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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1925
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- 1925-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1925
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- Deutsch
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3. sic dürfen Personen unter 18 Zähren weder zum Kauf augeboten, noch ihnen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden, auch dürfen sie von Dritten für solche Personen weder entgeltlich noch unentgeltlich erworben werden. (2) Werden mehr als zwei Nummern einer periodischen Druck schrift, die innerhalb Jahresfrist erschienen sind, auf die Liste gesetzt, so kann auch die periodische Druckschrift als solche aus die Dauer von 3 bis 12 Monaten auf die Liste gesetzt werben. (3) Als auf die Liste gesetzt gilt auch eine angeblich neue Schrift, die sich sachlich als eine bereits auf die Liste gesetzte Schrift darstellt. 8 2. sl) Die Entscheidung darüber, ob eine Schrift auf die Liste ge setzt werden soll, erfolgt durch Prüfstellen der Länder. Mehrere Länder können eine gemeinsame Prüfstelle errichten. (2) Tie Entscheidungen sind dem Reichsminister des Innern mit zuteilen. Dieser hat die Schriften, deren Aufnahme in die Liste aus gesprochen ist, binnen drei Wochen öffentlich bekauntzumachen. 8 3- (1) Die Prüfstelle setzt sich aus einem beamteten Vorsitzenden und vier Sachverständigen zusammen. Von den Sachverständigen ist je einer den Kreisen der Kunst und Literatur, des Buch- und Kunst- Handels, der Jugendwohlfahrt und der Volksbildung zu entnehmen. Die oberste Landesbehörde ernennt von jeder dieser Gruppen auf drei Jahre eine Anzahl Sachverständiger; ihre Heranziehung für den Einzelfall erfolgt durch den Vorsitzenden. s2) Nur bei Übereinstimmung von wenigstens drei der gemäß Abs. 1 heraugezogenen Sachverständigen und des Vorsitzenden ist eine Schrift in die Liste aufzunehmcu. 8 4. (1j Das Reich, jedes Land sowie der Verfasser und der Verleger können die Streichung einer Schrift ans der Liste beantragen. Der Antrag kann von dem Verfasser und Verleger nur binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet ein Ausschuß, der ans einem Vertreter des Neichs- ministers des Innern als Vorsitzenden und vier vom Neichsrat ge wählten Vertretern der Länder beim Reichsminister des Innern ge bildet wird. (2) Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmen mehrheit gefaßt. Vor der Entscheidung hat der Ausschuß Sachver ständige aus den im 8 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Kreisen zu hören. Tie Heranziehung eines Sachverständigen, der bei der Entscheidung der Prüfstelle mitgewirkt hat, ist nicht statthaft. s3) Ist ein Antrag ans Streichung gestellt, so kann der Vorsitzende des Ausschusses die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung der Prüfstelle, soweit sie noch nicht erfolgt ist, einstweilen bis zur Ent scheidung auf den Antrag unterlassen. Wird der Antrag auf Strei chung vom Reiche gestellt, so kann nur der Ausschuß über die einst weilige Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung befinden. 8 8. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Prüfstellen fallen den Ländern, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Aus schusses (8 4) fallen dem Reiche zur Last. 8 6. st) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nur mit Geldstrafe bestraft. s2) In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden. s3) Neben der Strafe kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung auf Einziehung der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Schriften erkannt werde», auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. Auf die Einziehung kann selbständig erkannt werden, wenn das Gericht an Stelle der Bestrafung die Einziehung für ausreichend hält oder die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. 8 7- Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungsbestimmuugeu zu diesem Gesetz zu er lassen. Er wird ferner ermächtigt, sogleich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Jahre 1623 von den im Schundkampf stehenden Volks- bildnugsverbänden ausgestellte »Liste von Schundheftreihe», die in Deutschland unter den Schulkindern verbreitet sind«, mit der Wirkung des 8 1 Abs. 1 bekanutzugeben, soweit sie von dem bei dem Reichs ministerium des Innern bestehenden Ausschuß (8 4) gebilligt wird. 8 4 Abs. 2 findet Anwendung. Dem Gesetzentwurf ist folgende Begründung beigegeben: Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1819 be stimmt in Artikel 118 Abs. 2: »Eine Zensur findet nicht statt, doch . . . sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur gesetzliche Maß nahmen zulässig«. Das geltende Recht enthält hierüber folgende reichsgesetzliche Vor schriften: Nach 8 184 des Reichsstrafgesetzbuchs wird mit Gefängnis oder Geldstrafe vereint oder wahlweise bestraft, wer unzüchtige Schrif ten, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet. Durch das Rcichs- gesetz vom 25. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 301) — die sogenannte Lex Heinze — ist dem Strafgesetzbuche der 8 184 a eingefügt worden, wonach unter Strafe gestellt ist, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellun gen, die, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet. Nach der Reichsgewerbeordnung sind Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärger nis zu geben geeignet sind, vom Feilbieten und Aufsuchen von Be stellungen im Umhcrziehen ausgeschlossay (8 86 Abs. 2 Ziffer 12). Sie dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder in anderen öffentlichen Orten nicht feil- geboten werden )8 42 a). Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichnis der selben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zur Ge nehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichueten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnis enthaltenen Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichnis während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörde oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbcischaffung des Verzeichnisses einzustellcn (8 86 Abs. 3). 8 43 der Gewerbeordnung unterwirft im Abs. 1 den Unternehmer eines stehenden Gewerbebetriebs, der gewerbsmäßig Druckschriften oder- andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, ver teilen, anheften oder anschlagen will, der Erlaubnis der Ortspolizei behörde und bestimmt im Abs. 2, daß auf die Erteilung und Versagung der Erlaubnis die für den bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderlichen Wandergewerbeschein gegebenen Vorschriften entspre chende Anwendung finden. Bücher für die Jugend. Auswahl der Deutschen Zentralstelle zur Förderung der Volks- und Jugendlektüre, Berlin SW 61. 8°. 38 Seiten und Anzeigen-Anhang. Eckart-Verlag, Berlin. Einzelpreis 25 Pf., 10 Stück 2 Mk., 50 Stück 9 Mk., 100 Stück 17 Mk., 500 Stück 80 Mk. Das Verzeichnis hat manche Vorzüge vor dem Hamburger, Dresdener und vor manchem anderen Jugendschriften-Katalog. 1. Es enthält nur Titel, die, ohne Verleger-Beeinflussung, von einem Kreise von Mitarbeitern aus dem Lehrerstande empfohlen sind, also eine gute Auswahl. 2. Es bringt zu jedem Titel zwar nicht eine ernsthafte Kritik, wohl aber eine kurze Besprechung, Inhaltsangabe oder Emp fehlung, etwas, was man bei Kinderbüchern und Jugendschristen sonst am meisten vermißt. Denn es gibt nirgendwo mehr Schund als auf dem Jugendschriftenmarkt, und die Titel enttäuschen oft oder sind nichts sagend. 3. Die billigen Hefte von Enßlin, Hillger, Schaffstein u. a., die ja in neuester Zeit als Ersatz des vielseitig belehrenden und un terhaltenden Schullesebuchs überhandgenommen haben, überschwem men nicht die Hauptabteilungen, die nur Bücher zu 1 Mark oder höherem Preis aufführen, während die billigen Sammlungen an: Schluß als Gruppe dl nur kurz in Gesamttiteln aufgeführt sind. Sie unterdrücken so nicht die größeren Bücher, die doch für Buchhändler und Publikum größeres Interesse haben und als Geschenkwcrke mehr gesucht werden. 4. Das Verzeichnis ist nicht zu umfangreich — es enthält eine Auswahl von annähernd 800 Titeln, wobei das Gute von allen Verlegern, ausgenommen rein katholische, berücksichtigt ist — und nicht zu teuer, deshalb zur Versendung au die Kund schaft recht geeignet. Die Titel sind gut gruppiert, die bibliographische Aufnahme nicht zu tadeln, die knappe, oft gekürzte Verleger-Angabe (ohne Verlagsort) für den Buchhändler genügend, die Ausstattung einfach, ansprechend, mit nettem Bilderschmuck.
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