Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1933
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- 1933-08-24
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- 24.08.1933
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-08
- Tag1933-08-24
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K IR, 24. August 1W3. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. und Schenkungssteuer, Umsatzsteuer (mit Ausschluß der Ausgleich steuer), ferner Landes- und Gemeindezuschläge zur Grund- oder Ge werbesteuer. Dagegen sind nicht a m n e st i e f ä h i g z. B. Zölle und Ver brauchsabgaben, Kapitalverkehrsteuer, Landesstempelsteuer, Grund erwerbsteuer, Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer usw. Hier kann höchstens die Bestimmung über »tätige Neue« (8 410 AO.) helfen. 3. Hinsichtlich der ablösungsfähigen Steuern muß vor dem 1. Juni 1933 eine Verkürzung der Steuereinnahmen eingetreten sein. Nach dem 31. Mai d. I. begangene Steuerzuwiderhandlungen, soweit sie sich auf inländisches Einkommen oder Vermögen be ziehen, werden also nicht amnestiert. Auch hier gibt es nur die Mög lichkeit der tätigen Neue. 4. A u s r e i ch e n d e H ö h e der Spende: s) Wer sich Straffreiheit sichern will, muh darauf achten, daß der Anna h mcwert der Spende zuzüglich des Aufgelds (s. u.) mindestens die Hälfte des Betrags der gesamten Steuerver kürzung erreicht. b) Will man außer Straffreiheit auch die Nachsorderung der verkürzten Steuern vermeiden, muß man soviel spen den, daß der im Spendenfchcin bezeichnete Betrag zuzüglich des Aufgelds dem vollen Betrag der gesamten Steuerverkiirzungen gleichkommt. Dabei ist das Aufgeld desto höher, je früher gespendet wird, und zwar beträgt es: 25°/o bei Spendung vor dem 1. Oktober 1933 — 20"/° bei Spendung vor dem 1. Januar 1934 — 15°/„ bei Spendung vor dem 1. April 1934 des Annahmewerts der Spende. Hierfür ist also wie im Jahre 1931 die richtige Errech- n u n g der verkürzten Beträge sehr wichtig. Eine bedeutsame Neue rung besteht aber darin, daß der Spender nach 8 55 DB. das Finanzamt um eine beiderseits unanfechtbare und rechtsverbindliche Berechnung der Steuer verkürzung ersuchen kann. Das Finanzamt ist hierzu verpflichtet. Dabei braucht der Spender nicht selbst hervorzutreten, sondern kann einen Notar beauftragen, dem Finanzamt die notwendigen An gaben zu machen und die Berechnung zu verlangen. Bei etwas kompli zierteren Verhältnissen wird es sich stets empfehlen, die Berechnung vom Finanzamt vornehmen zu lassen, um hinterher keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Die Zwischenschaltung des Notars hat überdies den Vorteil, bei etwaigen späteren Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über Art und Umfang der für die verbindliche Berechnung gemachten Angaben einen einwandfreien Zeugen zu haben. Ausgeschlossen ist die Amnestie, wenn die Spende erst ge leistet wird, nachdem dem Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde eröffnet worden ist, daß diese Kenntnis von der Verkürzung von Steuereinnahmen hatte. Das gleiche galt schon für die Amnestie von 1931, fodaß für die Begriffe »Kenntnis der Steuerbehörde« und »Er öffnen« die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Reichsfinanz hofs herangezogen werden kann. IV. Das Volksverratgesetz. Das Gesetz gegen den Verrat der Deutschen Volkswirtschaft (V o l k s v e r r a t g e s e tz) ist das letzte, das Kapital- und Steuer pflichtigen die Möglichkeit gibt, die Vermögenstllcke und Devisen, die sie zum Schaden der deutschen Volkswirtschaft in den gesetzlich vor geschriebenen Erklärungen verschwiegen haben, anzuzeigen, wenn sie der Bestrafung wegen der durch sie erfolgten Schädigung der deut schen Volkswirtschaft entgehen wollen. Nach der amtlichen Begründung soll durch das Volksverrat gesetz erreicht werden: s) eine Beseitigung der Unruhe, die wegen vermuteter Kapital- oder Steuerflucht da und dort vorhanden ist, k) die Wiederherstellung der Kapital- und Steuermoral, soweit sich diese auf im Ausland befindliches Vermögen oder auf im Inland befindliche Devisen erstreckt, e) die Herstellung der steuerlichen Gleich mäßigkeit, ck) eine Erhöhung des Devisenbestandes der Reichsbank. Das Volksverratgesetz vereinigt in sich eine Kapitals! ucht- a m n e st i e und eine D e v i s e n a m n e st i e. Darin werden die engen Zusammenhänge zwischen Steuer- und Devisenrecht erkennbar. Gibt es doch kaum eine Kapitalflucht ohne gleichzeitige Verletzung der Devisenvorschriften. Die Bedeutung des Volksverratgesetzes geht weit über den Nahmen der Kapital- und Devisen flucht hinaus. Denn cs statuiert eine Anmeldepflicht für jede v e r m ö g e n st e u e r p f l i ch t i g e natürliche Person und Körperschaft, sodaß sich jeder Buchhändler mit diesen Bestimmungen befassen muß! Angesichts der harten Strafdrohungen (bei vorsätzlicher Begehung Zuchthaus von 1—15 Jahren, bei Fahrlässigkeit Gefängnis von 1—5 Jahren, Ver fahren vor den Sondergerichtcn) müssen zwei Grundsätze auf gestellt werden: 638 I. Jeder Deutsche muß genau prüfen, ob er etwas anzu- melden hat, H. Im Zweifelsfalle verdient stets ein Zuviel den Vorzug von einem Zuwenig! Wer in die Liste der Vermögcnsteuerpflichtigen eingetragen ist, also schon Vermögcnsteuer gezahlt hat, erhält unaufgefordert das amtliche A n z e i g e f o r m u l a r nebst dem amtlichen M e r k- blatt für die Ausfüllung des Vordrucks. Andernfalls sind diese Unterlagen bei den Finanzämtern unentgeltlich erhältlich. Die Anzeige auf Grund des Aolksverratgefctzes zerfällt in zwei Hauptteile: a) Erster Teil: Vermö ge n st ü ck e, die sich am 1. Juni '1933 im Ausland befanden (Kapi- t a l f l u ch t a m n e st i e). Hier soll praktisch eine Inventari sierung der am 1. Juni 1933 vorhanden gewesenen Auslandwerte stattfinden, und zwar unter genauester Spezifizierung der einzelnen Vermögeustücke. Deshalb müssen auch Werte angemeldet werden, die in den bisherigen Vcrmögens- erklärungcn zwar enthalten (z. B. in der Gesamtsumme der Außen stände) waren, aber noch nicht spezifiziert worden sind, oder zwar der Neichsbank durch Exportvalutaerklärung bekannt sind, aber nicht dem Finanzamt, b) Zweiter Teil: Devisen, die - gleichviel ob im In- oder Ausland befindlich — am 1. Juni 1933 anbietungs pflichtig waren (Devisenamnestie). Hier handelt es sich lediglich um die Devisenbewirtschaftung. Deshalb ist die Anzeigcpflicht im Verhältnis zum Ersten Teil be schränkt, indem nicht angezeigt zu werden brauchen z. B. kraft Anordnung der Neichsbank nicht anbietungspflichtige Devisen und Wertpapiere oder die mit Exportvaluta-Erklärung angezeigten noch nicht eingegangenen Forderungen aus dem Export (dagegen besteht auch für diese Werte Anzeigepflicht im Ersten Teil der Anzeige!) Auf der Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige ruhen schwere Zuchthaus- bzw. Gefängnisstrafen, und außerdem wird noch die festgestellte Steuer- oder Devisenzuwiderhandlung bestraft. Die Anzeige fr ist läuft bis zum 31. August 1933, jedoch ist auf Antrag aus wichtigem Grunde Fristverlängerung b i s zum 31. Oktober 1933 zulässig. (8 19 DB.) Der wichtige Grund dürfte im Buchhandel im allgemeinen gegeben sein, weil der Börsenverein Erleichterungsanträge an das Neichsfinanzministerium (s. u. V) gerichtet hat, die noch nicht beschicken sind, und außerdem die Einzelaufstellung der zahlreichen kleinen Auslandforderungen eine sehr große Arbeitsbelastung bedeutet. Der Fristverlängerungsantrag muß vor Ablauf des 31. August 1 933 bei der Anzeigestelle (Finanzamt) eingehen. Trotz Fristverlängerung sind ab 1. September 1933 etwa zu wenig gezahlte Steuern zu verzinsen, und zwar bei Verzug mit 12°/o, sonst mit 5°/o. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, einen vorsorglichenSt undungsantrag zu stellen, um die hohen Verzugszinsen zu vermeiden. V. Kapitalfluchtamnestie. Subjektiv anzeigepflichtig sind alle natürlichen Personen, die entweder am 1. Juni 1933 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten oder trotz ausländi schen Wohnsitzes bzw. Aufenthalts Vorstandsmitglieder oder Proku risten eines Unternehmens mit inländischem Sitz oder Aufsichtsrats mitglieder eines solchen Unternehmens und in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1933 an dessen Geschäftsführung wesentlich beteiligt waren. Ferner sind anzeigepflichtig Ausländer, die mit inländischem Betriebsvermögen, Grund- oder Hypothekenbesitz der beschränkten Vermögensteuerpflicht unterliegen, bezüglich der im Ausland befind lichen Vermögensstücke, die zu den der inländischen Besteuerung unter liegenden Vermögensteilen gehören. Ebenso sind anzeigepflichtig alle Körperschaften (A.-G., G. m. b. H., usw.), Persouenvereinigungen (Vereine, offene Handels gesellschaften, Kommanditgesellschaften usw.), Vermögensmassen und Anstalten. Soweit sich der Sitz oder Ort der Leitung im Inland be finden, müssen alle zu ihrem Vermögen gehörende Vermögenstücke, die sich am 1. Juni 1933 im Ausland befanden, angezeigt werden*). Unterliegen dagegen diese Körperschaften usw. nur der beschränkten Vermögensteuerpflicht im Inland, dann gilt das gleiche wie für die beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (s. o.). Die Anzeigepflicht besteht ohne Rücksicht auf die Vermögcn- steuerfreigrenze von 20 000 NM. *) Wenn z. B. eine inländische Firma im Ausland zwar rechtlich selbständige, wirtschaftlich aber völlig abhängige Tochtergesellschaften unterhält, dann müssen auch alle diesen Tochtergesellschaften gehöri gen, im Ausland befindlichen Vermögcnstücke beim Finanzamt der Muttergesellschaft spezifiziert mit angezeigt werden.
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