geben. Es seien dies die beiden in Leipzig erschienenen Schriften: „An die niedere katholische Geistlich keit" und „Rechtfertigung". Als die erste Schrift an das Ministe rium gelangt, habe es sich zuerst die Frage stellen müssen, welcher Censor competent sei zur Censur, da nach §. 13. der Verordnung vom 5. Februar 1844 die Censur der Schriften katholischerGlaubens-Ver- wandten vor das Conflstorium zu Dresden gehöre. Die Regierung konnte Ronge nicht als aus der katholischen Kirche ausgetreten aner kennen, also auch nicht bezüglich dieser beiden Schriften, mithin wä ren dieselben als von einem nicht kompetenten Censor censtrt, als mit nicht legaler Censur erschienen anzusehen gewesen. Das Ministerium habe die Sache nicht als reine Verwaltungssache, sondern als Admi nistrativjustizsache zu behandeln gehabt und die provisorische Beschlag nahme bestätigt, aber nicht einmal aus obigen Gründen allein, son dern hauptsächlich weil die Schrift unzulässige Aeußerungen gegen die katholische Kirche enthalten, Die zweite Schrift anlangend, so habe das Ministerium nach näherer Erörterung sich überzeugt, daß Ronge nicht in dieser Weise excommunicirt sei, daß er als ausgeschieden aus der katholischen Kirche zu betrachten, und daher die Schrift ebenfalls wegen Inkompetenz des Censors mit Beschlag belegen müssen. Das Ministerium habe aber gefühlt, welche Jnconvenienzen für alle Theile in einer solchen Einrichtung lägen, und zu deren Beseitigung Schritte gethan- Seit kurzer Zeit sei daher, mit Einverständniß der katholischen Behörden, Verfügung getroffen worden, daß der angezogene K. 13. aus Schriften sogenannter Deutsch-Katholischer nicht anzuwenden, sondern deren Censur den gewöhnlichen Censoren zu überlassen sei." Die deutschen Zeitungen in Amerika. Die Herrn Jakod Uhl, Herausgeber der Newyorker Staatszei tung, W. v. Eichthal, Herausgeber der Newyorker Schnellpost, und J> G- Klenck, Herausgeber der in Washington erscheinenden Natio nalzeitung, hatten sich, nachdem der Vertrieb ihrer Blätter in Deutsch land von Bundeswegen untersagt worden, an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Washington gewendet, und die An sage gestellt, ob ihre Blätter nicht auf gesandrschaftlichem Wege nach Deutschland eingeführt werden dürsten. Hierauf ist denselben (nach der Deutschen Allgem. Ztg.) nachstehender Bescheid geworden: „Staatsdepartement, Washington, 19. Nov. 1845. Meine Her ren! Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Eingabe vom 15. Nov. anzuerkennen, worin Sie unter Mittheilung des Wunsches, die von Ihnen hecausgegebenen Zeitungen „an die Legation der Vereinigten Staaten zu Berlin und andere Beamten der Vereinigten Staaten in Deutschland versenden zu können", die Anfragen stellen: Erstens, „ob die also adresstrten Blätter als dem Verbote deutscher in den Vereinig ten Staaten gedruckter Zeitungen unterworfen zu betrachten sind"; zweitens: „ob, falls besagte Blätter consiscirt werden sollten, die Re gierung der Vereinigten Staaten einem solchen Verfahren ruhig Zuse hen würde". In Erwiderung auf die erste Frage habe ich zu sagen, daß der Beschluß des Deutschen Bundestags, welcher den Postbehör den die Beförderung deutscher in den Vereinigten Staaten gedruckter Zeitungen verbietet, als auf jedes Blatt dieser Art, an wen immer das selbe adressirt sein mag, Anwendung findend, verstanden wird. In Erwiderung auf die zweite bemerkeich, daß, wiewol das Edikt des Deutschen Bundestags bei jeder aufgeklärten und liberalen Person auf beiden Seiten des Atlantischen Meeres Mißachtung erwecken muß, nichtsdestoweniger die Regulirung seiner eignen Postverwaltung durch solche Gesetze, als seiner eignen Regierung recht und angemessen dün ken, ein jedem souverainen Staate zustehendes Recht ist. Von keiner Nation würde das leiseste Unterfangen, aus irgend eine Weise in die Ausübung dieses Rechts einzugreifen, entschiedener zurückgewiesen wer den als von uns selbst; von keiner daher sollte es gewissenhafter respek tier werden. Was die Uebersendung solcher Publikationen an unsere diplomatischen und andern Beamten betrifft, welche in den Staaten residicen, wo sie durch das Landesgesetz verboten sind, und wo den Postbehörden untersagt ist, sie zu überliefern, so ist es klar, daß sie ihre Bestimmung nicht anders erreichen könnten, als indem sie der Ueberwachung nicht unterworfen würden, aus Achtung gegen diese Be amten von Seiten der Regierung und im Vertrauen, daß sie sich des sen nicht als Gelegenheit bedienen würden, um die Gesetze des Landes > zu übertreten. Die Beachtung unserer Gesetze ist eine Pflicht jedes unter uns wohnenden Ausländers, deren Außerachtlassung von unserer Regierung nicht geduldet werden würde; auch sie kann daher nicht um hin, ein Gleiches von Seiten ihrer im Auslande residirenden Beamten als Pflicht gegen andere Regierungen anzuerkennen. Zu meinem gro ßen Bedauern fühle ich mich daher gezwungen, mir das Vergnügen zu versagen, Sie durch Vermittelung dieses Departements in den Stand zu setzen, Ihre vortrefflichen und patriotischen Blätter in Deutschland circuliren zu lassen. Ich bin, meine Herren, achtungsvoll Ihr gehor samer Diener, James Buchanan. 12*
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