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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1923
- Strukturtyp
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- 1923-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1923
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sfL 275,. 27. November 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 7 9 95 In den Bergen gilt die Leistung und nicht das Kleid. Da cut-- puppt sich so oft ein einfacher Kletterer später als Hochgestellter, von dem man die Fähigkeit einer ungezwungenen Unterhaltung gar nicht erwartet hätte. Auf den Höhen treffen Sie andre Men schen als in den Tälern, das ist eine Wahrnehmung, die sich Ihnen immer wieder aufdrängen wird. Meine Herren, kommen Sie alle von Zeit zu Zeit heraus aus dem Tal, gehören auch Sie zu den anderen, und denken Sie an die hohe Zukunft, die das Buch bisher gehabt hat, die es aber nur behalten kann, wenn jeder von Ihnen mit ganzer Kraft sich einsetzt für die Werbung. Es gilt heute nicht nur, den Stand des deutschen Sortimenters aufrechtzuerhal ten, es handelt sich auch um das Dasein des Verlags. Nur wenn wir nicht nur immer an uns selbst denken, sondern die höhere Auf gabe im Auge haben, wird der deutsche Buchhandel den schweren Kampf bestehen können, der ihm bevorsteht. Der Untergang des einen ist auch der des andern. Darum, meine Herren, werben Sie für das Buch, wo und wie Sie nur können. Hoffen Sie, Verleger wie Sortimenter, nicht auf Heilmittel, die Ihnen eine Propaganda zentrale bringen soll. Das heißt, suchen Sie nicht in der Ferne, ^ ohne selbst Hand anzulegen, sondern beginnen Sie nach meinen hier und in der demnächst erscheinenden Broschüre über Sonderfenster veröffentlichten Hinweisen und Erfahrungen erst einmal bei sich selbst zu Hause; denn da fehlt es noch an vielem. Erst wenn dort alles auf das beste bestellt ist, suchen Sie, was die Ferne Ihnen Gutes verheißt. Erst dann kann eine Propagandazentrale Nutzen und Erfolg haben und auch nur dann, wenn sie in ständiger enger Fühlung und willi gem, arbeitsfreudigem Einvernehmen mit allen ist, die es angeht. Da die Werbung doch öffentlich vor anderer Augen geschieht, hilft Ihnen kein Versteckenspiel. Die Regsamkeit des einen wird auch dem anderen etwas in den Schoß werfen. Haben Sie alle das Ziel, die Werbung für das Buch und damit für Ihren Beruf und Ihr Fortkommen auf die höchste Stufe zu bringen, dann wird der deutsche Buchhandel auch die schwersten Zeiten überwinden. ordnnng vom 23. Dezember 1818 über Schlichtung vvn Arbeits streitigkeiten geregelt ist. Hierzu kommen einzelne Vorschriften des Bctriebsrätegesetzes, der vorläufigen Lanbarbeitsordnung und des Reichsversorgungsgesetzes, bis vor kurzem auch der Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten wäh rend der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920. Diese letztgenannten verstreuten Normen beziehen sich nur aus Einzelstreitigkeiten und stellen heute eine beträchtliche Belastung der Schlichtungsausschüsse dar, die sich ihrer Natur nach nur mit Gesamt streitigkeiten befassen sollten, weil es bei diesen allein auf eine Schlich tung, nicht ans eine Entscheidung ankommt, wie sie Einzelstreitig keiten vielfach erfordern. Deshalb vollzieht die neue Verordnung die grundsätzliche Trennung von Einzel- und Gesamt st r e i t i gk c i t e n und unterwirft erstere der ausschließlichen Zu ständigkeit der Arbeitsgerichte, an deren Stelle bis auf weiteres die Kaufmanns- und Gemcrbegerichte treten sollen, deren Entscheidungen in diesen Fällen endgültig sind, also der Berufung nicht unterliegen. Aber nicht nur durch das Ausscheiden der Einzelstreitigkeiten, sondern auch durch die aus Tarifverträgen oder sonstigen Verein barungen beruhenden vertraglichen Schlichtu ugs stellen wird der Tätigkeitsbereich der neuen Schlichtungsausschüsse wesentlich eingeengt. Namentlich in zentralen Tarifen sind fast stets besondere, aus Mitgliedern der Tarifparteien zusammengesetzte Schlichtungs stellen für Streitigkeiten vorgesehen, die sich aus dem betreffenden Tarifvertrag ergeben, da man auf diese Weise eine besonders sach kundige Beurteilung und geschickte Vermittlung der vorkommendeu Streitfälle erhofft. Der dem Reichstag seit langem vorliegende Ent wurf einer S ch l i ch t n n g s o r d n u n g*) räumt diesen verein barten Schlichtungsstellen ausdrücklich den Vorrang ein vor den kraft Gesetzes errichteten Schlichtungsbehörden, was in der Schl. VO. wieder kehrt, womit der bisherige Zustand erhalten bleibt, daß die Zu ständigkeit der behördlichen Schlichtungsausschüsse kraft Vereinbarung durch besondere paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstellen ausge schlossen werden kann. Somit erstreckt sich die sachliche Zu ständigkeit der neuen Schlichtungsausschüsse gemäß 8 3 Schl.VT. auf die Hilfeleistung zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen (Tarif verträgen, Betriebsvereinbarungen), soweit eine vereinbarte Schlich tungsstelle nicht besteht oder diese den Abschluß einer Gesamtverein barung nicht herbeiführt. Mit dieser Zweckbestimmung ist als Haupt aufgabe des Schlichtungswesens die Unterstützung der Beteiligten bei einem positiven Tun, nämlich dem Abschluß von Vereinbarungen, ge kennzeichnet. Damit entfällt die Beschränkung auf die Schlichtung von Arbeits- bzw. Gesamt st r e i t i g k c i t e n , wie es in der Ver leit 1919, dem Geburtsjahr der neuen Neichsvcrfassung, sind ordnnng vom 23. Dezember 1913 bzw. im Entwurf heißt, vielmehr wird die gesetzgeberischen Vorarbeiten iin Gange, die dem verfassungsmäßig die Leistung von Vertragshilfe, eine advokatischc Kunst, in Die Umgestaltung des behördlichen Schlichtungswesens. Von vr. K urt N » n g e. sestgelegten Sah: »Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrccht« Rechnung tragen sollen. Diese Arbeiten wurden jedoch durch die widerstreitenden Interessen ans Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erheblich gehemmt, svdaß derart grundsätzliche und für die Erhal- den Vordergrund gestellt. Natürlich sind auch die eigentlichen Ge samtstreitigkeiten inbegriffen, da die Schlichtung dieser Fälle aus den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Parteien hinausläuft. Die örtliche Zuständigkeit des Schlichtnngsausschusses richtet sich tung des Arbeitsfriedens bedeutungsvolle Fragen wie die Regelung, uu Anschluß an das geltende Recht mangels anderweiter Vereinbarung der Arbeitszeit, die Ausgestaltung der Arbeitsgerichtsbarkeit und des ^ »ach dem Bezirk, in welchem die beteiligten Arbeitnehmer beschäftigt Schlichtungswesens bis heute noch keine endgültige gesetzliche Form»- Md. Ergibt sich infolgedessen die Zuständigkeit mehrerer Schlichtnngs- liernng gesunden haben. Die arbeitsrechtlichc Praxis blieb auf die Ausschüsse, so hat der zuerst angerusene Schlichtungsansschnß tätig zu vielfach unzulänglichen und unklaren Bestimmungen des Demobil- werden. ^ . .. machungsrechts angewiesen, dem nach Form und Inhalt der provi- ! Organisation des Schlichtungswesens ist durch ! den Kostenpunkt maßgeblich beeinflußt worden. Vvn dem imposanten sorische Charakter auf der Stirn geschrieben stand. An Entwürfen mangelte es freilich nicht, aber es fehlte die starke Hand, die unter dem Blickpunkt des Gesamtwohls die widerstrebenden Kräfte bezwang. Aufbau des Entwurfs, der ein Netz von Schlichtungsämtcrn Vorsicht, denen Landesschlichtungsämter übergeordnet sind, über denen wiederum Durch das (inzwischen wieder außer Kraft getretene) Ermächtignngs- das Neichsschlichtungsamt thront, ist nicht allzuviel übriggebliebcn. gesctz vom 13. Oktober 1923 erhielt jedoch die Neichsrcgierung gewisses Man ist im Gegenteil aus eine Verminderung der Zahl der bereits diktatorische Vollmachten, die cs ihr ermöglichten, auch auf dem Ge- bestehenden Schlichtnngsausschüssc bedacht, die von etwa 200 ans 100 biete des Arbeitsrechts, wenigstens mit Bezug auf das Schlichtungs- bis 120 herabgesetzt werden soll. Für den Sitz und Bezirk der neuen, sentlichsten Grundgedanken der künftigen gesetzlichen ' an die Stelle der bisherigen tretenden Schlichtungsansschttsse sollen wesen, die >vc die wirtschaftlichen Zusammenhänge in erster Linie maßgebend sein. Ihre Einrichtung erfolgt durch die oberste» Lanöesbchörden im Ein- Regelung vorwegnehmend zu verwirklichen. Somit erging die Ver ordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Ok , . tobcr 1 923 (Schl.VO.)*). Zwar bezeichnet sic sich nur als vernehmen mit dem Rcichsarbeitsminister. Sie sind mit Beisitzern ein Provisorium »bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung«, aber. der Arbeitgeber und-nehmer paritätisch zu besetzen und müssen einen man scheint doch mit einer Geltungsdauer auf längere Zeit zu rechnen, da die Bestimmungen der Verordnung, abgesehen von den rein organi- odcr mehrere unparteiische Vorsitzende ausweisen. Über die von den Vorsitzenden und Beisitzern zn verlangenden Qualifikationen schweigt satorischen Vorschriften, erst mit dem 1. Januar 1924 in das Gesetz, was namentlich im Hinblick auf erstere angesichts des viel- Kraft treten, cs sei denn, daß der Reichsarbeitsminister einen fachen Überwiegens politischer Gesichtspunkte bei der heutigen Be- andcrcn Zeitpunkt bestimmt. Bis dahin bewendet cs bei den bisherigen ge- setzung von staatlichen Stellen nicht unbedenklich erscheint. Vielleicht jetzlichen Bestimmungen, wonach die Organisation, die Zuständigkeit und schaffen hier die allgemeinen Richtlinien de» RcichsaZ'citsininistcr.,- das Verfahre» der Tchlichtungsansschüsse im lll. Abschnitt der Vcr- Ü>r die Tätigkeit der Schlichtungsaiivschüsse und «.er schlichter noch klare Verhältnisse. ') RGBl. 1. S. 1043. «) Reichsarbcitsblatt Jahrg. 1922, Nr. 9, Amt!. Teil S. 234 ff. 10541
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