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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1925
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- 1925-07-25
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- 25.07.1925
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tadelt, um sich zu rächen, wann er abschlägig beschicken warben ist, oder er leistet nicht, was er verheißen, und haßt die Geber, mögen diese ihn mahnen oder nicht mahnen. Kaufte der Gelehrte Biicher, so wäre der unzurechnungsfähige Parteimensch in recht vielen Fällen nicht mehr imstande, so ungeschcut und maßlos in Rezensionen und Klarstellungen zu lägen, zu ver drehen, zu verleumden, wie es jetzt geschieht, weil er wlißte, daß seine Äußerungen von Leuten gelesen werden, die den Gegenstand seiner Wut aus eigener Anschauung kennen. Auch das Totschweigen unbe quemer Bücher und Menschen würde nicht mehr helfen, wenn die Deutschen Bücher kauften: und die totgeschwiegenen Bücher sind mel stens die nützlichsten. Sollte es sich nicht empfehlen, die deutschen Gelehrten — Lehrer an Schulen und Universitäten wie Akademiker — von Staats wegen mit fünf Prozent ihrer Bruttoeinnahme zum Besten der ihnen nächsten -ssentlichen Bibliothek zu besteuern, wenn sie nicht Nachweisen können, - nicht für Schulbücher ihrer Kinder und Goldschuittliteratur, sondern für Werke der Wissenschaft — diese fünf Prozent einem Buchhändler zugeführt zu haben? Bei einem Einkommen von sechstausend Mark würde dreihundert Mark im Jahre für die eigene Bibliothek zu ver wenden durchaus in der Ordnung sein: der Buchhandel würde un mittelbar, die Wissenschaft und die Gelehrten würden mittelbar den Nutzen von der Einrichtung haben. Die öffentlichen Bibliotheken werden die Werke zu kaufen haben, welche für Privatpersonen unerschwinglich teuer sind: Lehrer des Grie chischen, die die Speziallexika zum Homer und Sophokles und ähn liches nicht selbst besäßen, und analog ihre Kollegen, die analog han delten, sollten der öffentlichen Verachtung preisgegeben werden, welche ja die Wirte der Stammkneipen und die Tabaksgeschäfte nicht mit zu leisten brauchten.« Bevorstehende Aushebung der Anzeigenstcuer. — Wie die »Zeit schrift für Deutschlands Buchdrucker« (Nr. 58 vom 21. Juli) an der Spitze des Textes in Fettdruck berichtet, ist dem Deutschen Buchdrucker- Verein auf eine neuerdings erfolgte Anfrage im Neichsfinanzministe- rium mitgetcilt worden, daß der Steuerausschuh des Reichstages in erster Lesung beschlossen hat. die Steuer auf Anzeigen, die nach § 26 des Umsatzsteuergesetzes 5^L beträgt, aufzuheben. Zu dieser Mitteilung bemerkt die »Zeitschrift«, es sei wohl zu erhoffen, daß dieser Beschluß in den weiteren Lesungen ausrechterhaltcn bleibe und entsprechend auch vom Reichstag genehmigt werde, und daß nun mehr endlich die Befreiung des Buchgewerbes von dieser schweren Sonöerstcuer bevorstehen dürfte, die seit Jahren mit Recht als eine ungerechte Sondcrbelastung eines einzelnen Gewerbes empfunden wer- 1. August d. I. in Wegfall kommt. Das »lästige« Veräußcrnngsgeschäft. Die zeitweise Übertragung eines Aufführungsrechtes ist kein Veräußcrungsgcschäft im Sinne des Preußischen StempclstcuergesctzeS. (Nachdruck verboten.) — Als so genannte »lästige« Veräußerungsgeschäste im Sinne des Preußischen Ikempelsteuergesetzes sind Verträge anzusehen, bei denen der Ver äußerer an Stelle des veräußerten Gegenstandes kein Entgelt, sondern eine andere Leistung oder ein Versprechen erhält. Der Stempel berechnet sich dann nach Tarisstelle 32, die in Absatz 1 unter e zwei Drittel vom Hundert der Nutzungen festsetzt, also eine dauernde Stempeleinnahme vorsieht. Ob ein Bühnenaufführungsvertrag unter diesen Gesichtspunkten zu verstempeln ist, hängt zunächst davon ab, ob eine endgültige Übertragung des Aufführungsrechtes Gegenstand des Vertrages geworden ist, und außerdem von dem Umstand, daß kein Entgelt, sondern andere Gegenleistungen aus- bedungcn sind. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat das Reichsgericht bei einem zeitlichen Aufführnngövcrtrag gegen prozentuale Betei ligung beide Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifstelle 32 als nicht gegeben angesehen. Infolgedessen ist nur der einmalige -Lertragsstcmpel nach Tarisstelle 71 zu berechnen gewesen. Im April 1924 hat ein bekannter Berliner Verlag mit dem Stadttheater Landsberg a. W. einen Sondervertrag über das ausschließliche Recht der deutschsprachigen Aufführung des Werkes »Helden« von Bernard Shaw an dem Stadtthcatcr Landsberg gegen eine anteilige Vergütung abgeschlossen. Die Dauer des Vertrages wurde bis zum 31. Mai 1925 vorgesehen. Zur Bemessung der Stempelsteuer wurde die Vertragsurkunde dem Finanzamt Börse vorgelegt. Dieses verwendete einen Landcsstcmpel zu 3 l^oldmark und verfügte, daß die Vertragsurkunde alljährlich am 1. Mai mit der Anzeige über die vom Stadtthcater gezahlten anteiligen Beträge vorzulegen sei. Zwei Drittel vom Hundert der erhaltenen Summe sollten jedes Jahr als Stempel entrichtet werden. Das Finanzamt erblickt in dem Sondcrvcrtrag ein »lästiges Vcräußerungsgcschäst«. Der Verlag hat dieses Vorgehen für unberechtigt erachtet und Klage gegen den Preußischen Staat erhoben mit dem Anträge, daß dieser verurteilt werde, anzuerkennen, daß sein Verlangen der Wie- derv 0 rlegung des Vertrages und der jährlichen Ver st e u e r u n g der erzielten Einnahmen im Wege der Stempelsteuer unberechtigt ist. Das Landgericht Berlin hat diesem Anträge entsprochen, das Kammergericht zu Berlin die Klage abgewicscn. Dagegen hat das Reichsgericht in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 16. Juni 1925 auf die Revision des Klägers das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageanträge erkannt. In den reichsgerichtltchen Entscheidungs gründen wird unter anderem ausgeführt: Das Kammergericht stellt die Stcmpelpslicht der Urkunde gemäß Tarisstelle 32 Abs. 1 Buchstabe c St.St.G. fest, weil darin ein Vertrag beurkundet sei, der ein »lästiges Veräußerungsgeschäft« enthalte. Diese Auffassung, der nicht beigetrcten werden kann, beruht auf der Annahme, daß der Kläger einen Teil des anscheinend ihm zustehenden ausschließlichen Rechts zur deutschsprachigen Aufführung des Werkes »Helden« - nämlich das Aufführungsrecht am Stadttheater in Landsberg — veräußert« habe. Wäre die vertragsmäßige Leistling des Klägers in der Art bestimmt, daß das Urheberrecht als solches in gewissem Umfange auf das Stadttheater übergehen sollte, dann wäre in der Tat nichts dagegen einzuwendcn, daß das Rechtsgeschäft auch im Sinne des Stcmpelsteuergcsetzes als »Veräußerung« angesehen würde. So läßt sich aber der vorliegende Vertrag nicht aussassen. Daß im § 1 von einer »Übertragung des Aufführungsrechts« die Rede ist, kann die rechtliche Natur des Vertrages nicht bestimmen. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der dem Erwerber übertragenen Befugnis. Diese erschöpft sich darin, daß er das Werk von April 1924 bis Ende Mai 1925 zur Aufführung bringen durste. Bei derartiger örtlicher und zeitlicher Beschränkung muß die Annahme, es hätte das mit den» Urheberrecht verknüpfte Aufführungsrecht teilweise übertragen werden sollen, für ausgeschlossen gelten. Es kann sich nur darum handeln, daß mit jener Begrenzung die Ausübung des Aufführungsrechts im Wege rein schuldrechtlicher Bindung überlassen wurde. Somit liegt kein Veräußerungsgeschäft vor. Damit erledigt sich die Frage, ob es als ein »lästiges« aufzufasscn sein würde und die Anwendung der Tarifstelle 32 entfällt. Es verbleibt somit bei der einmaligen Verstempclung der Vcrtragsurkunde nach Tarif stelle 71. (VI 439/24.-16. Juni 1925.) K. M.-L. Logos Büchervertrieb Aktiengesellschaft in Berlin. — Bilanz ver 31. Dezember 1924. An Aktiva. 913 72 1680 117 355 72 I 39 426 44 22 935 36 182 312 24 Per Passiva. 60 000 15 000 Delkrederekonto 13 723 99 Kreditoren - 103 588 26 182 312.24 Gewinn- und Verlustkonto am 3l. Dezember 1924. An Debet. 26 722 67 4 885 27 10 492 76 4 323 65 3 318 69 Reisespesen 2 260 34 Gehälter 47 630 90 Löhne 8 786 21 Goldmarkumstellung und Berichtigungen 6 184 76 112 605 24 Per Kredit. Betriebsüberschuß 89 669 88 Verlust 22 935 36 112 605 24 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 9. Jul, 1S2S.)
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