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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1925
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- 1925-07-25
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- 25.07.1925
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172. 25. Juli IS2S. Redaktioneller Teil vörsenblaU f. d. TUchn. vuLbandet 1 1b31 Exemplare gestattenden Verfahrens hergestellt ist. Es ist klar er kennbar, daß der oben zitierte Wortlaut des Gesetzes, Vervielfäl tigung auf mechanischem Wege, das Reichsgericht an die Defini tion der Vervielfältigung als Herstellung eines körperlichen Gegenstandes binden mußte. Da aber diese Beschränkung im neuen Gesetz gefallen ist, so besteht die Notwendigkeit nicht mehr, an dieser einengenden Bestimmung dann festzuhalten, wenn be grifflich eine Vervielfältigung des Werkes ohne diese Beschränkung möglich geworden ist. Die Vervielfältigung eines literarischen Werkes beschränkt sich nicht auf eine mit den Augen wahrnehmbare Wiedergabe. Es ist auch eine Vervielfältigung, wenn das Werk dergestalt über tragen wird, daß es mit den Ohren vernommen wird (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts). Allerdings war dies noch dem bisherigen Stande der Technik nur durch ein körper liches Mittel möglich, z. B. durch eine Platte, aus die das Werk übertragen wurde. Dieses Zwischenglied kommt bei der Über tragung durch Rundfunk in Wegfall. An seine Stelle tritt das Organ, welches den Menschen befähigt, das Werk der weitesten Öffentlichkeit zu übermitteln. Nicht mehr ein mechanischer, son dern ein physiologischer Vorgang bewirkt die Vervielfältigung. Aber ist ein solcher Vorgang nicht richtiger als Verbreitung aufzufassen, erfüllt er also nicht das zweite, dem Urheber vor- bchaltcne ausschließliche Recht? Wie bei der Vervielfältigung, so bei dem Begriffe »Ver breitung» unterläßt das Gesetz eine Definition. Es ist also für die Auslegung und die Entwicklung dieses Begriffes das zu wiederholen, was oben über die Vervielfältigung gesagt ist. Es ist bei beiden Begriffen davon auszugehen, daß sie den Zweck haben, den Urheber in der Verfügung über sein Werk zu schützen und ihm die Früchte seiner Tätigkeit zu sichern. Die beiden Funktionen des Urheberrechts, die höchstpersönliche, von materiellen Erwägungen ganz unabhängige und die vermögens rechtliche, werden durch diese beiden Begriffe in gleicher Weise unter Schutz gestellt. Es ist nicht richtig, daß das Gesetz die Fälle, in denen der Urheber Schutz genieße, einzeln und unter Ausschluß weiteren Schutzes aufzähle und daß der Schutz in allen anderen Fällen versage. Vielmehr bleibt der Grundgedanke, daß über das Werk nur der Urheber zu verfügen berechtigt ist, und die Be stimmungen, welche im einzelnen Fall einem anderen oder der Allgemeinheit das Recht der Benutzung des Werkes ohne Ge nehmigung des Urhebers geben, sind Ausnahmen und als solche streng auszulegen. Es ist daher weiter unzutreffend und dem Wesen des Ur heberrechts als einer ausschließlichen Befugnis widersprechend, wenn der Versuch gemacht wird, durch eine an dem Wortlaute klebende Auslegung der Begriffe »Vervielfältigung« und »Ver breitung» dieses Grundrecht einschränkend auszulegen. Eine solche unzulässige Einschränkung ist es, für den Begriff der Verbreitung ein mechanisch hcrgestelltes Exemplar des Werkes vorauszusetzen. Diese Auslegung findet in dem Gesetz selbst keine Stütze. Bei genauer Betrachtung der Ausführungen, welche be sonders Hosfmann in seinen verschiedenen Aufsätzen bringt, kommt inan zu dem Schlüsse, daß er die durch die Sendung mittels Rund funkes erfolgte Bekanntgabe des Werkes an die Öffentlichkeit, d. h. an einen unbegrenzten Kreis von Personen als Verbreitung ansieht, unter Inanspruchnahme der in A ll Abs. 3 Lit.U.G. ge gebenen Ausnahmebestimmung, daß es sich bei der Wiedergabe eines erschienenen Werkes durch den Rundfunk um einen erlaubten öffentlichen Bortrag handle. Allein diese Bestimmung ist eine der oben erwähnten Ausnahmen vom Grundgedanken des regel mäßigen Schutzes des Urhebers uird darf nach anerkanntem Rechts grundsatz nicht ausdehnend ausgelegt werden. Vielmehr ist für die Umgrenzung dieses Begriffes, im Gegen satz zu der Bestimmung des die Regel bildenden Urheberschutzes, diejenige Ausfassung maßgebend, welche der Gesetzgeber zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach der damals geltenden Auf fassung mit dem Begriffe »Vortrag» verbunden hat. Im Jahre I8V1 verstand inan unter Vortrag eines Werkes das Vorlesen oder Vorträgen durch die menschliche Stimme. Die Wirkung und die Ausdehnung des Vortrages wurde durch die Tragweite des menschlichen Organs aus einen verhältnismäßig kleinen örtlichen Kreis und auf eine nicht allzugroße Menge der Zuhörer beschränkt. Ein solcher Vortrag beschränkte das Recht des Urhebers in ver- mögensrechtlichcr wie in persönlicher Hinsicht nicht oder nur un wesentlich. Deshalb erschien die Ausnahme im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes unbedenklich, aber auch nur in dem nach den damaligen Verhältnissen annehmbaren Umfange. Betrachtet man aber die durch den Rundfunk fast unbe grenzte Wirkung der Verbreitung eines gesandten Vortrages, so ist der Schluß unabweislich, daß der Urheberschutz durch die Aus dehnung der Ausnahme in einem erheblichen Umfange illusorisch gemacht wird. Dem Urheber erwächst aus der Verletzung des ihm unbestritten zustehenden grundsätzlichen Schutzanspruchs der Anspruch aus Unterlassung dieser sich als Mißbrauch darstellen den in sein ausschließliches Recht eingreisendcn Einwirkung, mag man in der Sendung eine Vervielfältigung oder eine Verbreitung sehen. Zur gleichen Frage äußerte sich in der Bossischen Zeitung vom 18. Juni auch Landgcrichtsrat vr. Smoschewcr unter Bezugnahme auf bas Urteil des 18. Zivilsenats in den von Gerhari Hauptmann und Hosmannsthal angestrengten Prozessen und die zugehörigen Ver öffentlichungen. Er schreibt unter anderin: »Diese Urteile und Aus sätze sind säst gleichzeitig und völlig unabhängig voneinander ent standen. Das verdient Hervorhebung: denn der in alle» vier Arbei ten entwickelte Begriff der .Verbreitung' entspricht nicht der bisher im urheberrechtliche» Schrifttum und in der Rechtsprechung herrschen den Ansicht. Letztere geht dahin, daß zur Verbreitung im Sinne des Literatur-Urhcbergesetzcs die Verteilung von körperlichen Werkcxem» plaren notwendig ist. dagegen der bloße Vortrag nicht genügt. Aus den Rundsunk angewandt, führt dies zu dem Ergebnis, daß die Rund funksendung keine Verbreitung darstcllt sso Neugebauer in seinem .Funkrecht', S. 87). Aber«, fährt Smoschewer sort, »der Satz .Rund funksendung ist keine Verbreitung' setzt sich mit deni Sprachgefühl und gesunden Menschenverstand in offensichtlichen Widerspruch. Die bis jetzt herrschende Ansicht inag ausgereicht haben, um bei den bisherigen Lcbcnsvcrhältnisscn zu befriedigenden und vernünftigen Ergebnissen zu sichren. Gegenüber dem neuen Phänomen des Rundfunks versagt sic. Die neue Errungenschaft zwingt deshalb zu einer sehr sorgfältigen Nachprüfung der bisherigen Nechtsbcgrisfe. Es wäre nicht das erste Mal. daß eine große Erfindung oder Entdeckung scheinbar unantast baren Anschauungen das Ende bereitet. Haben doch die Entdeckungen eines Kolumbus. Kopernikus oder Newton zur Umstoßung von Be griffen geführt, die bis dahin über jeden Zweifel erhaben schienen«. Smoschewer ist aber der Ansicht, baß Hilfe nur von der Gesetz gebung. nicht von der Rechtsprechung kommen könne. Er fährt sort: »Bis zu einem gewissen Grade hat die Rechtsprechung die Möglichkeit, durch freie Auslegung das Gesetz dem Leben anzupasscn. Es gibt aber Grenzen, die auch der lebensvollsten Auslegung gezogen sind. Hier ergeben nun die Motive zu dem Litcratur-Urhcbergesetz ohne Zweifel, daß die Verfasser des Gesetzes unter .Verbreitung' nur die Verteilung von körperlichen Gegenständen verstanden wisse» wollten. Die Frage ist. ob diese Ausfassung auch im Gesetz selbst einen so unzweideutigen Ausdruck gesunden hat. daß der Auslegung der Weg zu einer An passung an die neuen Lcbcnsverhältnisse versperrt ist. Diese keines wegs einfache Frage wird in den erwähnten Urteilen und Aussätzen mit näherer Begründung dahin beantwortet, daß das Gesetz selbst einer freieren, zeitgemäßen Auslegung nicht cntgcgcnsteht. Smoschewer untersucht dann noch die Frage, ob die Rundfunk sendung auch einen »Vortrag« in sich schließe. Er sagt hier: »Den Grund dafür, daß die Rundfunksendung nicht als .Vortrag' an- zusprechen ist, wird man vor allem aus technischem Gebiete suchen müssen. Zum Vortrag gehört, daß die von dem Sprachorgan des Sprechers erzeugten Schallwellen dem Ohr des Hörers zugeleitct wer den. Beim Rundsunk ist dies nicht der Fall. Nicht die ursprüng liche» Schallwellen selbst, sonder» nur Abbilder von ihnen erreichen bas Ohr des Hörers. Zu dieser Nachbildung der Schallwellen ist eine achtfache, bei Lautsprechern sogar nennsache Übertragung not wendig. Der Rhythmus der Schallwelle» wird ans der Seite des Senders zunächst auf die Kohlenstäbchen des Mikrophons, von da ans elektrische Schwachströme, von da auf Starkströme und von ihnen aus die Hochsrequcnzwcllen: aus der Seite des Empfängers von den Wel len aus Starkströme, von da aus Schwachströme ibet Lautsprecher» noch einmal aus verstärkte Ströme), von da aus eine Membrane und von dieser schließlich ans die dem Ohr des Hörers vorgelagerte Lust übertragen. Erst diese letzten Schwingungen sind wieder Schall wellen. die ihrer Form »ach den ursprünglichen Im Senbernum er- 1323"
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