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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1933
- Strukturtyp
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- 1933-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1933
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- Deutsch
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X- 186, 24. August 1933. Redallioneller Teil. Börsenblatt I. d. DttchnRuchliöndel. daher allein damit, daß wir selbst uns dazu einsichtsvoll be kennen und daß wir zugeben, wenn es uns auch noch so schwer fallen mag; ja, durch unsere Hände ging der ganze Dreck; und wenn wir uns nachträglich die Hände auch gewaschen haben, angefaßt haben wir den Dreck doch einmal. Wir wollen uns das heute und morgen und übermorgen sagen, und dann wollen wir mit der neuen Arbeit beginnen, dann aber wollen wir uns auch jede Kritik von Leuten, die uns und unsere Arbeit nicht verstehen, verbitten. Selbstverständlich stehen die Bücherkäuser auch damit noch nicht Schlange an unseren Buchhandlungen, selbst verständlich muß es erst ein wirtschaftlicher Aufstieg ermöglichen, mehr Geld in die Buchhandlungen hercinströmcn zu lassen. Aber wenn wir auch heute wieder nur diese wirtschaftliche Seite sehen, wenn wir nicht in dieser Stunde damit anfangen, unfern Teil beizutragen zu einer durchgreifenden seelischen Gesundung unseres Volkes, und das heißt: zu der stärkst möglichen Verbreitung natio nalsozialistischen Gedankengutes in alle Kreise unseres Volkes hinein, und das heißt: zu einer veredelnden Vertiefung auf allen Gebieten des Lebens, zu einer allmählichen Umwandlung unseres Z i v i li sa t i on szustande? in einen Kulturzustand: dann wird eines schönen Tages der wirtschaftliche Auf stieg da sein; das Volk aber, dessen geistigen Hunger wir nicht sahen oder nicht sehen wollten, weil er uns unbequem war, wird ein zweites Mal den billigen Kitsch kaufen und die edlere Ware liegen lassen. Auch beim Buchhandel ist die U m s a tz fr a g e gar nicht in so geringem Maße eine Frage der Güte und des wirklichen Wertes der umzusetzenden »War c«. Während der Zeit, da die Menschen aus wirtschaftlicher Not noch nicht in dem von uns erwarteten Maße in die Buchhandlun gen strömen, wollen wir unsere Arbeit auf das Ziel hin richten, daß wir die Menschen geschickt machen für das Gute und Wert volle, um cs ihnen dann, wenn es ihnen wirtschaftlich wieder besser geht, auch verkaufen zu können. Es kann nicht von heute auf morgen besser werden — aber wenn wir nicht in den Kern unser? Berufes zurückfinden, dann nützt uns auch der glänzendste wirtschaftliche Aufstieg nichts, das sollten wir aus unserer Geschichte wissen. Steuer-, Kapitalflucht- und Devisenamnestie. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Berlin. I. Drei Amnestien. Schon frühere Regierungen haben versucht, der notorischen Steuer- und Kapitalflucht einen Riegel vor^uschieben. Am 8. Dezember 1931 wurde das heute noch bestehende Reichsflucht st euergesetz er lassen, um der Steuerflucht vorzubeugen, während die Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung zur Bekämpfung der Kapitalflucht dienen. Ter jetzigen Reichsführung blieb es Vorbe halten, nach Durchführung des Sparsamkeitsgrunösatzes in der öffent lichen Verwaltung und Ablösung des Steuerbolfchewismus durch eine allmähliche steuerliche Entlastung die trotzdem künftig etwa noch be gangene Steuer- oder Kapitalflucht als Verrat an der deut schen Volkswirtschaft zu brandmarken und demgemäß mit schwersten Strafen zu bedrohen. Selbstverständlich muß aber dem jenigen, der früher im alten Staat gesündigt hat, die Möglichkeit gegeben werden, wieder steuer- und devifenehrlich zu werden und unter die Vergangenheit endlich einen dicken Strich zu ziehen. Dem dienen drei A m n e st i e n, die sich nicht etwa überschneiden, sondern gegenseitig ergänzen : 1. S t e u e r a m n e st i e für »ablösungsfähige Steuerschulden« (Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen, Umsatz) durch Er werb des Arbeitspendenscheins, soweit die Steuerver kürzung vor dem 1. Juni 1933 eingetreten ist. Ausgenommen sind Steuerschulden für Vermögenstücke, die sich am 1. Juni 1933 im Ausland befanden, oder Devisen, die am 1. Juni 1933 anbietungspflichtig waren. Nechtsquellen: a) Gesetz zur Verminderung der Arbeits losigkeit vom 1. Juni 1933, Abschnitt III (Arbeitspendengesetz), Reichsgesetzblatt I 323 ff. — b) Durchführungsverordnung zum Arbeitspendengesetz vom 24. Juli 1933, Reichsgesetzblatt I 549 ff. — e) Erlaß des Neichsfinanzministers vom 9. Juni 1933 — 8 1147-3811111 — Reichssteuerblatt 1933 S. 495 ff. — ck) Erlaß des Neichsfinanzministers vom 1. Juli 1933 — 8 1147—82 III k — Neichssteuerblatt 1933 S. 641. 2. K a p i t a l f l u ch t a m n e st i e, auf Grund deren Ver möge n st ü ck e, die sich am 1. Juni 1933 im Ausland befanden, in ihrer Gesamtheit einen Wert von mehrals 1 0 0 0 NM hatten und vermögensteuerpflichtig waren, aber vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt weder vom Steuerpflichtigen noch von einer anderen Per son, die die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen hat, ange geben worden sind. 3. Devisenamnestie für vorenthaltene Devisen, die am 1. Juni 1933 einen Wert von m e h r a l s 2 0 0 R M hatten und an- bietungspflichtig waren, jedoch vor dem 1. Juni 1933 der Reichsbank nicht angeboten worden sind. Nechtsquellen zu 2 u. 3: s) Gesetz gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933, Neichsgesetzblatt I 360 ff. — b) Durchführungs verordnung vom 28. Juni 1933, Reichsgesetzblatt I 411 ff. e) Nunderlaß des Neichsfinanzministers vom 24. Juli 1933 - 8 1262-68 IIIII — Neichssteuerblatt 1933 S. 706 ff. — ck) Erlaß des Neichsfinanzministers vom 28. Juli 1933 — 8 1262^-90 III k — Reichssteuerblatt 1933 S. 756. II. Arbeitspende. Die Arbeitspende dient dem großen Werk der Arbeits beschaffung. Jeder Volksgenosse sollte daher ohne weiteres laufend Arbeitspende entrichten, soweit dies in seinen Kräften steht. Es wird ihm aber auch noch schmackhaft gemacht durch Ge währung von st eu erlichen Vorteilen. Denn wenn der Steuer pflichtige bis zum 30. April 1934, also zweckmäßigerweise anläßlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1933, die empfangenen Sp e n d e n sch e i n e, die er vom Finanzamt für gezahlte Arbcit- spcnde erhalten hat, dem Finanzamt einreicht mit dem Antrag, den Spendenschein betrag von seinem Einkommen (nicht etwa von der Steuerschuld) abzusetzen, so ermäßigen sich entsprechend 1. E i n k o m m e n st e u e r (Lohnsteuer), 2. K ö r p e r s ch a f t st e u e r, 3. Krisenveranlagten st euer, 4. Zuschläge zur Ein kommen st euer (Lohnsteuer) bei Einkommen über 8000 RM., 5. K i r ch e n st e u e r. Dagegen tritt keine Ermäßigung ein bei: 1. der Bürgersteuer, 2. der Ehestandshilfe, 3. der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, 4. der Ge werbesteuer, 5. dem Steuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger, 6. dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, 7. dem Steuerabzug von Aufsichts- ratsverglitungen. Die Spende kann ferner verwendet werden zur Ermäßigung der Landesgrund st euer, und zwar ermäßigt sich hier der Steuerbetrag um 10 Prozent des im Spendenschein ange gebenen Annahmewerts der Spende. Dies gilt jedoch nicht für die Gemeinde grundsteuer. III. Steueramnestie durch Arbeitspende. Ter Steuersünder kann den Spendenschein anstatt zur Erlangung steuerlicher Vergünstigungen zur Ablösung alter Steuerschulden (S t e u e r a m n e st i e) verwenden. Diese neue Steueramnestie unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der Steuer amnestie des Jahres 1931. Bei dieser bedurfte es einer Anzeige an das Finanzamt unter genauer Angabe der bisher verschwiegenen Werte, was namentlich im Zusammenhang mit dem Verbot der Teil amnestie nachträglich nicht selten zu unliebsamen Auseinandersetzun gen mit der Steuerbehörde geführt hat, wogegen dies bei der Arbeit spende nicht nötig ist. Man kann vielmehr den Spendenschein auf bewahren, bis etwa später das Finanzamt einmal Steuernachforde rungen stellt und ein Strafverfahren einleiten will. Selbst wer also glaubt, seinen steuerlichen Verpflichtungen entsprochen zu haben, aber sich angesichts des Gewirrs der Steuergesetze unsicher fühlt, wird gut daran tun, durch einen entsprechenden Betrag von Arbeit spende sich unter allen Umständen Straffreiheit für die Zu kunft zu sichern. Der andere Unterschied gegenüber der Amnestie des Jahres 1931 besteht darin, daß die Arbeitspende von der Nach zahlungspflicht bezüglich der verkürzten Steuern, vom Aufgeld ab gesehen, nicht befreit. Folgende Voraussetzungen müssen zur Erlangung von Steueramnestie erfüllt sein: 1. Amnestiefähig sind nur Steuerschulden des Spenders oder Steuerschulden anderer Personen, für die der Spender (z. B. als Be vollmächtigter, gesetzlicher Vertreter usw.) haftet. 2. Der Amnestierung unterliegen nur die Steuern vom Ein kommen, Ertrag, Vermögen und U m s a tz, d. h. Einkommen steuer nebst Zuschlägen, Körperschaftsteuer, Krisenlohnsteuer und Krisensteuer der Veranlagten, Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, Bürger steuer, Vermögensteuer, Aufbringungsumlage, Grundsteuer, Gewerbe steuer vom Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme, Ge bäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer), Kirchensteuer, Erbschaft- 637
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