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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1933
- Sprache
- Deutsch
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x° 196, 24. August 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. In diesen Fällen müssen die Werte im Ersten Teil des Vor drucks selbst dann (also im Gegensatz zum Devisenrecht!) angezeigt werden, wenn sie erworben worden sind: a) durch Tausch, oder b) vor dem 13. Juli 1931, oder e) nach dem 12. Juli 1031 mit Ge nehmigung. 7. Beteiligungen und Bezugsberechtigungen an ausländischen Familien st iftungen. Diese sind in jedem Falle (auch wenn der Gesamtwert 1000 NM nicht erreicht) einzeln aufzuführen unter Angabe des Beteilignngsverhältnisses oder Nennwerts der Bezugsberechtigung. 8. Patente und andere Urheberrechte, die im Ausland eingetragen oder an ge meldet sind. Ta das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst ohne Eintragung oder Anmeldung kraft Gesetzes erlangt wird und dies zufolge der Berner Konvention auch für den Urhcberrechtsschutz in den ausländischen Ver tragsstaaten gilt, bedarf es keiner Aufzählung der ausländischen Urheberrechte des Verlegers. Es empfiehlt sich aber etwa folgender Hinweis in dem Formular: »Da literarische und musikalische Urheberrechte ohne Eintragung oder Anmeldung durch die Berner Konvention auch im Ausland kraft Gesetzes erworben werden, habe ich von einer Aufzählung meiner ausländischen Urheber- und Verlagsrechte abgesehen.« Hat ein inländischer Verleger einem Ausländer gegen prozen tuale Beteiligung das Verlagsrecht für ein bestimmtes Land über tragen, so sind die durch Veranstaltung von Auflagen bereits fälligen, aber noch nicht gezahlten Honorare als Auslandforderungen im Ersten Teil unter Ziffer 6 zu berücksichtigen: soweit dagegen nur Aussicht ans künftige Honorare durch Veranstaltung weiterer Auflagen seitens des Ausländers besteht, bedarf dies keiner Anzeige. Eine Besonderheit gilt für den amerikanischen Copy- sterinm den Standpunkt (vgl. Börsenblatt vom 17. August 1933, S. 622), das; diese Copyrights anzumelden seien*). Jedoch wird die Angabe von Antor und Buchtitel der Werke, die Copyright-Schutz ge nießen, genügen, da Wertangaben nicht gemacht werden können und diese gemäß § 18 Abs. 2 DB. auch nur insoweit gefordert werden, als sie zur ordnungsmäßigen Kennzeichnung der Vermögenstttcke und De visen notwendig sind. In einem Nunderlaß vom 28. Juli 1 933 (Neichssteuerblatt S. 766) hat der Neichsfinanzminister den Anzeigepflichtigen, die mehr als 60 anzeigepflichtige Patente und andere Urheberrechte (z. B. Copyrights) haben, nachgelassen, die An zeige in vereinfachter Form zu erstatten. Dazu genügt: a) die Angabe der ungefähren Zahl der anzeigepflichtigen Rechte, b) der Hinweis, daß diese Rechte in den vom Anzeigepflichtigen geführten, dem Finanzamt zur Einsichtnahme offenstehenden Aufzeichnungen (Patentverzeichnis o. dgl.) aufgeführt sind. 0. In- oder ausländische Zahlungsmittel, soweit sie sich im Ausland befinden, z. B. Neichsbanknoten im Tresor bei einer Schweizer Bank. Zusammenfassung nach den einzelnen Sorten ist zulässig. 10. Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, die sich im Ausland befinden. Zusammenfassung nach den handelsüblichen Arten ist gestattet. 11. Im Ausland befindliche Gegenstände ans Edelmetall, Schmuck- und L u x u s g e g e n st ä n d e n, die nicht zur Aus stattung einer ausländischen Wohnung des Pflichtigen gehören. Einzel bezeichnung insoweit, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, um was es sich im einzelnen handelt. 12. Im Ausland befindliche K u n st g e g e n st ä n d e und Sammlunge n. Zusammenfassung insoweit möglich, als sie nach der Vcrkehrsanschauung eine Einheit bilden, aber cs muß erkennbar sein, um was es sich im einzelnen handelt. 13. Betriebsvermögen, das zu einer im Ausland belege- nen Betriebsstätte oder zu einem im Ausland befindlichen Lager ge hört. Die zu einem solchen Betriebsvermögen gehörigen Vermögen stücke müssen so angegeben werden, wie dies je nach ihrer Art und Gattung laut vorstehenden Ausführungen erforderlich ist. Außer dem muß das Betriebsvermögen als Ganzes angegeben werden. Bei dieser Angabe im ganzen darf Betriebsvermögen nur insoweit zusammengefaßt werden, als es zu derselben im Ausland befind lichen Betriebsstätte bzw. Lager gehört. Schulden dürfen nicht abge zogen werden. Vgl. § 17 Abs. 2 Ziffer 7 DB. *) An dieser Auslegung sind inzwischen Zweifel laut geworden. Nach erfolgter Klärung wird nochmalige Mitteilung im Börsenblatt erfolgen. (D. Schriftl.) 640 Besondere Beachtung verdient, daß: 1. Vermögenstücke der vorstehend zu 1—13 bezeichneten Art auch dann anzeigepflichtig sind, wenn S t e u e r a m n e st i e durchErwerb st cuerfreier Reichsbahn« n lei he 1931 erlangt worden ist. Hier besteht also jetzt eine Offenbarungspflicht, die bei der Zeichnung noch nicht vorgeschrieben war. 2. Die A n z e i g e p f l i ch t besteht auch, wenn die Steuer behörde bereits von den anzeigepflichtigen Werten in anderer Weise als durch Anzeige des Anzeigepflichtigen Kenntnis erlangt hat, und zwar selbst dann, wenn die Steuerbehörde selbst dem Pflichti gen dies bereits eröffnet hat. 6. Ausnahmen von der A n z e i g e p s l i ch t. a) Vermögenstücke, die der Steuerpflichtige schon vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt angezeigt hat, brauchen jetzt nicht noch mals angegeben zu werden. b) Nicht anzeigepflichtig sind auch solche Vermögenstücke, die seiner zeit auf Grund der Steueramnestie 1931 innerhalb der Am nestiefrist zwar nicht dem Finanzamt, wohl aber einer anderen Behörde der Neichsfinanzverwaltung, z. B. Landesfinanzamt oder Neichsfinanzministerium, angegeben worden sind. e) Aus dem Ausland zugezogene Personen, die am 1. Juni 1933 unbeschränkt vermögensteuerpflichtig waren, brauchen im Aus land befindliche Vermögenstücke nicht anzuzeigen, wenn ihnen für die Zeit vom 1. Juni 1933 bis mindestens 31. März 1934 Pauschalbesteuerung bewilligt war. ck) Keine Anzeigepflicht besteht, wenn die anzeigepflichtigen Ver mögenstücke am 1. Juni 1933 insgesamt nicht mehr als 1000 NM wert waren. e) Vermögcnstücke, die am 1. Juni 1033 sich im Ausland befan den, aber nicht vermögensteuerpflichtig waren, z. B. ausländi scher Grundbesitz, der auf Grund eines Doppelbesteuerungs vertrages der deutschen Vermögensteuer nicht unterliegt, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Hat ein Steuerpflichtiger, der nicht bereits ans Grund der Steueramnestie von 1931 Amnestie erlangt hat, vor dem Inkraft treten des Volksverratgesetzes vom 12. Juni 1933 im Ausland befindliche Vermögenstücke der Steuerbehörde angezeigt, so bestimmt sich die Straffreiheit nach den Vorschriften über tätige Neue (§ 410 AO.). Das gleiche gilt für Vergehen gegen 8 15 der 2. Steueramnestieverordnung vom 19. September 1931 (RGBl. I 603), d. h. unrichtige Angaben in der Vermögenstener- erklärung per 1. Januar 1931. In beiden Fällen müssen zu wenig gezahlte Stenern nachgezahlt werden, auch sind die auf die zu wenig entrichteten Steuern entfallenden Zinsen und Verzugszuschläge zu entrichten. VI. Devisenamncstie. Drei Voraussetzungen sind für die Anzeigepflicht der Devisen aufgestellt worden: 1. Die Devisen müssen am 1. Juni 1933 nach der Devisenver- orönung a n b i e t u n g s p f l i ch t i g gewesen sein; 2. die Devisen müssen am 1. Juni 1933 in ihrer Gesamtheit einen Wert von mehr als 200 RM gehabt haben; 3. es muß sich um Devisen handeln, die bisher der Neichsbank nicht an geboten worden sind und die auch bis zum Ablauf des 31. August 1933 nicht der Neichsbank angeboten werden. Geschieht letz teres, so spart man die Anzeige im Zweiten Teil, nicht dagegen im Ersten Teil zu Ziff 6 (s. o.). Ebenso sind Devisen, die kraft Anord nung der Neichsbank ihr nicht angeboten zu werden brauchen, im Zweiten Teil des Vordrucks nicht anznzeigen, wohl aber im Ersten Teil zu Ziff. 6 (s. o.). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Neichsbank oder eine andere bei der Devisenbewirtschaftung mitwirkende Stelle oder eine Strafverfolgungsbehörde in anderer Weise als durch Anzeige eines Anzeigepflichtigen Kenntnis von den anbietnngspflichtigen De visen erlangt hat. Im einzelnen ist znm Zweiten Teil des Vordruckes noch zu bemerken: 1. Ausländische Zahlungsmittel sind außer Geld sorten (Münzen, Banknoten pp.) Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel. 2. a) Ansprüche ans inländischen Währungskonten, die bei einem deutschen Kreditinstitut geführt werden. d) F o r d e r n n g e n i n a n s l ä n d i s ch e r W ä h r u n g gegen ausländische Schuldner, d. h. wenn der Gläubiger Anspruch ans Zah lung in effektiver ausländischer Währung hat. Neichsmarkforderungen fallen also nicht hierunter, sondern sind lediglich im Ersten Teil zu Ziff. 6 anzuzeigen. Aber auch Forderun gen in ausländischer Währung sind hier nicht anznzeigen. wenn es sich um mit Exportvaluta-Erklärung angezeigte, noch nicht einge-
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