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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1937
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- 1937-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1937
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injeder Richtung von der Beeinflussung durch Privatinteressen unabhängig zu machen. Er soll deshalb auch bei der Ausübung seines pflichtmäßigen Ermessens darüber unbeeinflußt sein, ob er über irgendeinen Gegenstand überhaupt berichtet oder nicht.« Hat eine Durchschrift (Durchschlag) Urkundcncigcnschast? Es ist zivil- und strafrechtlich wichtig, daß der Begriff der Urkunde feststeht. Ein wesentliches Merkmal ist dabei das, ob der Aussteller der Urkunde aus ihr oder mit ihrer Hilfe ermittelt werden kann. Unterschrift ist dazu nicht durchaus erforderlich. Es kann also auch ein nicht unterschriebener Durchschlag (Durch schrift) Urkundeneigenschaft haben, wie das Reichsgericht in einem Urteil vom 2. September 1037 entschieden hat. Im Gegensatz zu bloßen Abschriften, die nicht selber Urkundeneigenschaft erhalten, nimmt man bei Durchschriften im Zweifel völlige Übereinstim mung mit der Urschrift an. Somit erhält solche Durchschrift im Rechtsverkehr die Eigenschaft einer Urkunde im Sinne des 8 287 StGB. Rechtsnachfolge und Kündigungsschutz. Ein Zcitschrift-Berlagsunternehinen war in andere Hände übergegangcn. Es tauchte die Frage auf, ob der Angestcllten- kündigungsschutz (K 2 des Ges. v. 9. Juli 1926) anwendbar war, was davon abhing, ob es sich um eine Fortsetzung des alten Unternehmens handelte oder nicht, also ob eine »Rechtsnachfolge« des neuen Unternehmens gegenüber dem alten vorlag oder nicht. Das Reichsarbeitsgericht hatte diese Frage zu entscheiden und stellte in einem Urteil vom 4. August 1937 (Höchstrichterl. Rspr. 1937 Nr. 1518) die maßgebenden Gesichtspunkte dafür auf. Im Gegensatz zur Berufungsinstanz legt das Reichsarbeitsgericht das Hauptgewicht auf die w i r t s ch a f t l i ch - t e ch n i s ch e Seite der Bctriebsnachfolgc. Nicht auf die völlige Personen- und Jnhabec- einheitlichkeit, auch nicht auf die geistige Haltung des Unter nehmens komme es dabei so sehr an wie darauf, ob in dem neuen Unternehmen der alte »Betrieb als solcher« in seiner »besonderen technisch-wirtschaftlichen Zielsetzung- erhalten bleiben sollte und erhalten geblieben ist. Auf die Beibehaltung des Lokals, wenn auch in vermindertem Ausmaß, der sächlichen Betriebsmittel (Karteien, Geschäftseinrichtungen), auf die Tatsache, daß die neue Zeitschrift an die Stelle der alten tritt und als Ersatz den bisherigen Beziehern geliefert wird — auf all dies kommt es nach dem Spruch des R.Arb.Gerichts in höherem Maße an als auf rein rechtliche, firmcnmäßige Übereinstimmungen. Somit galt das Kündigungsschutzgcsctz in solchem Fall auch für die betroffenen Angestellten. Beschränkung des Kündigungsrcchts bei Dauerstellung. Eine sehr interessante weitere Entscheidung, die einen von hoher Warte gesehenen Rcchtsausgleich bedeutet, fällte das Reichsarbeitsgericht am 15. September 1937 (91/37). Ein Ge schäftsinhaber, dessen kleines Unternehmen sanierungsbedürftig war, wurde von einer großen Firma als Angestellter angenom men, der für sie sein bisheriges Geschäft als Zweiggeschäft führen sollte. Dies geschah u. a. aus dem Grunde, weil durch solche Über nahme jenes Geschäfts als Zweigniederlassung der Betrieb dieser Zweigniederlassung für die größere Firma ermöglicht oder er leichtert wurde. Andererseits sollte dem nunmehr nicht mehr Selbständigen ein gewisser Ersatz durch eine Dauerstellung ver schafft werden. So wenigstens sah das Rcichsarbeitsgericht — und ich glaube mit vollem Recht — den Sinn jener Abmachung an und zog daraus seine Schlüsse. »Es kam nicht darauf an«, sagt das Urteil, »ob Beklagter die Genehmigung schließlich auch ohne die Mitwirkung des Klägers erreicht hätte, sondern darauf, daß sic sich des Geschäfts des Klägers zur Erreichung dieses Zwecks bedient hat.« Wenn dann alsbald dem Kläger von der Beklagten gekündigt wurde und er diese Kündigung nach Lage der Dinge für sittenwidrig ansah, so stellte sich das Reichsarbcitsgericht auf den Standpunkt: »Bei dieser Sachlage genügte es nicht, ohne Rücksicht auf diese Zusammenhänge zu prüfen, ob die Kündigung nicht sittenwidrig war, weil sie nicht rein willkürlich erfolgte. Es war vielmehr zu erwägen, ob der Vertrag nicht nach Treu und Glauben dahin auszulcgcn war, daß stillschweigend die Kündi gung ohne wichtigen Grund mindestens für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen war.« Es ist sehr zu begrüßen, daß sich das Reichsarbeitsgericht auf den hohen Standpunkt der Berück sichtigung der inneren Zusammenhänge stellt und auf solche Weise den Angestellten gegen Willkür schützt. Dabei betont es mit Recht, daß auch dann, wenn eine Dauerstellung nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht ist, sich aus den Umständen ergeben kann, daß alles eine Sache auf weite Sicht sein sollte und daß daraus eine Beschränkung des Kündigungsrechts abgeleitet werden könne. Erlaubter sachlicher Vergleich. Immer wieder hat sich das Reichsgericht mit dem »System- Vergleich« und der »vergleichenden Reklame- zu beschäftigen, und auch in unseren Entscheidungsberichten muß dies geschehen, weil jeder Buchhändler — der Verleger sowohl wie der Sortimenter— nur allzu leicht in die Lage kommt, dem Kunden gegenüber in Prospekten oder mündlichen Äußerungen Vorzüge und Nachteile eines Buches gegenüber einem anderen hcrvorzuheben. In immer neuen Fällen macht sich die Frage geltend, wo da die Abgrenzung des Erlaubten vom Unerlaubten verläuft, und immer wieder ist das Reichsgericht genötigt, die von ihm ausgestellten Merkmale nachzuprüfen und sicherer zu umschreiben. Nach mehreren neuen Entscheidungen des II. Zivilsenats (v. 20. April 1937, v. 3. No vember 1936, v. 20. Juli 1937 u. a.) werden die Ergebnisse immer sicherer, obwohl die zu beurteilenden Fälle jeweils verschieden liegen. Abwehr eines Angriffs macht Vergleiche in weiterem Maße erlaubt, als es sonst der Fall wäre; bei Aufforderung durch den Umworbenen sind aufklärende Vergleiche in höherem Maße erlaubt als ohne solchen besonderen Einzelanlaß; freilich muß dies in der gebotenen vorsichtigen Form und in engen Grenzen der Sachlichkeit geschehen. Insbesondere müssen technische und fach liche Fortschritte mitgeteilt werden dürfen, damit sie den an dem Fortschritt interessierten Volksgenossen gehörig bekannt werden. Wenn aber in einer der Entscheidungen dabei Gewicht auf die subjektive Überzeugung gelegt wird, so wird diese u. U. zu milde und somit nicht unbedenkliche Auffassung ersetzt durch die Be tonung, daß auch die subjektive Auffassung von den Vorzügen der einen Ware gegenüber einer anderen in einer Weise geäußert wird, daß eine Nachprüfung möglich ist und daß die eigene Über zeugung auch durch anzugebendc Gründe gestützt wird. Falsche bildliche Angaben über das Geschäftshaus. Aus Briefköpfen werden häufig Abbildungen des Geschäfts- gebäudcs wicdergcgcben, die dazu bestimmt sind, dem Empfänger des Briefes einen Eindruck von der Größe des Unternehmens zu vermitteln. In einem vom OLG. Kassel (5. Aug. 1937, abgcdr. in Jur. Wochcnschr.) abgcurtcilten Fall hatte ein Geschäfts- Unternehmer das ganze Gebäude, in dem sein Betrieb nur einen kleinen Teil cinnahm, mit Schornstein und großem Garten ab- gebildct. Das Urteil hat ihn zutreffend wegen irreführender An gaben, die zum Zwecke des Wettbewerbs gemacht sind, verurteilt und dabei grundsätzlich u. a. betont: Wenn die beklagte Firma eingewandt habe, niemand könne es ihr verwehren, ihr Eigen tum abzubilden, so müsse demgegenüber das Gericht feststellen, daß dies nur für das private Leben gelte. »Sobald sie aber als Mitbewerber im allgemeinen Wettbewerb auftritt, werden ihr die Pflichten und Beschränkungen auferlegt, die die Gesetze für jeder mann aufstellcn. Das ist hier vor allem die Wahrheitspflicht, die bei Vermeidung von Rechtsnachteilen zu erfüllen ist. Die Be klagte bleibt zwar bei der Wahrheit, soweit sich die Abbildungen auf ihr Eigentum beziehen, soweit sie jedoch geschäftliche Ver hältnisse darstcllt, ist die Angabe unrichtig. Nur darauf kommt es aber im kaufmännischen Wettbewerb an. Die Abbildung des Fabrikgebäudes ist schließlich auch geeignet, bei dem Betrachter den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzu- rusen.« . . . »Unerlaubt ist die Übertreibung dagegen, wenn der Verkehr nicht mit Gewißheit imstande ist, die Übertreibung auf das Maß des Wirklichen zurllckzuführen. Wo also die Unwahrheit nicht ersichtlich zutage tritt, da ist sie zu verbieten.« Die Abbil dungen der Firma seien irreführend, weil sie den Eindruck eines großen Unternehmens erweckten, das die Firma selbst nicht zu sein behaupte, und sie seien geeignet, den Interessenten falsche Vorstellungen zu vermitteln. Nr. 283 Dienötag, Len 7. Dezember 1SS7 98S
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