Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1933
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- 1933-09-11
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- 11.09.1933
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Xo 211, 11. September 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. Frage: Ermäßigt sich das in Reichsmark auszuzahlende Honorar entsprechend der Dollarentwertung? Die Anfrage bezeichnet die in den Vertrag aufgenommene Klau sel, daß eine Reichsmark gleich Dollar sein soll, selbst als eine Sicherungsklauisel für den Fall der Entwertung der Reichsmark. Da mit ist die wirtschaftliche Funktion dieser Klausel deutlich umschrieben, sie soll gegen die Entwertung der Reichsmark eine Sicherheit bieten. Wenn aber nicht die Reichsmark, sondern der als Sicherheit in den Vertrag eingeführte amerikanische Dollar seinen Wert verliert, so be rührt diese Entwertung die Sicherheit und nicht die Hauptschuld,, viel mehr bleibt die Hauptschuld nach wie vor in Reichsmark zahlbar. Sie hat mit der Entwertung des Dollars nichts zu tun. Leipzig, den 8. Juli 1933. Justizrat vr. Hil l i g. Kein Einfluß der politischen Umwälzung auf bestehende Verlags- vcrträgc. Der anfragende Verlag hat im Dezember 1931 mit einem Ita liener einen Vertrag abgeschlossen, durch den er sich verpflichtet hat, eine deutsche Übersetzung eines italienischen Buches, in dem Reise erlebnisse in Rußland geschildert werden, herauszubringen. Das Er scheinen des Werkes hat sich verzögert, da der Verfasser die Über setzung beanstandete, deren Durchsicht und Korrektur ihm nach dem Verlagsvertrag oblag. Durch die Veränderung der politischen und weltanschaulichen Verhältnisse in Deutschland sind dem Verlag Be denken gekommen, ob das Buch noch absatzfähig ist. Auch rechnet der Verlag damit, daß der Verfasser eventuell jüdischer Abstammung ist. Frage: Ist der Verlag verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen? Durch den zwischen dem anfragcnden Verlag und dem Verfasser abgeschlossenen Verlagsvertrag ist grundsätzlich die Verpflichtung des anfragenden Verlags zur Vervielfältigung und Verbreitung des frag^ lichen Werkes gemäß 8 1 VG. begründet worden. Es ist auch aner kannten Rechts, daß das Risiko der Absatzmöglichkeit vom Verlag zu tragen ist und daß grundsätzlich der Verleger nicht deshalb die Er füllung eines von ihm abgeschlossenen Verlagsvertrages verweigern darf, weil er die Absatzfähigkeit des Werkes nicht mehr für gegeben erachtet. Ich verweise auf Allfeld, Kommentar zum VG. Anm. 2 zu 8 15. Andererseits wird im Schrifttum uind in der Rechtsprechung aner kannt, daß der Verleger berechtigt ist, Vorräte eines bei ihm erschie nenen Werkes zu makulieren, wenn feststehl, daß tatsächlich eine Ab satzmöglichkeit nicht mehr gegeben wäre. Die Bewcislast dafür trägt der Verleger. Es würde nun mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, wenn man einem Verleger die Vervielfältigung eines Werkes auf Grund eines abgeschlossenen Verlagsvertrages zumuten wollte, von dem von vornherein feststeht, daß eine Absatzmöglichkeit überhaupt nicht gegeben ist, so daß ihm alsbald nach erfolgter Vervielfältigung mangels Absatzmöglichkeit das Recht zur Makulierung der von ihm hergestcllten Vorräte zustehen würde. In einem derartigen Falle würde sich das Verlangen des Verfassers, die Vervielfältiguing des Werkes vorzunehmen, als Schikane darstellen im Sinne des 8 226 BGB., der die Ausübung eines Rechtes für unzulässig erklärt, wenn sie nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzusügen. Voraus setzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist jedoch, daß ab solut fcststeht, daß keinerlei Absatzmöglichkeit für das Werk gegeben ist. Diesen Beweis müßte der Verleger erbringen. Wenn er das nicht kann, bleibt seine Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung bestehen. Man würde den Beweis als erbracht ansehen können, wenn etwa das betreffende Werk oder der Autor generell auf der Liste staatsfeindlicher oder unsittlicher Werke und Schriftsteller gestanden und mithin das Werk sofort nach dem Erscheinen beschlagnahmt oder boykottiert werden würde. Wenn es sich aber um ein in Deutschland überhaupt noch nicht erschienenes Werk handelt, gegen dessen Inhalt als solchen Bedenken nicht erhoben werden können, dessen Absatz fähigkeit vielmehr nur mit Rücksicht darauf, daß in dem Werk ein augenblicklich kein Interesse erweckendes Thema behandelt wird und der Verfasser ausländischer Nationalität und eventuell jüdischer Ab stammung ist, zweifelhaft erscheint, wird man diese Tatsache allein nicht als ausreichend für eine Ablehmmg der Erfüllung des Verlags vertrages ansehen können. Irgendwelche Abmachungen internationaler Art zwischen Deutsch land und Italien, die an diesen Grundsätzen etwas ändern würden, bestehen nicht. Leipzig, den 22. Juni 1933. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Auslegung eines Vertrages. Dem anfragenden Verlag ist von einem Schriftsteller im Juli 1931 ein Manuskript zur Verlagsübernahme angeboren worden. Der Verlag hat nach Prüfung des Manuskripts dem Verfasser mitgeteilt, daß ihn die katastrophale Wirtschaftslage zwinge, von der Herausgabe und Jnverlagnahme Abstand zu nehmen, daß er aber bereit wäre, der Frage der Jnverlagnahme wieder näherzutreten, wenn sich die Verhältnisse in absehbarer Zeit bessern sollten. Daraufhin hat der Verfasser dem Verlag erklärt, daß er jahrelang stellungslos ge wesen sei, sich in größter wirtschaftlicher Not befinde, und hat dem Verlag angeboten, ihm ein Honarar von 300 NM zu zahlen und damit frei über das Buch verfügen zu können. Der Verlag hat dieses Angebot schließlich angenommen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er im Augenblick noch nicht bestimmen könne, wann das Buch er scheinen werde. Der Verfasser verlangt jetzt unter Hinweis auf die Bestimmun gen des 8 15 VG. die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Ist er hierzu berechtigt? Die Erklärung des Verfassers, daß er gegen Zahlung eines Honorars dem Verlag das freie Verfügungsrecht über das Buch einräume, kann meines Erachtens insbesondere mit Rücksicht auf den vorangegangenen Briefwechsel, in dem der Verlag die Verlagsllber- nahme abgelehnt hatte, unter Hinweis darauf, daß ihm die wirt schaftliche Lage die Verlagsübernahme unmöglich mache, nur dahin aufgefaßt werden, daß gegen Zahlung der 300 NM dem Verlag das unbeschränkte Urheberrecht an dem Werk abgetreten werden sollte. Es liegt mithin ein Verlagsvertrag, durch den der Verlag die Ver pflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes über nommen hätte, nicht vor, so daß die Bestimmungen des Verlags- rechtsgesctzes, insbesondere des 8 15, nicht anwendbar sind. Aller dings wird man auch bei einer Übertragung des Urheberrechts grund sätzlich davon ausgehen müssen, daß der Erwerber das Urheberrecht nicht zu dem Zwecke erwirbt, um das Werk unveröffentlicht zu lassen, sondern daß der Zweck des Vertrages der ist, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ergibt sich jedoch aus den im Briefwechsel enthaltenen wiederholten Hinweisen des Verlags auf die augenblickliche Wirtschaftslage, die dem Verlag ein alsbaldiges Erscheinen des Werkes unmöglich mache, daß der Verlag mit Ab schluß des Vertrages keinesfalls die Verpflichtung übernehmen wollte, das Werk alsbald zu vervielfältigen und zu verbreiten, und die Erklärung des Verfassers, die daraufhin erfolgte, daß er das Buch dem Verlag zur freien Verfügung überlasse, kann in diesem Zusammenhang nicht anders aufgefaßt werden, als daß der Verlag vollkommen freie Hand darin haben sollte, ob und wann er den Zeitpunkt zu einer Veröffentlichung für gekommen erachtete. Zu diesem Ergebnis würde man selbst daun kommen, wenn man in den Abmachungen der Parteien nicht die Übertragung des Ur heberrechts, sondern einen Verlagsvertrag erblicken wollte, da die in VG. 8 15 enthaltene Bestimmung, daß der Verleger mit der Ver vielfältigung zu beginnen hat, sobald ihm das vollständige Werk zu- gcgangen ist, dispositiver Natur ist und nach dem Sinn der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung eben gerade die Verpflichtung zur sofortigen Vervielfältigung nicht bestehen sollte. Das Verlangen des Verfassers, daß der Verlag jetzt das Werk erscheinen lasse, ist daher meines Erachtens unbegründet. Leipzig, 21. Juni 1933. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Ergänzung zu meinem Gutachten vom 21. Juni 1933. Ich halte auch nach Kenntnisnahme des weiteren Briefwechsels, insbesondere des Schreibens des Verfassers vom 24. Juni 1933, an den Ausführungen meines Gutachtens vom 21. Juni 1933 allenthalben fest. Ich habe bereits in meinem Gutachten znm Ausdruck gebracht, daß auch bei der Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich davon anszugehen ist, daß der Erwerber das Urheberrecht nicht zu.dem Zweck erwirbt, um das Werk unveröffentlicht zu lassen. Wenn also keinerlei besondere Umstünde beim Erwerb des Urheberrechts vor liegen, muß man annehmen, daß auch der Erwerber des Urheber rechtes zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet ist. Im vorliegenden Falle ergibt sich aber meiner Überzeugung nach aus dem Briefwechsel, daß der Verlag eine derartige Verpflich tung eben gerade nicht übernehmen wollte. An dem Ergebnis meines Gutachtens wird dadurch, daß der Verlag in der Zwischenzeit andere Werke hat erscheinen lassen, nichts geändert. Leipzig, den 5. Juli 1933. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 24
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