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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1933
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- 1933-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1933
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LN, N. September 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Jugend wieder zur wissenschaftlichen Arbeit dasjenige innere Ver hältnis finden, das gerade den Besten den Kauf von Büchern als ein selbstverständliches Bedürfnis erscheinen ließ. Dann wird der deutsche Verlag auch seine jetzt schon bedenk lich rückläufige Produktion wieder von neuem aufbauen und damit seine für Deutschlands Weltgeltung in ihrer Bedeutung nicht hoch genug einzuschätzende führende Stellung aus dem Weltbüchermarkt weiterhin mit ähnlichem Erfolg verteidigen können wie bisher. Aber Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Grundsätze fiir die Berechnung eines Berfasscrhonorars nach dem Absatz. Ter Verfasser eines wissenschaftlichen Werkes soll nach Verkauf von 400 Stücken des Werkes für jedes weitere verkaufte Stück 15°/° vom Ladenpreis als Vergütung erhalten. Nunmehr sind 449 Stück des Werkes verkauft, darunter 45 Stück, die der Verfasser selbst mit 40"/° Rabatt vom Ladenpreis gekauft und bezahlt hat. Der regel mäßige Rabatt fiir den Sortimentsbuchhandel beträgt 30"/°. Frage: Ist der Verlag berechtigt, diese 45 vom Verfasser selbst bezogenen Exemplare bei der Berechnung der Vergütung von der Gesamtzahl der bisher verkauften Stücke abzu ziehen? Ter Verfasser ist berechtigt, zu verlangen, das; die von ihm mit 40"/° Rabatt gekauften 45 Stück bei der Honorarberechnung mit be rücksichtigt werden. Ter Verfasser hat das Recht, vom Verleger die Überlassung von Stücken seines Werkes zu dem niedrigsten Preise, für den der Ver leger das Werk im Betriebe seines Verlagsgefchäfts abgibt, zu ver langen (vgl. VG. § 26). In diesem niedrigsten Preise ist, wenn der Verfasser am Absatz mit seinem Honorar beteiligt ist, regelmäßig auch der Honorarsatz enthalten. Tie Rechtslage ändert sich nicht, wenn der Verleger dem Ver fasser über den niedrigsten Preis hinaus einen Bezugspreis be willigt hat, ohne mit ihm bezüglich des Honorars irgendwelche Be stimmungen verabredet zu haben, und auch der Verlagsvertrag in dieser Hinsicht nichts Abweichendes bestimmt. Leipzig, den 7. Februar 1933. I)r. Hilli g, Justizrat. Auslegung von 8 26 der Buchhändlerischen VerkehrSordnung in der Fassung vom Mai 1931. Nach dieser Bestimmung soll, wenn fest oder bedingt gelieferte Werke des Inhalts oder der Ausstattung wegen beim Sortimenter oder ans dem Wege zu ihm nachweislich beschlagnahmt werden, der Schaden dem Verleger zur Last fallen. In jüngster Zeit haben häufig Beschlagnahmen von Wer ken jüdischer oder marxistischer Autoren bei Sortimentern statt- gesunden. Ob diese in den einzelnen Fällen auf Grund richterlicher Anordnung oder wenigstens behördlicher Anordnung erfolgt sind oder ob hier unberufene Organe tätig geworden sind, ist nicht festgestcllt. Es ist die Frage entstanden, ob diese Beschlagnahmell unter die Fälle des 8 26 der Verkehrsordnnng fallen. Der 8 26 der Verkehrsordnung erscheint das ersteigal in der in der Hauptversammlung des Börsenvereins in Leipzig am 3. Mai 1931 angenommenen, am 7. Mai 1931 in Kraft getretenen Ordnung. Die Bestimmung verdankt ihre Aufnahme der Anregung eines Ausland- vereins und bezog sich zunächst auf Sendungen an Anslandsorti- menter, offensichtlich zum Schutze gegen Konfiskationen deutscher Bücher im Ausland. Sie ist in den Sitzungen des vorbereitenden Ausschusses für die Änderung der Verkehrsordnnng am 8. und 9. Oktober 1930 eingehend besprochen worden. Beschlüsse wurden damals nicht gefaßt. Auch läßt sich aus den Verhandlungsprotokollen nichts fiir die Auslegung der Bestimmung in der endgültigen Fassung entnehmen. Ich gehe im Nachfolgenden von dem Begriff »Beschlagnahme« ans. Unter Beschlagnahme versteht die Strafprozessordnung die Besitzergreifung eines Gegenstandes infolge richterlicher An ordnung, ausnahmsweise durch andere Beamte, wie Staatsanwalt schaft, Polizei, aber dann handelt es sich immer nur um eine provi sorische Maßnahme, die der richterlichen Bestätigung bedarf. Auch das Zivilrecht kennt den Begriff »Beschlagnahme«, z. B. im Zwangs- versteigerungsverfahren. Aber auch da handelt es sich um richterliche Anordnung der Besitzentziehung. Tie sogenannte vorläufige Beschlagnahme kommt besonders bei Druckschriften (vgl. Pressegesetz 8 23) in Betracht. Aber auch in diesen Fällen hat über Bestätigung oder Aufhebung das zuständige Gericht zu entscheiden (8 24). lange darf der heutige Zustand der Stagnation nicht andanern, wenn der Absatzrückgang seiner sonst am besten verkäuflichen Werke nicht mindestens sehr erhebliche Teile des wissenschaftlichen Verlages in Deutschlands zum Erliegen bringen soll. Und damit könnte vieles für immer zerstört werden, was schon in schwerster Zeit in der ganzen Welt von deutschem Wesen gezeugt hat und, wenn es erhalten bleibt, auch in Zukunst wertvolle Werbearbeit für das neue Deutschland leisten könnte. Deutschen Verlegervereins. Die Beschlagnahme verwandelt sich in die Einziehung, wenn sie im Urteil ausgesprochen wird (StGB. 8 40). Ist der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist im Urteil die Unbrauchbarmachung aller Stücke sowie der zu ihrer Herstellung be stimmten Platten und Formen auszusprechen (StGB, 8 41). Der in 8 26 der Verkehrsordnung gebrauchte Ausdruck »Beschlag nahme« hat offensichtlich die Einziehung und Unbrauchbarmachung im Sinne von 8 41 des StGBs. im Auge, denn nur durch diese wird endgültig die Unmöglichkeit der Weiterverbreitung festgestellt. Diese Unmöglichkeit ist Voraussetzung für die Regelung der Frage, wer den dadurch entstehenden Verlust tragen soll. Auch der gewählte Ausdruck »Beschlagnahme von Werken des Inhalts oder der Aus stattung wegen« erinnert an die Fassung des 8 41 StGBs. Jeden falls hat man bei der Beratung und Beschlußfassung dieser Be stimmung nur an die zu dieser Zeit möglichen Beschlagnahmen ge dacht. Damit ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß spätere, die Beschlagnahme anderweit regelnde gesetzliche Bestimmungen nicht mit unter die Vorschrift des 8 26 fallen. Ich denke in dieser Beziehung an das Notverordnungsrecht aus 8 48 der Neichsverfassung und an die ans Grund dieser Bestimmung erfolgte Aufhebung von Bestim mungen der Verfassung, insbesondere des Art. 153 der Verfassung, welcher die Gewährleistung des Eigentums ausspricht und Enteignun gen nur zum Wohl der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage gestattet. Aber Grundsatz bleibt doch, daß eine Beschlagnahme nur auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen möglich ist. Soweit eine solche gesetzliche Bestimmung vorliegt, ist auch eine Beschlag nahme gegeben, die 8 26 der Verkehrsordnung unterliegt. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß behördliche Beschlag nahmen, die sich durch die gegenwärtige Gesetzgebung rechtfertigen, nach Verkehrsordnung 8 26 den Verleger treffen*). Handelt es sich dagegen um Maßnahmen außerhalb der Rechts ordnung, so ist für die Frage, wer im Verhältnis zwischen Verleger und Sortimenter den Schaden zu tragen hat, die allgemeine gesetz liche Bestimmung maßgebend, daß im Fall des Vorliegens höherer Gewalt der Eigentümer den Schaden zu tragen hat. Eigentümer der festgelieferten Werke ist der Sortimenter, das Bedingtgnt gehört dem Verleger. Fiir den Verlust der fest gelieferten Werke kann der Sortimenter auf Grund von 8 26 der Verkehrsordnnng in Fällen der letztgenannten Art keinen Ersatz fordern. Besondere Behandlung erheischt der regelmäßige Fall, daß die Bücher unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. In diesen Fällen bleibt zwar das Eigentum beim Verleger bis zur vollständigen Bezahlung. Die Rechtslage ist aber insofern eine andere, als der Verleger bereits einen klagbaren Anspruch gegen den Sortimenter auf Bezahlung der gelieferten Bücher hat und die Gefahr bereits auf den Sortimenter libergegangen ist. Urteile von Gerichten sind mir über die behandelte Frage nicht bekannt geworden. Leipzig, den 3. Juni 1933. vr. Hillig, Justizrat. Einfluß der Entwertung des Dollars auf ein in Reichsmark zu zahlendes Honorar. Der Verfasser eines Verlagswerks hat sich im Vertrag für den Fall einer Entwertung der Reichsmark eine Sicherungsklansel ans Dollarbasis (1 NM — Dollar) Vorbehalten. *) Zn diesem Punkt ist ans das Gesetz vom 26. Mai 1933 betr. Einziehung kommunistischen Vermögens (RGBl. 1933 I S. 293 slg.) und ans das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlicher Vermögen vom 17. Juli 1933 (RGBl. 1933 I S. 479) zu verweisen. Das zuerst zitierte Gesetz bestimmt in 8 2, daß die in 8 1 angeordnete Einziehung ans vermietete oder unter Eigentnmsvorbehalt gelieferte Sachen keine Anwendung finde, soweit nicht der Vermieter oder Liefe rant eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt hat. Daraus ergibt sich, daß der unter Eigentnmsvorbehalt liefernde Ver leger einen Anspruch ans Freigabe der beschlagnahmten Bücher gegen über der die Beschlagnahme anordnenden Behörde hat. 23
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