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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1925
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- 1925-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1925
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(Kleinere als viertelseitigs Anzeigen sind im IN. Teil nicht zulässig.) Mehrfarbendrucke nach Vereinbarung. Stellen- „ —, , , ... . qesuche 0.15 die Seile, Lhiffre-Gebühr0.50. kvstvllrvttol Mchtmitgliederprsis: Die Seile M. 0.4». V, 6. M. 12».—, !» für Witgl. u. Nichtmitgl. d. s. 0.30. Dundst. 20.-Aufschlag Zr 8. M. S4-—, !4 6. M. 34.—. — Illustrierten Keil: »» Aabatt wird nicht gewährt, -platzborfchriften unverbindlich Mitglieder: 1. 8. (nur ungeteilt) 12».—. Adrige Seiten:»! Rationierung des Dörfsnblattraumes. >owie -preissteigs- V, 8.105.-, !4S.5S.-, )46.80.-, Mchtinitgl.1.s.(nurunget.) rungsn, auch ohne besonders Mitteilung im Einzelfall 240.—. Adrige 6.: V, 8- 21».—> >/, 6. IIS.—, >/, 6- 6».—-»»jederzeit Vorbehalten. — Deiderfeitigsr Erf.-<Srt Leipzig. Sanll! »0VA, Uolprlg — postsvli.-ltto.: IS4K3-^ornspi».: Ssinnivl-IIi». 7VSSS — Kvl.-Kilr.r SuokdSrss Nr. 234 (N. 13s). Leipzig, Dienstag den 6. Oktober 1925. 92. Jahrgang. Redaktioneller Teil» - Der Äbersetzmrgsfchutz in der Tschechoslowakei. Von Rechtsanwalt vr. Jan Löwenbach-Prag. Im Schlußabsatz meines Artikels über das obige Thema (Bbl. Nr. 42 vom 19. Februar 1925) versprach ich, über den Standpunkt der tschechoslowakischen obergerichtlichen Instanzen zu berichten, falls die Streitfrage denselben zur Überprüfung vorgelegt werden sollte. Tatsächlich gelangte die Streitfrage bis an den obersten Gerichtshof, der sich im Prinzip vollständig auf den von mir von allem Anfang an vertretenen Standpunkt stellte und den Grundsatz aussprach, daß die einem Staate der revidierten Berner- Übereinkunft (nachstehend immer abgekürzt: Rev.B.U.) angehörigen Ausländer in der Tschechoslowakei nach Publizieruug der Rev.B.U. (10. November 1921) vollen Übersetzungsschutz genießen, solange das Urheberrecht zum Originalwerke besteht. Wie erinnerlich, handelte es sich um das übersetzungsrecht an den Werken Karl Mays. Der Verleger V. Seba erwarb im Dezember 1921 vom Karl-May-Berlag das ausschließliche Recht zur Herausgabe von tschechischen Übersetzungen der Werke Mays. Der Verleger Alois Hynek erkannte dieses Recht nicht au uud gab nach dem 10. November 1921 weitere Übersetzungen Mays, teils in vollständigen Neuausgaben, teils in Komplettierungen heraus. Auf die Klage des Verlegers V. Leba erkannte das Han delsgericht in Prag zu Recht, daß der beklagten Firma Alois Hynek keine Rechte zu diesen Neuausgaben zustehen, da V. 8eba diese rechtmäßig erworben hatte und nach Publizieruug der Rev.B.U. in der Tschechoslowakei dem verbandszuständigen Aus länder der volle Schutz des Artikels 8 der Rev.B.U. zustehe, falls sein Recht im Ursprungslande noch besteht, trotzdem den inlän dischen Autoren nur die dreijährige Übersetzungsschutzfrist zusteht. Auf Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht das erstrichterliche Urteil auf und sprach die Ansicht aus, daß ein in ländischer Verleger, der im tschechoslowakischen Jnlande vor dem 10. November 1921 eine Übersetzung eines vertragszuständigen Autors herausgegebeu hat und nach diesem Tage die Herausgabe erneuert oder fortsetzt, einen Eingriff in das Urheberrecht des aus ländischen Autors nicht begeht, da der vor der Publikation der Rev.B.U. erloschene Übersetzungsschutz nach deren Publikation nicht mehr aufleben könne. Der oberste Gerichtshof hat jedoch den Standpunkt des Ober landesgerichtes mit nachstehender Motivierung verworfen und im Prinzip die Rechtsansicht der ersten Instanz bestätigt. Im wesentlichen sagt der tschechoslowakische oberste Gerichtshof: »Die Verpflichtung der Tschechoslowakei, der Rev.B.U. bcizutreten, hatte den Zweck, den Schutz der Verbandsangehörigen Autoren in der Tschechoslowakei zu erhöhen. Durch den Beitritt zur Rev.B.U. und deren Publizieruug in der offiziellen Gesetzsammlung wurde die Rev.B.U. Bestandteil des tschechoslowakischen Rechtes. Falls -das innerstaatliche Urhebergesetz dem verbandsangehörigen Autor ungünstiger ist, muß die Rev.B.U. in Anwendung kommen, es wäre denn, daß die Rev.B.U. selbst dem inländischen Gesetz das Vorrecht einräumt. Es kommt nicht in Betracht, daß das aus schließliche übersetzungsrecht laut bisherigem tschechoslowakischen Gesetz im Jnlande erloschen ist, sondern entscheidend ist, daß das Urheberrecht zu den Werken Karl Mays als Gesamtheit noch be steht. Jnsolange besteht auch das ausschließliche übersetzungsrecht auf Grund der Artikel 4, 8 und 18 der Rev.B.U.«. Durch diese prinzipiell wichtigen Ausführungen ist die Frage des Übersetzungsschutzes in der Tschechoslowakei definitiv geregelt, insolange das in Vorbereitung stehende neue Urhebergesetz nicht in Kraft tritt, das aber selbstverständlich den Übersetzungsschutz im selben Sinne auf Grund der Bestimmungen der Rev.B.U. regeln muß und regeln wird *). Der Buchhandel auf dem Balkan. Reiseeindrücke von vr. Friedrich W a ll is ch - Wien. IV. (I, II und III siehe Bbl. Nr. 148, 180 und 210.) Als Österreich-Ungarn und Italien im Jahre 1913 den selb ständigen Staat Albanien schufen, geschah dies lediglich in der Absicht, dem im Balkankriege siegreichen Serbien den Zugang -an die Adria zu verwehren. Aber dieser politische Schachzug, der im Grunde nur einem negativen, zerstörenden Zweck dienen sollte, hatte ein wertvolles positives, aufbauendes Ergebnis: das alba nische Volk errang seine Selbständigkeit. Die Albaner, eine Nation von indogermanischem Stamme, sind Nachkommen der Illyrier, jedoch derart stark mit fremden Elementen durchsetzt, daß sie als Mischvolk angesprochen werden können. Den Hauptanteil an der Blutmischung nimmt das serbo kroatische Element, im Süden findet sich starker griechischer Ein schlag. Während der mehrhundertjährigen Oberhoheit des tür kischen Sultans war das nationale Leben der Albaner stark ge hemmt. Ihre letzten Eudes erfolglosen Freiheitskämpfe gegen die Osmanen bilden den wesentlichsten Bestandteil ihrer überlieferten Heldenpoesie. Der gefeierte N-ationalheld des Volkes ist Georg Kastriota Skanderbeg, der vor -einem halben Jahrtausend von Kruja aus, in der Nähe Durazzos, vorübergehend die Selbständig keit eines Teiles Mittelalbaniens behauptete. Auf dem kleinen Raume des Landes sind drei Konfessionen heimisch, die Albaner sind teils Mohammedaner, teils Katholiken, teils Angehörige der griechisch-orthodoxen Kirche. Die konfessionellen Unterschiede haben aber für das Nationalbewußtsein so wenig Bedeutung, daß selbst innerhalb eines und desselben Stammes Mohammedaner und Christen beieinander leben. Bedeutungsvoller ist die Stammesver fassung als solche; das Volk zerfällt in einzelne Clans (Stämme), deren jeder eine aristokratische Republik ist. Und nur mit Schwie rigkeiten konnte sich die Erkenntnis von der völkischen Einheit *) Im obenerwähnte» Streite blieb nur noch eine Frage von untergeordneter Bedeutung unerledigt. Die Frage nämlich, ob die Firma Alois Hynek zu dem Buche »Deutsche Herzen, Deutsche Helden« von Karl May das Übcrsctznngsrecht im Jahre 1908 vom Verlage H. G. Münchmeyer rechtmäßig erworben hatte. Diese Frage wird durch die noch öurchzufiihrendcn Beweise im weiteren Verfahren anfzu- klären sein, kann aber natürlich den prinzipiellen Standpunkt der obersten tschechoslowakischen Gerichtsbehörde nicht mehr tangieren. Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. S2. Jahrgang. ,987
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