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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1923
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- 1923-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1923
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Dem im Entwurf vertretenen Gedanken der Landesschlichtungs ämter wird durch eine lediglich wirtschaftlichen Gesichtspunkten ent springende Kreiseinteilung des gesamten Reichsgebiets Rechnung ge tragen, indem für diese größeren Wirtschaftsbezirke vvm Reichsarbeits minister nach Gehör der beteiligten Landesregierungen Schlichter bestellt werden sollen, deren Stellung und Aufgaben bis zu einem ge wissen Grade denen der Demobilmachungskommissare vergleichbar sind. Sie unterstehen unmittelbar dem Reichsarbeitsministerium, ihre Zahl soll voraussichtlich nicht mehr als 15 betragen. Neu ist, daß auch für den Etnzelfall ein besonderer Schlichter bestellt werden kann. Die sachliche Kompetenz der Schlichter ist sehr verschwommen dadurch cha rakterisiert, daß sie die Schlichtung von Fällen zu übernehmen haben, denen für das Wirtschaftsleben besondere Wichtigkeit zukommt. In der Praxis wird diese unklare Abgrenzung der Zuständigkeitsverhältuisse zwischen örtlichem Schlichtungsausschuß und Schlichter zweifellos zu vielen Zweifeln und Verzögerungen Anlaß geben, wenn nicht die Aus- sUhrungsbestimmungen klärend eingreifen. Hervorhebung verdient, daß die Schlichter ebenso wie die Schlichtnngsausschiisse im Einzelfalle in ihrer Entschließung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Von Garantien dieser Unabhängigkeit, wie etwa bei den richter lichen Beamten, ist indessen keine Rede, soöaß abzuwarten ist, ob auch in der Praxis jegliche Einflußnahme höherer Stellen ausgeschaltet bleibt. Die unabhängige Stellung der Vorsitzenden und Beisitzer der Schlichtnngsausschiisse sowie der Schlichter entspricht der Regelung des Entwurfs, und die ausdrückliche Betonung dieser Unabhängigkeit be seitigt hinsichtlich der Vorsitzenden eine Streitfrage des geltenden Rechts, deren Entscheidung von der Rechtsnatur der Schlichtungsaus schüsse (Behörde oder Gericht!) abhängt. Selbstverständlich erstreckt sich diese Unabhängigkeit nur auf die Stellungnahme im einzelnen sachlichen Falle, während im übrigen die Schlichtungsausschüsse der Dienstaufsicht der obersten Landesbehörde und die Schlichter der Auf sicht des Reichsarbeitsministers unterliegen. Trotz der größtmöglichen Einschränkung im Aufbau des neuen Schlichtungswesens wird dieses noch einen beträchtlichen persönlichen und sachlichen Aufwand erfordern, sodaß die Kostenfrage nicht zu unterschätzen ist. Nach der Schl.VO. ist vorgesehen, daß das Reich die Kosten der Schlichter tragen soll und bis zur neuen Abgrenzung zwischen den Einnahmen des Reichs und der Länder auch die der Schlichtnngsausschiisse. Von besonderem Interesse ist die Neuregelung des B e r s a h r e n s der Schlichtungsausschüsse bzw. Schlichter. Dem Wese» des Schlich tungsverfahrens entspricht es, daß die behördlichen Schlichtungsinstan ze» grundsätzlich nur auf Anruf tätig werden. Darüber hinaus müs sen sie aber auch zwecks Erhaltung des Arbeitsfriedens oder im Inter esse des Gemeinwohls von sich aus selbsttätig eingreifen können, ohne daß es eines ausdrücklichen Antrags bedarf. Der subsidiäre Charakter eines solchen Eingreifens von Amts wegen kommt jedoch in der Schl. VO. nicht so deutlich wie im bisherigen Recht und im Entwurf zum Ausdruck, da Tätigwerden aus Anruf und von Amts wegen uneinge schränkt nebeneinandergestellt sind. So erfreulich das Bestreben ist, sich in der gesetzlichen Formulierung möglichster Kürze zu befleißigen, was in verstärktem Maße von Notverordnungen gilt, so zeigt sich doch bei dieser Schl.VO. mit aller Deutlichkeit, wie bedenklich es ist, bei einem Gesetz, welches Verfahrensvorschriste» enthält und daher eine genaue Festlegung der Formalien nicht entbehren kann, im Interesse der Kürze auf die erforderliche Genauigkeit und Deutlichkeit zu verzichten. Ties wird besonders augenfällig, wenn man die anssührlichc Regelung des Verfahrens im Entwurf mit den lakonischen Bestimmungen der Schl.VO. vergleicht. Letztere werden voraussichtlich zu einer weither zigen Auslegung Veranlassung geben, so daß beispielsweise die viel umstrittene Frage des Anrufungsrechts der wirtschaftlichen Vereini gungen durchgängig zu bejahen sein dürfte, obwohl zuzugeben ist, daß man bei einschränkender Interpretation des Ausdrucks »auf Anruf einer Partei« ebensogut zum gegenteiligen Ergebnis kommen kann. Zu billigen ist die Einführung des obligatorischen Vortermins nach dem Muster des fakultativen Vortermins im Gewerbegerichtsverfahren. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat ohne Zuziehung von Bei sitzern zu versuchen, den Abschluß einer Gesamtvereinbarung herbei- zufiihren. Das Gleiche gilt für den Schlichter. Mißlingt dieser Eini gungsversuch, so kommt es zur Verhandlung vor einer Schlichtungs kammer, die mit dem unparteiischen Vorsitzenden und je zwei Bei sitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bzw. mit dem Schlichter und einer gleichen Anzahl von uck koe berufenen Arbeitgebern und Arbeit nehmern besetzt ist. Auch in diesem Stadium des Verfahrens bildet die Einigung der Parteien das anzustrebende Ziel. Gelingt sie jedoch nicht, so fällt die Kammer einen Schiedsspruch. Dieser stellt zunächst nur wie nach geltendem Recht einen Vorschlag für den Ab schluß einer Gesamtvereinbarung dar, der aber bindende Kraft mit der Wirkung einer schriftlichen Gesamtvereinbarung erlangt, wenn er von beiden Parteien angenommen wird. Dieselbe Wirkung tritt ein, falls er auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder einer Vereinbarung bindend ist. Von einer Bekanntmachungspflicht bezüglich des gefällten, aber noch nicht angenommenen Schiedsspruchs ist in der Schl.VO. keine Rede, ebensowenig von einer Erklärungsfrist. Ties bleibt offenbar alles den Ausführungsbestimmungen überlassen. Wird der Schiedsspruch nicht von beiden Parteien angenommen, so kann der Schlichter, in dessen Bezirk der Geltungsbereich der vor- geschlageuen Gesamtvereinbarung liegt, unter gewissen Voraussetzun gen die Verbindlich keitserkläruug aussprechen. Diese Möglichkeit besteht auch heute schon nach dem geltenden Recht, da der Demobilmachungskommissar bei Streitigkeiten über Löhne, Gehäl ter oder sonstige Arbeitsbedingungen einen Schiedsspruch auf Antrag für verbindlich erklären kann, was zwar anfangs lebhaft bestritten wurde, aber nach der Neichsgerichtsentscheidung v. 6. 1. 1922 außer Zweifel steht. Neu ist, daß eine Berbindlichkcitserklärung auch von Amts wegen, also auf Initiative des Schlichters erfolgen kann, da die Schl.VO. das Antragserfordernis hat fallen lassen. Um dem freien Ermessen des Schlichters gewisse Grenzen zu ziehen, darf ein Schieds spruch nur dann für verbindlich erklärt werde», »wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit entspricht und ihre Durchführung aus wirtschaft lichen und sozialen Gründen erforderlich ist«. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet aber doch wieder der Schlichter, so daß die Ent scheidung nach wie vor lediglich In das pflichtgemäße Ermessen des Schlichters gestellt ist. Die Berbindlichkeitserklärung erseht die An nahme des Schiedsspruchs, bedeutet also eine zwangsweise Bindung, die einer freiwilligen Vertragsbiudung entspricht. Die Befugnis des Schlichters zur Verbindlichkeitscrklärung erfaßt aber nicht nur die Schiedssprüche der behördlichen Schlichtungsinstanzen, sondern ergreift darüber hinaus auch die Sprüche vereinbarter Schlichtungsstellen, so daß an dieser Stelle die freiwillige private in die behördliche Organi sation mündet. Für den Übergang am 1. Januar 192t ist bestimmt, daß Gesamt streitigkeiten in der Lage, in der sie sich befinden, auf die neuen Schlich tungsausschüsse, bzw. Schlichter übergehen, während Einzelstreitigketten binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen beim Kaufmanns- oder Gewerbegericht als Arbeitsgericht erneut anhängig zu machen sind. Zusammenfassend läßt sich über die neue Schl.VO. sagen, daß sie erfreulicherweise de» wesentlichsten für die Reform des Schlichtungs wesens maßgebenden Gesichtspunkten Rechnung trägt, andrerseits aber infolge ihrer allzu knappen Fassung, die ans ihren Notcharakter zurück zuführen ist, einer Fülle von Zweifelsfragen Raum gibt, deren Klä- ung durch eingehende Aussührungsbestimmungen dringend erwünscht ist. Verleger, die Vorauszahlungen annehmen. (Vgl. Bbl. Nr. 2tN, 216, 252, 257, 262 und 268.) Anton I. Benjamin, Leipzig. Annahme nur in wert beständigen Zahlungsmitteln. Gewährung eines Extra-Rabatts, der bei 100 Goldmark 5"/», bei 300 Goldmark 10"/, beträgt. I. Bensheimer, Mannheim. Firmen, die in regelmäßigem Verkehr mit dem Verlag stehen, werden um Anlegung eines Gold markguthabens gebeten. Abnahme innerhalb dreier Monalc. Rückzahlung und Verzinsung finden nicht statt. Bergers Literarisches Büro u. V e r l a g s a n st a l t, Stuttgart. Gutschrift zum Berliner Briefkurs des Ein- gangstages. Wertbeständige Einsendung am empfehlenswertesten. Gegenwert nur in Ware. Abnahme binnen Jahr. I. F. Bergmann, München. Annahme nur in wertbestän digen Zahlungsmitteln. Gutschrift aus Gvldmarkkontcn. F r i e d r i ch B r a n d st e t t e r, L e i p z i g. Gutschrift zur Schlüssel zahl des Eingangstages. Abnahme innerhalb dreier Monate. Rückzahlung und Verzinsung finden nicht statt. Deutsche V c r l a g s g c se l l s ch a s t für L i ch t b i l d k n u st m. b. H., Berlin. Gutschrift zur Schlüsselzahl des Zahlnngs- tages. Engen Dieberichs Verlag, Jena. Annahme nur in wert beständigen Zahlungsmitteln. Gutschrift auf Goldkonto. Abnahme innerhalb dreier Monate. Rückzahlung und Verzinsung finden nicht statt.
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