VllckkoM Nr. 280 <R. 137). Leipzig. Sonnabend den 2. Dezember ISS3. 100. Jahrgang. Ächaktwurilcr TA Bekanntmachung Veiv. Mitgliedschaft kn dev Reichsschvifttumskammev Die zweite Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz bestimmt, daß die Eingliederung in die Einzelkammern, welche künftig die Voraussetzung der Derufsaus- Lbung ist. bis zum 15. Dezember 1933 bewirkt sein mutz. Für alle Gewerbetreibende, die Bücher Herstellen, vertreiben oder verleihen, ist die Organisation, durch welche nach Mahgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Anwei« sung des Herrn Präsidenten der Neichsschrifttumskammer die Mitgliedschaft erworben wird, lediglich der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Er ist be auftragt, die Eingliederung des Buchhandels in die Reichsschrifttumskammer durchzuführen. Buchhändler, die bereits Mitglied des Dörsenvereins sind, brauchen sich selbstver ständlich nicht nochmals besonders zu melden; ebenso nicht die Inhaber oder Leiter der jenigen Firmen, die im Adrehbuch des Deutschen Buchhandels stehen. Diese erhalten un mittelbar Mitteilung von der Geschäftsstelle. Wohl aber müssen sich alle diejenigen melden, die Buchhandel allein oder in Verbindung mit anderen Geschäftszweigen betreiben und bisher nicht Mitglied des Dörsenvereins find bzw. nicht im Adrehbuch stehen. 2m Aufträge der Reichsschrifttumskammer fordern wir diese Unternehmer alle auf, sich unverzüglich mit der Geschäftsstelle des Dörsenvereins in Leipzig C 1. Postfach 274/75 in Verbindung zu setzen. Sie erhalten von dieser die zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens notwendigen Unterlagen. Nicht anmeldepflichtig beim Börsenverein find: Mufik-Derlag und Musik- Handel; Kunst-Derlag und Kunst-Handel; Zeitschriften-Derlag und Zeitschriften-Handel, soweit es sich dabei um Unternehmen handelt, die lediglich diese Geschäftszweige be treiben und nicht etwa auch Bücher Herstellen, vertreiben oder verleihen. Diese drei Fach zweige des Buchhandels in weiterem Sinne werden in die Musik-Kammer, in die Kammer für bildende Künste und in die Presse-Kammer eingegliedert. Sie haben sich mit den für sie zuständigen besonderen Fachverbänden in Verbindung zu setzen. Bei gemischten Be trieben kommt unter Umständen die Mitgliedschaft in mehreren Kammern in Betracht. Darüber wird im Einzelfall entschieden. Für den Lehrmittel-Verlag und Lehrmittel-Handel ist die Reichsschrifttums kammer zuständig. Diese beiden Fachzweige haben daher ihre Anmeldung mit an den Dörsenverein zu richten. Leipzig, den 1. Dezember 1933. Dev Aktionsausschuß des NSvfenveveitts -ev Deutschen NuchhSndlev zu Leipzig vr. Friedrich Oldenbourg, Vorsitzender 827