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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1896
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- Deutsch
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244, 19. Oktober 1896. Nichtamtlicher Teil. 6677 Entschädigung für den Prinzipal auf die kurze Verjährungs frist von 3 Monaten, vom Tage der Kenntnis des betreffen den Geschäftsabschlusses an. Der Gehilfe soll künftig das Recht haben, zu verlangen, daß bei Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und bei Regelung des Geschäftsbetriebes vom Prinzipal die gewöhnlichen Schutz- und Sicherheitsmaßregeln zur Aufrecht- tzaltung von Gesundheit, Sitte und Anstand zur Anwendung kommen. Findet häusliche Gemeinschaft des Gehilfen mit dem Prinzipal statt, so soll in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes des Gehilfen und dessen Verpflegung der Prin zipal zu den mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Religion und die Sittlichkeit des Gehilfen erforderlichen Anordnungen und Einrichtungen verpflichtet sein. Eine ziemlich häufige Erscheinung bei Beschäftigung mehrerer Geschästsgehilfen ist deren zeitweise Verhinderung der Leistung der geschäftlichen Dienstoerrichtungen, insbesondere infolge vorübergehenden Unwohlseins. Die Frage, ob und inwieweit in solchen Fällen dem erkrankten Gehilfen sein »Gehaltsanspruch« gegenüber dem Prinzipal verbleibt und ob und bis wie lange der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Prinzipal lebende Gehilfe in solchen Fällen ärztliche Behand lung und entsprechende Verpflegung im Hause des Prinzipals verlangen könne, ist bisher eine vielbestrittene und zu Pro zessen Anlaß gebende gewesen. Künftig sollen diese Fälle eine feste allgemeine Regelung erfahren. Es wird nämlich, sowohl bei zeitweiser Verhinderung in Fällen unverschul deter Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Zufälligkeiten, als auch bei dauernder Behinderung infolge jener Ursachen — unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis noch im Lauf oder durch außerordentliche Kündigung des Prinzipals bereits gelöst ist — ein fester Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes und auf Unterhaltsgewährung auf Seiten des behinderten »Gehilfen« für die Zeit von sechs Wochen (vom Tage der Behinderung an gerechnet) gesetzlich an erkannt zu Lasten des Prinzipals. Was andere neben un verschuldeten Krankheitsfällen und sonstigen Unfällen vor kommende (unverschuldete) Behinderungen betrifft, wie z. B. Einziehung des Gehilfen zu zeitweisen militärischen Hebungen, so trifft für diese Fälle das künftige Handelsgesetzbuch keine besondere Vorschrift. Es muß deshalb in solchen Fällen auf die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Neichsgesetz- buches über den Dienstvertrag zurückgegriffen werden. Die Vor schrift von 8 609 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist aber dem Gehilfen insofern günstig, als der Dienstherr bei allen nicht selbstverschuldeten kurzfristigen Behinderungen des Bediensteten von vorübergehender Dauer den Gehalt künftig weiterzu zahlen hat, wenn etwas Gegenteiliges nicht im voraus verein bart ist. Würde sich aber die zeitweise Behinderung auf mehr als 4—5 Wochen erstrecken, so könnte der Prinzipal die Weiterzahlung des Gehaltes oder Lohnes von sich ablehnen, weil hier der Grund der Behinderung des Gehilfen eine für die Geschäftsinteressen des Prinzipals so sehr erhebliche Zeit andauert, daß dem Prinzipal die Tragung der vertrags mäßigen Zahlungspflicht für diese Zeitdauer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Was endlich die häufig auftauchende Frage betrifft, ob und wie lange erkrankte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Prinzipal lebende Gehilfen ärztliche Behandlung und Pflege vom Prinzipal verlangen können, so sollen diese Fälle künftig dahin geregelt sein, daß nur solche in häuslicher Gemeinschaft stehende Gehilfen, die a) in dauerndem Dienstverhältnis stehen, welches b) ihre Erwerbsthätigkeit gänzlich oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf ärztliche Behandlung und Verpflegung auf Kosten des Prinzipals für die nächsten 6 Wochen der Dauerdes Dienstverhältnisses besitzen sollen, vorausgesetzt, Dreliuidjechztgsler Jahrgang. daß der Gehilfe die Erkrankung nicht vorsätzlich oder infolge grobfahrlässigen Verhaltens selbst herbeigeführt hat. Dieser Verpflichtung kann der Prinzipal auch durch Verbringung des Gehilfen in eine Krankenanstalt Nachkommen, oder dadurch, daß er den Gehilfen bei einer Krankenkasse versichern läßt. Macht der Prinzipal von der außerordentlichen Kündigung wegen an haltender Erkrankung Gebrauch, so entfällt damit obige Ver pflichtung nicht. Dagegen soll der Prinzipal die Kosten der ärztlichen Behandlung und Pflege seiner in Hausgemeinschaft stehenden Gehilfen von dem Gehalt, welchen er für die Zeit der Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen schuldet, abziehen dürfen Es soll mithin der erkrankte Gehilfe nur volle Weiterzahlung des Gehaltes oder Lohnes auf die Zeit von 6 Wochen oder volle Krankenverpflegung für diese Zeit unter Anrechnung auf den weiterlaufenden Gehalt, nicht aber beides zugleich vom Prinzipal verlangen können. Ist der Gehilfe nicht gegen feste Bezüge angestellt, sondern erhält er als Entgelt für seine Dienstleistungen nur einen Prozentsatz des Geschäftsgewinns aus erzielten Abschlüssen (Provision) — wie dies ja bei reisenden Gehilfen besonders häufig ist —, so sollen auf ihn die gleichen Rechtsgrundsätze An wendung finden, wie sie im künftigen Handelsgesetzbuch für Agenten hinsichtlich der Berechnung der Provision, deren Fälligkeit und Ausweisung durch den Prinzipal vorgesehen sind. Der Provisionsanspruch erstreckt sich alsdann aber nur auf diejenigen Geschäfte, die unter Mitwirkung des Gehilfen für den Prinzipal geschlossen wurden, wenn nicht aus der Anweisung eines bestimmten örtlichen Bezirks, in dem der Gehilfe thätig zu sein hat, die Einräumung weitergehender Provisionsansprüche den Umständen nach sollte gefolgert werden können. Sind dem Gehilfen als Entgelt für seine Dienstleistungen Tantiemen (Anteile am jährlichen Geschäftsgewinn), sei es neben dem Gehalt, sei es ohne solchen, vom Prinzipal zu gesprochen, so mangelt es im künftigen Handels- und Bürger lichen Gesetzbuch an einschlägigen Bestimmungen. Es wird aber in diesen Fällen dem Gehilfen das Recht zugesprochen werden müssen, vom Prinzipal periodische, in der Regel jähr liche Rechnungsabschlüsse gleich einem gesellschaftlichen Gewinn anteilnehmer zu verlangen, und es verbleiben die einmal ausgewiesenen Tantiemen dem Gehilfen auch dann, wenn in nachfolgenden Geschäftsperioden der Verlust den Geschäfts gewinn übersteigt. Wird das Gehilfenverhältnis vorzeitig durch außerordentliche Kündigung des Prinzipals gelöst, so läuft der Tantidmeanspruch nichtsdestoweniger fort. Was die Auflösung des Gehilfendienstverhältnisses durch ordentliche Kündigung betrifft, so soll auf Gehilfen dienstverhältnisse von nicht im voraus bestimmter Dauer die bisherige Vorschrift (Kündigung sechs Wochen vor Kalender- Vierteljahresschluß) nach wie vor auf beide Teile Anwendung finden, sofern vertragsmäßig keine andere Kündigungsfrist und die Auflösung für keinen anderen Zeitpunkt vorgesehen ist. Schluß des Kalendermonats ist hier ausschließlich statt haft. Ist eine andere Kündigungsfrist vertragsmäßig vor gesehen, so erstreckt sich diese auf beide Teile, da vertrags mäßige Kündigungsfristen für beide Teile gleich sein müssen, auch muß in diesen Fällen die beiden Teilen gegebene Frist zur Kündigung mindestens einen Monat vor Kalenderviertel jahresschluß oder Kalendermonatsschluß betragen. Diese Be schränkungen gelten auch für Gehilfendienstverhültnisse von im voraus bestimmter Dauer mit im voraus verein barter Kündigungsfrist, die die Bestimmung enthalten, es solle bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses über die Vertragszeit hinaus das Verhältnis als verlängert gelten. Nur soll in diesen Fällen die Auflösung des Dienstverhältnisses mittels Kündigung auch auf einen anderen Zeitpunkt als den Schluß des Kalender-Vierteljahres oder den Schluß des Kalender- 902
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