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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1896
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- Deutsch
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Ü278 Nichtamtlicher Teil. 203, 1. September 1896. Der Name des Herausgebers Professor Kehrbach bürgte schon von vornherein für die Güte der Arbeit. Aber was hier in der Vollständigkeit der Litteraturangaben, in der Ge nauigkeit der Titel, in der sachgemäßen Disposition des Ganzen und in der Uebersichtlichkeit und Klarheit der Jnhalts- auszüge geleistet worden ist, ist weit mehr, als man erwarten durfte. Professor Kehrbach hat sich nicht damit begnügt, die selbständigen Schriften aufzuführen, sondern er hat sich auch an gelegen sein lassen, die vielen Zeitschriftenaufsätze gewissenhaft zu verzeichnen. Es sind allein 180 fast ausschließlich päda gogische Zeitschriften ausgezogen worden, und weiterhin sollen auch andere fachwissenschaftliche und unterhaltende Zeitschriften und politische Zeitungen bearbeitet werden. In den einzelnen Heften ließen sich bei den einzelnen Zeitschriftenanführungen die Titel der Zeitschriften selbst nur abgekürzt wiedergeben; aber für das letzte Heft des Jahrgangs ist ein genaues Ver zeichnis aller in dem ganzen Jahrgange erwähnten Zeitungen und Zeitschriften mit dem vollständigen Titel, den Namen des Herausgebers und Verlegers und dem Verlagsort in Aussicht genommen worden. Gleich den Zeitschriftenauf sätzen ist das sehr wichtige Material der sämtlichen Verord nungen der Schulbehörden der einzelnen Staaten mit ausge nommen worden. Für den Schluß des Jahrgangs wird außerdem ein ausführliches Namen- und Sachregister ver sprochen. Bei allen diesen Vorzügen scheint aber doch der Haupt wert dieses litterarischen Wegweisers gerade bei der Fülle und Mannigfaltigkeit des Materials darin zu liegen, daß man sich nicht, wie sonst meistens, damit begnügt hat, die Titel nach Fächern geordnet aufzusühren, sondern jedem Titel eine kurze Inhaltsangabe folgen läßt. Sehr wesentlich ist auch, daß alle in den Heften verzeichneten Bücher, Bro schüren, Aufsätze und amtlichen Verordnungen der Redaktion im Original Vorgelegen haben. Danach sind in Schlagworten, in kurzen zusammenfassenden Hauptsätzen oder in wörtlichen Citaten die Jnhaltsauszüge gemacht, oder es sind die vom Verfasser selbst erbetenen Auszüge abgedruckt worden. Die Redaktion hat sich, wie es die Natur der Publikation erfor derte, jeder Kritik enthalten und die Inhaltsangaben rein sachlich abgefaßt. Um in den Titelkopieen und ganz besonders in den Jn- haltsauszügen recht genau sein zu können, verfährt der Heraus geber nach dem gewiß berechtigten Grundsatz, diejenigen selb ständigen Werke, die er trotz wiederholter Aufforderung an Verleger oder Verfasser nicht zu Gesicht bekommen hat, in die monatlichen Hefte nicht aufzunehmen. Die Titel dieser Werke sollen erst im letzten Hefte des Jahrgangs und ohne Inhaltsangabe, nur nach der Hinrichs'schen Bibliographie abgcdruckt werden. Es liegt also gewiß im Interesse der Verfasser und der Verleger, die Einsendung ihrer Bücher und Broschüren an die Geschäftsstelle der Bibliographie (Berlin 8W., Lindenstr. 43) nicht zu unterlassen Obgleich dem Herausgeber acht ständige Mitarbeiter zur Seite stehen und Redaktion und Druckherstellung ganz außer ordentlich praktisch organisiert sind, würde doch die sehr um fangreiche Arbeit nicht nach dem aufgestellten Programm ausgeführt werden können, wenn nicht die Unterrichtsbehörden, die Verleger und Verfasser den Herausgeber bei seinem Werke nach Kräften unterstützen würden. Daß dieser verdienstvollen und nach jeder Richtung hin mustergiltigen Bibliographie diese Unterstützung und die Teilnahme aller interessierten Kreise in reichstem Maße zu teil werde, ist ihr aufrichtig zu wünschen. Dr. 3. U. Kleine Mitteilungen. ^.esoviation iittsrairs st artistigus intsrnationais. — Der Kongreß der -^.ösooiation- in Bern beriet am 29. August über einen von Maillard-Paris eingebrachten Entwurf eines Muster gesetzes zum Schutze der Urheberrechte. Der Entwurf soll verbessert und dem nächsten Kongreß wieder vorgelegt werden. — Hierauf wurde der Berner Kongreß geschlossen. Aus der Sitzung vom 28. August wird folgendes gemeldet: Davanne, Delegierter der französischen photographischen Gesell schaft, berichtet über das Eigentum »am Negativ. Die Frage wird der Arbettskommission überwiesen. Layus-Paris berichtet über die Forderung einer obligatorischen Hinterlegung aller im Druck erscheinenden Veröffentlichungen. Die Anträge werden im Prinzip gutgeheißen und der Redaktionskommission überwiesen. Maillard- Paris bespricht die Mittel zur Erlangung weiterer Beitritts erklärungen zur Berner Konvention und beantragt, Auskunfts- bureaux und Aktionskomitees in den Ländern, die nicht beigetreten sind, einzurichten. Der Antrag wird genehmigt. Die Firma im Entwurf eines neuen Handelsgesetz buchs. — Zum Firmenrecht gegenüber dem Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuchs bemerkt die Nat.-Ztg. folgendes: Neuerdings wird die Frage der vollständigen Durchführung der Firmenwahr heit größere Aufmerksamkeit zugewendet. In dem gegenwärtig bei den wirtschaftlichen Vereinigungen der Erörterung unterliegenden Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs ist diese Frage natürlich auch behandelt. Die Begriffsbestimmung der Firma als des Handels namens des Kaufmanns ist dabei unverändert aus dem bisherigen Handelsgesetzbuch übernommen. Auch im übrigen ist das Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs seinen Grundzügen nach beibehalten, die Vor schriften im einzelnen haben jedoch mehrfache Aenderungen und Er gänzungen erfahren. Das Handelsgesetzbuch geht von dem Grundsatz der Firmenwahrheit aus, nach welchem die Firma den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen, insbesondere den Inhaber des Geschäfts bezeichnen soll; der Grundsatz ist aber nur in Ansehung der Bil dung der Firma bei der Errichtung eines Geschäfts durchgeführt. Wird ein bestehendes Geschäft durch Vertrag oder Erbgang auf einen anderen Inhaber übertragen, so tritt der Grundsatz außer Anwendung; der Erwerber des Geschäfts kann vielmehr, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben zustimmen, die frühere Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. Ebenso ist eine Handelsgesell schaft befugt, die alte Firma beizubehalten, auch wenn diese infolge des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern nicht mehr mit den wirklichen Verhältnissen im Einklang steht. Das System des Handelsgesetzbuchs ist nicht ohne Anfechtung geblieben; namentlich ist in neuerer Zeit von manchen Seiten eine strengere Durch führung des Grundsatzes der Firmenwahrheit als wünschenswert bezeichnet worden. Es entspricht indessen, wie mit Recht einge wendet wird, einer von alters her bestehenden, auf achtungswerten Beweggründen beruhenden Gewohnheit des deutschen Handels standes, die Firma eines seit längerer Zeit bestehenden Geschäfts nicht aufzugeben, und es ist nicht für begründet erachtet worden, dieser Uebung im Wege der Gesetzgebung cntgegenzutreten. Mit der Firma verknüpfen sich die geschäftlichen Beziehungen sowie der Ruf des Hauses, und nicht nur für die Erben eines Kaufmanns, sondern auch für die sonstigen Rechtsnachfolger im Geschäft ist es ein Ehrenpunkt, die alte Firma fortzuführen und ihr Ansehen auf recht zu erhalten. Auch erhebliche materielle Interessen sind hier mit verbunden. Deutscher Schriftsteller-Verband. — Der deutsche Schrift steller-Verband wird am Sonntag, den 6. September d. I., mittags im Stadtverordneten-Sitzungssaale im Rathause zu Berlin seine Jahresversammlung eröffnen. Nach Schluß dieser ersten Sitzung werden den Gästen seitens der Stadtvertretung Erfrischungen dar gereicht werden. Druck der Büchertitel für Bibliothekkataloge seitens der Verleger. (Vgl. auch Nachr. a. d. Buchh. 1895 Nr. 83, 91.) Wir empfingen folgende Zuschrift von einem Angehörigen der Bi bliothek des Reichsgerichts: Das soeben abgeschlossene Werk des Professors an der Grazer Universität, Or. Arnold Lu sch in von Ebengreuth: Oesterreichische Rechtsgeschichte, Bamberg, C. C. Büchner Verlag, enthält einen bemerkenswerten, praktischen Beitrag zu dieser oft erörterten Angelegenheit. Luschin macht am Ende der Vorrede seines Werkes auf ein dem letzten Bogen des Bandes ange fügtes Blatt aufmerksam, das einen ach tmaligen,biblio graphisch genauen Abdruck des Titels mit Angabe der Seitenzahl und des Formates unter Auswerfung des Verfassernamens enthält. Der Zwischenraum zwischen den einzelnen Abdrucken ist durchlöchert, um ihr schnelles Auseinandertrennen zu ermöglichen. »Durch Einigung einer Anzahl deutscher Verleger über diese oder eine ähnliche Form-, so hofft Luschin, -dürfte diese wahrhafte Lebensfrage für größere Bibliotheken ohne merkliche Kosten gelöst werden. In dieser Er wägung beschloß ich, mit einem Versuche vorzugehen, um Besseres Nachfolgen zu lassen.- — Wer wird folgen? Wie dankenswert dieser Versuch ist, so wird er doch ohne Nachfolge bleiben, wenn
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