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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1938
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- 1938-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1938
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gewerbesteuerpflichtig sei. Im Gegensatz zu dem geschäftlichen Verbreiter der Bilder oder des Werkes (dem Verleger) entfällt die Steuerpflicht des Lichtbildners und Verfassers. Denn nicht anders als bei Werken der Malerei und der Plastik liege es bet den Werken der Graphik, der Dichtkunst und der Musik, obgleich hier zur schöpferischen Tätigkeit in der Regel ein Vervielfältigen und ein verlegerischer Betrieb hinzukomme. Aber wenn auch der Vervielfältiger und der Verleger eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, so tue dies der Tatsache keinen Abbruch, daß der Künstler seinerseits auf schöpferische, künstlerische Tätigkeit sich beschränke. Daß dem so sei, daß also Vervielfältigung und Ver trieb dem Begriffe der »reinen Kunst- nicht entgegenstehe, ergebe sich unmittelbar aus dem oben angeführten § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz l Gewst.VO., insofern dort -schriftstellerische Tätigkeit- ein bezogen sei, die ohne solchen Vertrieb heute nicht gut denkbar sei. Damit sei zugleich die Entscheidung im vorliegenden Falle ge geben. Die Gesamttätigkeit des Lichtbildners trete erst damit an die Außenwelt und werde zum Beruf, daß sie, wie das Werk eines Dichters oder Komponisten, sich in Druckschriften (Büchern) verkörpert. Da er an dem Verlage nicht beteiligt sei, so bleibe seine Tätigkeit hinsichtlich des einzelnen Buches das, was sie vor dessen Erscheinen war: eine auf künstlerische (schöpferische) Tätig keit beschränkte. Die Entscheidung ist bedeutungsvoll, weil sie das Merkmal, ob eine Tätigkeit »gewerblich- ist oder nicht, vorwiegend berufs ständisch ansieht und daher tatsächliche Grenzüberschreitungen nichts schaden, wenn der Grundzug der Tätigkeit geistig-künst lerisch und nicht gewerbemäßig erscheint. Wettbewerbliches 1. Selbständige Fachuntergruppen sind parteifähig und als »Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen- für llnter- lassungsklagen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Z 13) legitimiert —, so entschied das OLG. Düsseldorf (21. Juli 1937, Höchstrichterl. Rechtspr. 1937, 1604) und betonte dadurch mit Recht, daß nicht nur die großen umfassenden Organisationen, sondern auch andere, soweit sie öffentliche Funktionen zu er füllen haben, zu Hütern der Wettbewerbsordnung in ihrem Gewerbszweige berufen sind. 2. Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken liegt auch vor, wenn der Wettbewerbszweck nicht der einzige, sondern nur einer der Zwecke war und nicht ganz in den Hintergrund getreten ist . . ., so entschied das Reichsgericht (3. Nov. 1936, Höchstrichterl. Rechtspr. 1937, 1603). 3. Gewährung eines Trcurabatts ist eine den Gepflogen heiten des anständigen Kaufmanns entsprechende und deshalb nicht zu beanstandende Werbcmnßnahme; durch die Gewährung eines Treurabatts an den Großhandel verstößt der Erzeuger nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs . . ., so entschied das Reichsgericht (9. Okt. 1937, Höchstrichterl. Rechtspr. 1938, 98). Je nach dem Gcwcrbezwcig sind natürlich die beson deren Handelsbräuche oder ständischen Satzungen zu beachten. Ein starrer Unterschied zwischen Groß- und Kleinhandel ist hier bei gewiß auch nicht notwendig (soweit es sich nicht um die durch das Rabattgesetz gegebenen zwingenden Einschränkungen gegen über dem »letzten Verbraucher- handelt); denn der Gedanke eines wirklichen Treurabatts kann jedenfalls nicht sittenwidrig sein, selbst wenn er durch Bevorzugung des treuen Kunden den nur gelegentlichen benachteiligt oder schädigt. 4. Als ein Verstoß gegen die guten Sitten ist es nicht anzu sehen, wenn unter einer großen Zahl zulässiger Wettbewerbs handlungen in verschwindend geringem Umfange nicht vermeid bare Fehlhandlungen erfolgen (von 6400 Reklameplakaten in 12 Fällen Nichtbeobachtung der Schutzfristen). (OLG. Breslau 2. Nov. 1937.) Selbst wenn die einzelne Fehlhandlung solcher Art den Tatbestand des ß 1 UnlWG. erfüllen sollte, so soll doch aus das Ganze gesehen und nicht kleinlich geurteilt werden. Quittungen für Zahlung an den Reisenden Eine sehr interessante und wichtige Entscheidung fällte das OLG. Königsberg (6. Aug. 1937, Höchstrichterl. Rechtspr. 1937, 1578). Ein Reisender hatte sich Firmenbogen und Stempel ange eignet, dann damit die für seine Firma bestimmten Beträge von den Kunden eingezogen und quittiert und die Beträge unter schlagen; er war verurteilt worden. Nun aber fragte es sich, ob die Zahlung und Quittung die Schuldner befreite. An sich zahlt der Schuldner an den Überbringer einer Quittung nach H 370 BGB. nur dann mit befreiender Wirkung, wenn die Quittung echt ist. Auch die Prüfung der Echtheit geht auf Gefahr des Leistenden. Trotzdem hat das OLG. entschieden, daß hier die Schuldner nicht noch einmal zu zahlen brauchten, weil sie dem Gläubiger gemäß ß 276 BGB. positive Vertragsverletzung vor werfen können, und zwar mit folgender Begründung: Der Gläu biger hatte für seine Quittungen eine ganz bestimmte Form ge wählt — auf Firmenbogen geschrieben und mit Firmenstempel und Unterschrift versehen. »Unter diesen Umständen war er ver tragsmäßig gehalten, dafür zu sorgen, daß Unbefugten nicht ohne weiteres Firmenbogen und -stempel zugänglich waren. Diese Bertragsverpflichtung hat er verletzt, weil er die genann ten Sachen unverschlossen hielt und cs an jeder Kontrolle.dar über in dem Geschäftsraum fehlen ließ. Wenn auch eine allge meine Rechtspflicht nicht besteht, Firmenbogcn und -stempel ver schlossen zu verwahren, so ist hier eine solche Vertragspflicht an zunehmen-. Denn »der Mangel an Kontrolle und Aussicht er möglichte dem Reisenden die Fälschungen-. Das Urteil kann also, wie aus diesen Sätzen hervorgeht, nicht so verallgemeinert werden, daß die erforderliche Kontrolle sich etwa lediglich auf ein Berschlossenhalten von Briefbogen und Stempeln im Geschäftsbetrieb bezöge; das ist gar nicht durch führbar. Wenn jedoch wichtige rechtsgültige Urkunden auf so leichte Weise wie im vorliegenden Fall ausgestellt werden kön nen, dann muß die allgemeine geschäftliche Aufsicht über die An gestellten, die durch ihre Tätigkeit in Versuchung geraten können, solchen Versuchungen Vorbeugen. Reisespcsen nach Beendigung der Rcisctiitigkeit Der als Reisender tätige Angestellte hatte außer dem festen Gehalt von 200 RM monatlich 12 RM Tagesspesen, über die er nicht abzurechnen brauchte. Ihm wurde die Reisetätigkcit ohne sein Verschulden abgenommcn, er sollte aber noch im Kontor arbeiten und sich so aus ungekündigter Stellung eine andere Beschäftigung suchen; wenn er das nicht wolle, müsse ihm ge kündigt werden. Er erklärte sich einverstanden. Als er dann seinerseits kündigte, forderte er für 94 ihm entgangene Reisetage 940 RM; vor dem Reichsarbeitsgericht, nachdem beide Vor instanzen seinen Anspruch abgewiesen hatten, nur noch 752 RM (8 RM je Tag). Das Reichsarbeitsgericht (Urt. v. 6. Okt. 1937, Entsch. d. RAG. 19, 12) hatte die Fragen zu prüfen, ob die Spesen als ein Teil des Gehalts anzusehen waren und ob ein wichtiger Grund zur Lösung der Reisetätigkcit bestanden habe. Diese beiden Fra gen sind grundsätzlicher Art. Der Lösungsgrund war der, daß der Vater des Angestellten für die Konkurrenz reiste und somit die Besorgnis bestehen konnte, daß geschäftliche Nachrichten über die Firma zur Kenntnis der Konkurrenz gebracht würden. Ent gegen der Vorinstanz sieht das Reichsarbeitsgericht darin keinen hinreichenden Grund. Und bezüglich des Streitpunktes, ob die Spesen als Teil des Gehalts anzusehen feien, sagt das Reichs arbeitsgericht, die Einstellung der Reisetätigkeit habe jedenfalls die wirtschaftliche Folge, daß der unverheiratete Kläger fortan genötigt war, den Teil seines Lebensunterhaltes, den er abge sehen von der Wohnungsunterkunst auf der Reise aus seinen Tagesspesen decken konnte, mit seinem Festgehalt zu bestreiten. Für diese Vorenthaltung des Gesamtbetrages könne er Schad loshaltung fordern, »sofern nicht die in der Versagung an sich enthaltene Vertragswidrigkeit durch einen für die Untersagung der Reisetätigkeit vorliegenden wesentlichen Grund gerechtfertigt ist. Gleiches würde für den Teil der Reisespesen gelten, den der Angestellte bei angemessener Lebensführung auf der Reise vom Tagessatz normalerweise hätte erübrigen können«. Die Vor- instanz, an die die Sache vom RAG. zurückverwicsen worden ist, muß mithin den Mehraufwand feststellen, den der Angestellte aus der Reise gegenüber seinem Lcbensbedarf an seinem Wohn sitze gehabt haben würde, und danach würde sich dann die Schad loshaltung des Angestellten, auf die er Anspruch hat, bemessen. 444
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