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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1937
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- Deutsch
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Dcr Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 19. Juni 1937 den Buchvertreter Hans Maier, Mannheim 8 7,4, jetzt wohnhaft Ludwigshafen a. Rh., Lutherstraßc 3, gemäß K 10 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesctzes vom 1. November 1933 ans dcr Rcichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, ausge schlossen. Dcr Herr Präsident der Rcichskulturkammer hat diesen Ausschluß gemäß Entscheidung vom 13. November 1937 bestätigt. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 12. Juli 1937 den Buchhändler Friedrich Hügli in Hannover auf Grund des § 10 dcr Ersten Verord nung zur Durchführung des Rcichskultnrkammergesetzes aus der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, ausgeschlossen. Gegen den Buchvertrcter WalterLand, bisher wohnhaft in Ocls in Schles., Marienstraße 31, ist eine Verfügung ergangen. Da diese Verfügung bisher nicht zugestellt werden konnte, wird er hierdurch aufgefordert, sich zu melden, anderenfalls die Ver fügung auch ohne Zustellung gegen ihn wirksam wird. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 2Z8> Verlegcrrechtc «ach dem Schutzsrlstverlängerungs-Gesetz Das Gesetz vom 13. Dezember 1934 über die Verlängerung der Schutzfrist von dreißig auf fünfzig Jahre hat bezüglich seines 8 2, der die Behandlung der Rechtsübertragungen regelt, manche schwierige Fragen aufgeworfen.Gerade darüber,wie dcrVerlag sich die erworbenen Rechte auch für die verlängerte Schutzfrist wahren könne, gab es eine erhebliche Meinungsverschiedenheit zwischen Kammcrgcrichtsrat Kühncmann (RJustizMin.) und Rechtsanwalt Willy Hoffmann. Die Lösung mußte einmal in einem praktischen Fall aktuell werden. Das ist jetzt geschehen. Das OLG. München hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem — neben anderen inter essanten Fragen — auch jene Streitfrage eine Rolle spielte. Das Urteil — vom 24. Juni 1937, inzwischen rechtskräftig geworden, abgcdruckt im Arch. f. Urheberrecht 1937, Bd. 10 H. 6 (S. 432 ff.) und auszugsweise schon mit kurzen Einleitungsworten von Hillig im Börsenblatt Nr. 286 wiedergegeben — ist meines Erachtens sehr zu begrüßen und bedarf der Beachtung hinsichtlich einiger seiner Hauptgesichtspunkte, die hier im Zusammenhang herausgehoben zu werden verdienen. Ein Kunstvcrleger hat seit langer Zeit Reproduktionen eines in der Münchener Schackgalerie ausgestellten Bildes eines Malers L. herausgebracht und vertrieben. L. ist 1904 gestorben. Als das Schutzfristverlängerungsgesetz herauskam, hat die Erbin von L. einem anderen Kunstverleger das Reproduktionsrecht eingeräumt. Der erste Verleger klagt gegen den zweiten. Die Unterlagen des Rechtes des ersten werden vorgcbracht und geprüft. Ganz deutlich sind sie nicht mehr, sodaß das Landgericht den Beweis nicht für voll erbracht ansieht. Aber das Oberlandesgericht ist anderer Meinung, und das ist dcr eine Gesichtspunkt, den ich an diesem Urteil sehr beachtlich und begrüßenswert finde. Denn das OLG. würdigt chier den Sachverhalt im ganzen und nicht kleinlich nach Einzelheiten dokumentarischer Art. Während das Landgericht sich am Fehlen ausdrücklicher Beweise für den Umfang des einge räumten Rechtes stieß, erkannte das Oberlandesgcricht in lebens naher Auffassung die innere Wahrhaftigkeit eines lange Zeit hindurch unbeanstandet ausgellbten Rechtes an. So sagt das Oberlandesgcricht: »Die jahrelange Duldung berechtigt nach Treu und Glauben zu dem Schluß der Anerkennung eines ord nungsmäßigen Erwerbes der ausgeübten Urheberrechte und des Einverständnisses mit der weiteren Ausübung dieser Rechte«. Auch daß die Erbin angeblich keine Kenntnis von diesen Repro duktionen gehabt habe, wird vom Oberlandesgericht richtiger be urteilt als von der Vorinstanz, indem es sagt: »Daß die Erbin von dem Erscheinen dieser Kunstblätter Kenntnis erlangt hat, ist unbestritten . . . und es muß angesichts ihres Verhaltens gegen über dem Erscheinen der Kunstblätter angenommen werden, daß sie, auch wenn sie von dem Erscheinen der Postkarten Kenntnis erlangt hätte, hiergegen ebensowenig Einwendungen erhoben hätte wie gegen das Erscheinen der Kunstblätter.« Denn in dcr Praxis sieht man doch klar, daß, wenn der Konkurrent nicht nach Erlaß des Schutzfristverlängerungsgesctzes dcr Erbin seinerseits ein Angebot gemacht hätte, diese alles so weiter hätte laufen lassen wie bisher. Was aber dieses Gesetz und seinen 8 2, der uns hier angeht, betrifft, so pflichtet das Oberlandesgericht dem Standpunkt Willy Hosfmanns bei und sagt zugunsten des ersten Verlegers, der ordnungsmäßig der Erbin des Malers L. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine angemessene Entschädigung angeboten hat: »Auch wenn man niit der amtlichen Erläuterung davon ausgeht, daß das ,Urheberrecht selbst' — also neben dem Urhcoerpersön- lichkeitsrecht hauptsächlich das Urhcbervcrmögensrecht (das Werk nutzungsrecht) — für die Dauer dcr Schutzfristverlängerung in jedem Falle den Erben des Urhebers zufällt, dabei aber mit einer gesetzlichen Lizenz, also einer Gcbrauchserlaubnis des bisher Be rechtigten belastet bleibt, die diesen berechtigt, das Werk gegen angemessene Vergütung weiterhin zu nutzen, ist nach An schauung des Senats kein Grund ersichtlich, warum eine Ver schlechterung der Rechtslage eines bisher ausschließlich Berech tigten insofern cintreten soll, daß sein Recht, auch wenn es ihm nur mehr in dcr Gestalt einer gesetzlichen .Lizenz' verbleibt, nicht mehr seinen bisherigen ausschließlichen Charakter weiter behalten soll. . . . Nach dem Wort und Sinn des Gesetzes können vielmehr die Worte .Bleibt weiterhin . . . zur Nutzung des Werkes berech tigt' nur dahin verstanden werden, daß der bisher Berechtigte auch für die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist gegen ange messene Vergütung zu jener Nutzung des Werkes berechtigt bleibt, die ihm bisher zustand, daß er also in dcr Folgezeit zwar nicht mehr auf die frühere vertragliche Rechtsgrundlage, sondern an deren Stelle aus Grund des ihm vom Gesetz cingcräumten Lizenz rechtes das Recht hat, das Werk, das ist: den Gegenstand des Urheberrechts, in dem gleichen Umfang wie bisher zu nutzen.« So ist diese erste größere Entscheidung zu der erwähn ten Streitfrage für den Verlag von besonderer Wichtigkeit. Unvollständige Berichterstattung Eine Zeitung Pflegte »regelmäßig und vollständig« über Verhandlungen des örtlichen Gerichtes zu berichten. Ein Ange klagter verlangte unter Drohungen die Unterdrückung des ihn be treffenden Berichts. Das OLG. Düsseldorf (lö. Sept. 1937) urteilt mit Recht, daß unter solchen Umständen Unterdrückung des Be richtes Verfälschung des Inhalts der Zeitung wäre und somit un vereinbar mit den Pflichten des Schriftleiters. »Es war die deutlich erkennbare Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung dcr Wahrheits pflicht des § 13 Schristl.Ges., den Schriftleiter bei ihrer Erfüllung ver Sammler und kielirr »es wliw. siel» srelwllll, Im Slensle Leo voll,,,, gälte llia durch vela Vpserl 882 Nr. 28S Dienstag, den 7. Dezember 1987
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