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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 196, 24. August 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. TtschnBuchhandel. Für die subjektive Anzeigepflicht zuzurechnen sind Vermögen- stücke und Devisen demjenigen, dessen wirtschaftliches Eigen tum sie am 1. Juni 1933 waren. Mithin sind anzeigepflichtig: a) Bei zum Schein erfolgter Übereignung, der Veräußerer, b) bei Sicherungsübereignung, der Veräußerer, c) bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Treuhandübereignung, der Treugcber und nicht der Treuhänder, 6) bei treuhänderischem Erwerb, der Treugeber, d. h. für den der Treuhänder den Gegenstand erworben hat, e) bei Familienstiftung, der Errichter, sofern er am 1. Juni 1933 unbeschränkt vermögenstenerpflichtig war, sonst die Bezugs berechtigten. Gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter sind ebenfalls anzeigepflichtig. 8. Die objektive Anzeigepflicht greift Platz, wenn: a) sich die Vermögenstücke am 1. Juni 1933 im Ausland be funden haben, wobei das Saargebiet als Inland gilt, b) die Vermögenstücke am 1. Juni 1933 der deutschen Ver- m ö g e n st e u e r unterlegen haben, e) die Vermögenstücke am 1. Juni 1933 in ihrer Gesamtheit einen Wert von mehr als 1009 NM gehabt haben, ck) die Vermögenstücke vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt vom Pflichtigen nicht oder nicht genau angegeben wor den sind. Hier handelt es sich also nicht nur um verschwiegene, sondern auch um nicht spezifizierte Werte (z. B. Forderungen!). Demnach sind die folgenden Arten im Ausland befindlicher Ver mögenstücke nach dem Stand vom 1. Juni 1933 anzuzeigen: a) Vermögenstücke, die bisher einer Nechtspflicht zuwider dem Finanzamt nicht angegeben worden sind, z. B. verschwiegene Vermögen, b) bisher nicht anzeigepflichtige Vermögenstücke, z. B. nach dem letzten Vermögensteuer-Stichtag aus Einkommen neu erwor benes Vermögen, e) Vermögenstücke, die durch Verwendung angezcigter Mittel er worben worden sind, z. B. Erwerb eines ausländischen Grund stücks mit deklariertem in- oder ausländischem Kapitalver mögen, ck) nicht ausreichend spezifizierte Vermögenstücke, z. B. Forderun gen, Aktien, deren Gesamtwert bisher nur angegeben wurde, ausländischer Gewerbebetrieb, der bisher nur in einem Posten (Nohvermögen abzüglich Schulden) bewertet wurde, e) Vermögenstücke, die zwar deklariert worden, nachträglich aber bis zum 1. Juni 1933 durch Vergrößerung, Vermehrung, Verbesserung oder Veredelung eine wesentliche Werterhöhung erfahren haben, z. B. Errichtung eines Gebäudes auf Bau land. Im einzelnen kommen als im Ausland befind liche anzeigepflichtige Ver mögen st ücke in Frage: 1. Ausländischer Grundbesitz, einschließlich der grundstücks gleichen Rechte, zusammengefaßt nach wirtschaftlichen Einheiten, z. B. Gut, Gärtnerei u. dgl., also ohne Aufzählung der Parzellen (anders bei Bauland und Gebäuden). Wertangabe nicht erforderlich, da gegen Angaben über Lage, Größe und Art. 2. Ausländische Hypotheken, Grundschulden, Real laste n. Diese müssen einzeln anfgeführt werden, und zwar unter Angabe des Nennwerts und Bezeichnung des persönlichen Schuld ners sowie des belasteten Grundstücks. 3. Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Gemeinschaften, gleichviel ob verbrieft oder nicht. Soweit in Wertpapieren verbrieft, ist es gleichgültig, ob sich diese im Jn- oder Ausland befinden. Anzugeben ist entweder das Beteiligungs verhältnis (z. B. )^>) oder der Nennwert der Beteiligung (z. B. Aktienpaket im Nennwert von insgesamt . . .) unter Bezeichnung der Gesellschaft oder Gemeinschaft. Zusammenfassung nur insoweit zu lässig, als die Beteiligungen an derselben Gesellschaft oder Gemein schaft bestehen. 4. Wertpapiere über Forderungen, sofern der Schuldner im Inland weder (Wohn-)Sitz noch Ort der Leitung hat, gleichviel ob sich die Wertpapiere im In- oder Ausland befinden, und zwar unter Angabe des Nennwerts und der Gattung, bei festverzinslichen auch des Zinsfußes und der Emission. Hierzu gehören auch Wechsel und Schecks (gleichviel ob auf RM oder eine ausländische Währung lautend), sofern der Be zogene (bei Schecks und gezogenen Wechseln) bzw. der Aussteller (bei eigenen Wechseln) im Inland weder (Wohn-)Sitz noch Ort der Leitung hat. Bei Schecks, deren Bezogener ein Ausländer ist, ist zu beachten, daß nach § 15 Abs. 2 Ziff. 6 DB. der Scheckbetrag dem Empfänger und nicht dem Aussteller des Schecks zuzurechnen ist, wenn letzterer den Scheck vor dem 1. Juni 1933 ausgehändigt hat, auch wenn der Empfänger erst nach diesem Zeitpunkt den Scheck dem ausländischen Bezogenen (durch seine Bank) zur Gutschrift vor gelegt hat. Es sind also alle ausländischen Schecks, die am 1. Juni 1933 im Besitz des Anzeigepflichtigen sind, zu berücksichtigen, auch wenn noch keine Gutschrift erfolgt ist. 5. Andere (weder unter 3 noch 4 fallende) Wertpapiere, sofern sie sich im Ausland befinden. 6. Andere (weder gemäß 2 gesicherte noch gemäß 4 und 5 ver briefte) Forderungen, sofern der Schuldner im Inland weder (Wohn-)Sitz noch den Ort der Leitung hat. Hier liegt für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ein S o n- derproblem. Denn diese Wirtschaftszweige haben es im Jn- und Ausland mit einer Unzahl von Kleinsorderungen zu tun, die sich beim Zeitschriftenverlag in Gestalt kleiner und kleinster Bezugs- gebühren geradezu zur Atomisierung steigern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen nun sämtliche am 1. Juni 1 933 im Ausland vorhanden g e w e s e n e nA u ß e n st ä n d e unter Angabe des Schuldners und des Nennwerts (also ohne Berücksichtigung von Abschreibungen!) einzeln auf- ge führt werden, gleichviel ob auf NM oder Aus land w ä h r u n g lautend und gleichviel, ob die Liefe rung mit oder ohne Exportvalutaerk l ä rung er folgt ist (anders verhält es sich bei der im Zweiten Teil des Formulars vorgesehenen Dcvisenanzeigepflicht). Soweit also kein Verzicht auf uneinbringliche Forderungen vorliegt oder ein Erlaß bzw. Vergleich, müssen auch alle unter dem Nennwert bewerteten bzw. abgeschriebenen Forderungen rückwirkend aus den Büchern herausgezogen und zum Nennwert angegeben werden, soweit sic am 1. Juni 1933 noch nicht durch Zahlung oder Erlaß erloschen waren. Viele Buchhändler werden sich über diese Arbeitsbelastung noch gar nicht klar geworden sein, sie werden jetzt schleunigst mit der Arbeit beginnen und Fristverlängerung (s. o.) beantragen müssen. Der Börsenvercin ist beim Neichsfinanzministerium vorstellig ge worden, um wenigstens etwas Erleichterung für den Buchhandel zu erreichen. Er hat beantragt, dem Buchhandel zu gestatten, ausländische Forderungen bis zum Betrage von je NM 50.— ohne Schuldner- nennung zusammenzufassen unter Angabe des Gesamtwerts und Be zugnahme auf die Inventur. Sollte dies nicht erreichbar sein, möchte wenigstens nachgelassen werden, daß abgeschriebene Forderungen nicht berücksichtigt zu werden brauchen, sofern sie bereits bei der letzten rechtskräftigen Vcrmögensteuerveranlagung (in der Regel auf den 1. Januar 1931) abgeschrieben waren. Die Antwort des Ministeriums steht noch aus. Ich bitte deshalb, das Börsenblatt genau zu ver folgen, auch dürfte dies ein wichtiger Grund für einen Fristvcrlänge- rungsantrag seiu. Andernfalls dürfte sich zumindest etwa folgender Vermerk in der Anzeige empfehlen: »Abgeschriebene Forderungen sind nur insoweit berücksichtigt, als sie erst n a ch der letzten rechts kräftigen Vermögensteucrveranlagung ganz oder teilweise abgcschrie- ben, d. h. unter dem Nennwert bewertet worden sind.« In diesem Zusammenhang sind auch die Forderungen aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen an zugeben, sofern sich die Zentrale der Versicherungsgesellschaft im Ausland befindet. Also auch wer eine Lebensversicherung bei der Basler Lebensversicherung in Berlin auf NM abgeschlossen hat, ist anzeigepflichtig, wenn der Gesamtrückkaufswert seiner in- und aus ländischen Kapitalversicherungen 5000 NM am 1. Juni 1933 über stiegen hat, weil die Zentrale der »Basler« ihren Sitz in Basel, d. h. im Ausland hat. Die Wertgrenze von 5000 RM in diesem Falle er gibt sich aus § 10 DB., wonach im Ausland am 1. Juni 1933 be findliche, aber nicht vermögensteuerpflichtige Vermögenstücke nicht anzeigepflichtig sind und Lebensversicherungen mit einem Nückkaufs- wert unter 6000 RM von der Vermögensteuer nicht erfaßt werden. Nicht anzeigepflichtig sind (Sach-)Schadensversicherungen bei aus ländischen Gesellschaften, z. B. Feuer- oder Einbruch-Diebstahlversiche rungen. Auch Devisen, die sich am 1. Juni 1933 im Ausland befanden, gehören zu den im Ersten Teil des Formulars unter Ziffer 6 an zeigepflichtigen Vermögenstücken. Hierzu gehören auch: 3) Exportförderungen, die auf ausländische Währung lauten und mit Exportvaluta-Erklärung angezeigt worden sind, d) Devisen, die bis zum Ablauf des 31. August 1933 der Neichs- bank angeboten werden, e) Devisen, die kraft Anordnung der Reichsbank ihr nicht ange boten zu werden brauchen, ck) Wertpapiere von ausländischen Gesellschaften (z. B. Aktien), Obligationen und Zertifikate ausländischer Schuldner oder Depotstellen. 639
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