Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18961019
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189610194
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18961019
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-10
- Tag1896-10-19
- Monat1896-10
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6676 Nichtamtlicher Teil. 244, 19. Oktober 1896. R. Oldenbourg in München. 6694 u. 6695 Schiemann, H. v. Treitschke's Lehr- u. Wanderjahre 1834 —1866. (Histor. Bibl. 1. Bd.) Geb. ca. 6 Schelling, die Odyssee. Brosch. 6 geb. ca. 7 ^ 50 -H. Lenz, Lamprecht's deutsche Geschichte, 5. Bd. 1 20 H. bue^sndaod, ciis ^lcropolis von Ltdsn. 1 ^ 50 -ß. Paul Ollendorff, Verlag in Paris — Berlin — Leipzig. 6699 Na81, Is clrsius äs Rosinsnr. 3 tr. 50 o. äs koooa, äs 1'^.lai s, I'^inou-Orrria. 5 tr. Dstdsl, Imviis Odadanan. 3 tr. 50 o. Ooiisstion Oilsnäortk dir. 14. Rock, 1'innoosnts. <k. Pierson'S Verlag in Dresden. 6698 Rrstrsr, äas Ossiollt Otrristi. 3 ^ 50 xsd. 4 50 Pilot») L doehl« in München. 6695 Idorna, ssodeiA icnnstxsrvsrbl. Lntrvürts. 30 ./t. Heinrich Lchmidt ä: lkarl Günther in Leipzig. 6701 luryuan, 6s.rolins Nurg,t, Königin von t^so,xsl. Lroeod. 3 60 H; Asd. 4 ^ 60 Max Lpielmeyer in Berlin. 6699 lüpAsos, äis krrrxis äs8 Lnnstsodtosssrs. 2. 8sris. 12 Lölnsr Ilsndantsn. 2. RkZ. 12 IInAsrvittsr, Aotdisotrs 8tack1- n. liS-nädirnssr. 2. Rt^. 10 ./6. «cademtscher Verlag München. 6696 ^.oaäsrnisods Rsvns. 3r8A. v. ?. v. 8s.1visbsrA. 3. äLdrAkrn^. Haldjädrtiod 8 Nichtamtlicher Teil Die Stellung des im Buchkandel und Verlagsgewerbe beschäftigten kaufmännischen Gehilfenpersonals nach dem künftigen Handelsgesetzbuch. (Nachdruck verboten.) Auf die Stellung und das beiderseitige Verhältnis zwischen Prinzipal und Gehilfe sollen die neuen Bestimmungen, die das Bürgerliche Reichsgesetzbuch über den »Dienstvertrag« enthält, künftig Anwendung finden, soweit nicht die im zu künftigen Handelsgesetzbuch über das Gehilfenverhältnis vor gesehenen besonderen Vorschriften etwas Abweichendes vor schreiben. Es wird sich demgemäß die Haftpflicht des Prinzipals seinen Gläubigern gegenüber für unentschuldbare geschäftliche Versehen seiner Gehilfen, weil hierüber der Ent wurf eines Handelsgesetzbuches nichts bestimmt, künftig nach den allgemeinen bürgerlichen Rechtsvorschriften des Reichscwilgesetzbuches beurteilen, nach denen das Versehen des Gehilfen mit dem Versehen des Prinzipals bei Erfüllung von Geschäftsverbindlichkeiten gleichgestellt und der Prinzipal seinem Gläubiger hierfür direkt verantwortlich wird. Anderen dritten Personen dagegen, welche durch die geschäftlichen Handlungen des Gehilfen geschädigt werden, braucht der Prinzipal nur für den Schaden einzustehen, soweit er nicht zu seiner Entlastung auf die bei Auswahl des Gehilfen und bei Leitung seiner geschäftlichen Verrichtungen bethätigte Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sich berufen kann. Es wird hierdurch ohnehin schon eine etwas strengere Haftung des Prinzipals gegenüber Dritten begründet, da den Prinzipal nunmehr bei durch Gehilfen Dritten zugefügten Schäden die Beroeislast trifft und eine oulp-c iv sligevcko st gubsrnaocko auf Seiten des Prinzipals vermutet wird, falls nicht ein von ihm nach dieser Richtung versuchter Entlastungsbeweis jene Vermutung wieder beseitigt. Nicht jeder, der m einem handelsgewerblichen Erwerbs geschäft zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist, ist deswegen schon »Gehilfe« im rechtlichen Sinne. Das künf tige Handelsgesetzbuch will vielmehr nur diejenigen als Ge hilfen betrachtet und seinen Sondervorschriften unterstellt wissen, denen für die zu leistenden kaufmännischen Dienste auch eine bestimmte Gegenleistung, sei dies nun ein Gehalt oder eine sonstige Vergütung (Wohnung, Unterhalt, Provision, Tantieme am Reingewinn) vom Prinzipal zugesprochen ist. Es scheiden danach künftig alle nicht besoldeten und lediglich als Volontäre ohne sonstige Gegenleistung dienenden Gehilfen aus der Klasse der »Handlungsgehilfen« aus. Solche gelten nur als »kaufmännische Bedienstete«, ihre Stellung und ihr Verhältnis zum Prinzipal beurteilt sich, abgesehen von den in einem Lehrverhältnis stehenden Hilfsbeschäftigten (Lehr lingen), lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den »Dienstvertrag« (8 272 bürgerliches Reichs gesetzbuch). Ueber Art und Umfang der vom »Gehilfen« zu leisten den Dienste soll nach wie vor in Ermangelung einer beson deren Festsetzung der »Ortsgebrauch« entscheiden. Das Gleiche soll der Fall sein rücksichtlich der Art und Höhe der vom Prin zipal zu leistenden Vergütung (Gehalt oder sonstiges Ent gelt). In Ermangelung eines bestimmten Ortsgebrauches soll das billige Ermessen über die bezeichneten Punkte je nach Angemessenheit entscheiden Gehilfen, die vom Prinzipal als »Reisende« engagiert sind, gelten nicht als Platzgehilfen. Sollen sie abwechslungs weise auch an der Geschäftsstelle je nach Bedürfnis und nach Wahl des Prinzipals beschäftigt werden, so bedarf es künftig hierzu eines ausdrücklichen Vorbehaltes des Prinzipals bei Ein gehung des Engagementsverhältnisses. Nicht selten wird von den reisenden Geschäftsgehilfen bei Streitigkeiten über Vertragsansprüche (Salär, Diäten, Geschäftsprovision aus Abschlüssen) oder Auflösung des Gehilfenverhältnisses dem Prinzipal gegenüber ein »Zurückbehaltungsrecht« an Kunden verzeichnissen, Geschäftsbüchern, Proben und Mustern rc. ausgeübt, um den Prinzipal zur Erfüllung gestellter Forde rungen zu bestimmen Das künftige Handelsgesetzbuch ent hält aber über ein derartiges gesetzliches Zurückbehaltungs recht des bediensteten Handlungsgehilfen keine Bestimmung; auch das Bürgerliche Gesetzbuch spricht demjenigen, der durch ein Geschäft in den thatsächlichen Besitz von diesem zu Eigen tum gehöriger Gegenstände gelangt ist, keinen Retentionsbesitz zu Es findet deshalb auch in den neuen handelsrechtliche» Bestimmungen das von Gehilfen oftmals geltend gemachte Rückbehaltungsrecht von Geschäftsgegenständen keinen Anhalt. Dagegen soll das bisherige absolute Verbot des Abschlusses jeglicher Handelsgeschäfte seitens des Gehilfen ohne Erlaubnis des Prinzipals, sei es für eigene, sei es für Rechnung dritter Personen, und die Befugnis zum »Selbsteintritt« des Prin zipals in erstere Geschäfte eine kleine Abschwächung erfahren. Es soll künftig dem Gehilfen Kaufs- und Wiederveräußerungs geschäfte für sich oder Dritte abzuschließen nur insoweit unter sagt sein, als sich aus jenen Geschäften ein »Handeltreiben für eigene oder fremde Rechnung« entwickelt und sich also von einem »Geschäftsbetrieb« des Gehilfen reden läßt. Bisher war es streitig, ob der Prinzipal neben der Aus übung seines Selbsteintrittsrechtes in Geschäfte, welche der Gehilfe für seine Rechnung mit dritten Personen ohne Ein willigung des Prinzipates geschlossen hatte, auch die vom Gehilfen aus Geschäftsabschlüssen zu Gunsten Dritter erhaltene Vergütung (Provision rc.) fordern könne. Das zukünftige Handelsgesetzbuch bejaht diese Frage ausdrücklich, beschränkt aber die Geltendmachung sowohl des Anspruches auf Heraus gabe der Vergütung oder der Abtretung des Vergütungs anspruches, wie auch des Anspruches auf Selbsteintritt oder
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder