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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1896
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- 1896-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1896
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- Deutsch
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6678 Nichtamtlicher Teil. .ze 244. 19. Oktober 1896. monates von den Parteien gelegt werden können. Werden genannte Beschränkungen bei Festsetzung vertragsmäßiger Kündigungsfristen und Auslösungszeitpunkte nicht beachtet, so gelten jene Festsetzungen als nicht geschrieben, und es tritt dafür die gesetzlich festgesetzte Kündigungsfrist und der ge setzliche Auflösungstermin an ihre Stelle. Die Vertragsfreiheit des Prinzipals ist mithin gegenüber dem kaufmännischen Gehilfenpersonal zufolge der neuen Be stimmungen des Handelsgesetzbuches noch weiter beschränk! worden, als dies gegenüber dem rein gewerblichen Gehilfen personal zufolge der Bestimmung von § 122 der Gewerbe ordnung der Fall ist. Diese strengeren Vorschriften beziehen sich indessen nur auf das fest und dauernd engagierte Geschäfts- gehilfen-Personal; bei vorübergehend zur Aushilfe engagierten Geschäftsgehilfen kann der Prinzipal die Kündigungsfrist auch auf weniger als einen Monat und den Auflösungszeitpunkt auf einen anderen Termin als den Schluß des Kalender monats oder des Kalender-Vierteljahrs festsetzen, so lange das Aushilssverhältnis nicht drei Monate überschreitet Aber auch für Aushilfegehilfen muß die vom Prinzipal ver tragsmäßig festgesetzte Kündigungsfrist stets für beide Teile gelten, mithin gleichmäßig in ihrer Dauer fixiert sein, sonst gilt sie als nicht geschrieben, und es tritt die sechswöchige ge setzliche Kündigungsfrist an ihre Stelle. Was die außerordentliche Kündigung mit dem Recht der sofortigen Auflösung des Gehilfenverhältnisses, sei es durch den Prinzipal, sei es durch den Gehilfen, zufolge eines wichtigen Grundes betrifft, so sind als wichtige Gründe neu vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgeführt: a) Gegen den »Prinzipal«: Die Außerachtlassung der zum Schutz der Gesundheit oder zur Aufrechthaltung der guten Sitten und des Anstandes dem Geschäftsherrn zur Pflicht gemachten Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume, in denen Gehilfen beschäftigt sind; ferner die Außerachtlassung jener Fürsorge bei Regelung von Geschäftsbetrieben, in denen kauf männische Gehilfen beschäftigt werden; weiter Eintritt der Unfähigkeit des Geschäftsgehilfen zur Fortsetzung seiner Dienstverrichtungen, sei es mit. sei es ohne Verschulden des Gehilfen. b) Gegen den »Gehilfen«: Unverschuldete Unglücksfälle des Gehilfen mit Behinderung für längere Zeit; ferner einfache Thätlichkeiten (nicht nur thätliche Mißhandlungen) gegen den Prinzipal. Dagegen ist nur anhaltende Krankheit, nicht bloße Kränklichkeit, und nicht mehr unsittlicher Lebenswandel des Gehilfen als sofortiger Auf lösungsgrund zu Gunsten des Prinzipals im Gesetz angeführt. Uebrigens sollen alle jene Gründe als Auflösungsgrüude nur dann gelten und zur sofortigen Kündigung dem anderen Teile ein Recht geben, wenn nicht besondere Umstünde eine andere Beurteilung rechtfertigen. Dieser Vorbehalt ist neu und benimmt den vom Gesetzgeber namhaft gemachten Auf lösungsgründen ihre unbedingte Wirkung. Immerhin tritt, sofern sie eine Auflösung zu rechtfertigen imstande sind, diese sofort eo ipso mit der Kündigung ein. Neu und einer bereits Jahrhunderte lang bestehenden, gerichtlich bisher aber noch nicht völlig anerkannten Hebung entsprechend sind die Vorschriften, die dem Geschäftsgehilfen ein unbedingtes Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses gegenüber dem Prinzipal bei Beendigung des Dienstverhält nisses zugestehen Es sind nun damit die kaufmännischen Ge hilfen den Gewerbegehilfen (8 113 G-O.) erst gleichgestellt. denn das bisherige Handelsgesetzbuch enthält eine derartige Be stimmung nicht. Durch das Verlangen eines Zeugnisses seitens des abgehenden Gefchäftsgehilfen erwächst dem Prinzipal zunächst nur die Pflicht, dem Gehilfen die Art und die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. Ein eigentliches Führungs und Qualifikationszeugnis braucht der Prinzipal erst auszu stellen, wenn der Gehilfe besonders hierauf anträgt. Neu ist auch die den Ortspolizeibehörden gesetzlich auferlegte Ver pflichtung. Gehilfen-Zeugnisse auf Verlangen zu beglaubigen, d. h. die Unterschrift des Prinzipals hierauf amtlich zu be stätigen, und zwar kosten- und stempelfrei. Hierdurch erlangen solche Zeugnisse auch im Auslande erhöhtes Ansehen, was zur Erleichterung des Fortkommens der jungen Leute bei tragen muß. Die neuen Bestimmungen über die Zulässigkeit und Nichtig keit von Konkurrenzverboten in Dienstverträgen mit Gehilfen werden von uns an anderer Stelle in einem besonderen Aufsatz näher besprochen werden. Bemerkt sei hier nur. daß die Be schränkungen der bisherigen Vertragsfreiheit des Prinzipals in der Aufnahme von Konkurrenzverboten, welche das künftige Handelsgesetzbuch (K 67) vorschreiben will, für alle Arten von kaufmännischen Geschäftsgehilfen einschließlich der Lehrlinge und Reisenden gelten sollen, und daß künftig lediglich das richterliche Ermessen von Fall zu Fall die Frage: ob und inwieweit einem Konkurrenzverbot die rechtliche Wirksamkeit für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Ge hilfen zu- oder abzusprechen sei, zu entscheiden haben wird. Die Motive zum Handelsgesetzbuch sprechen sich über die hier mit den Gerichten in einem erheblich weiteren Spielraum als bisher zugewiesene Aufgabe. Konkurrenzverbote in Gehilfen- Dienstverträgen zu annullieren oder in Kraft zu setzen, folgender maßen aus: »Eine unerfüllbare Aufgabe wird den Gerichten damit nicht gestellt, denn es darf erwartet werden, daß eine die Verhältnisse des praktischen Lebens und die in Betracht kommenden Interessen in sachgemäßer Weise berücksichtigende »Rechtsprechung« dahin gelangen wird, die hier in Frage stehenden Mißbräuche zu beseitigen«. Kleine Mitteilungen. Zum Entwurf eines neuen deutschen Handelsgesetz buches. — Zur Beratung des Entwurfs eines neuen deutschen Handelsgesetzbuches trat am 15. Oktober eine außerordentliche Plenarversammlung des Deutschen Handelstages in Berlin zusammen. Nach Erledigung der Büreauwahlen widmete in der ersten Sitzung der Vorsitzende, Geheimer Kommerzienrat Frentzel, ücm jetzigen Handelsgesetzbuch Worte der Erinnerung. Es sei das Kind desselben Gedankens, dem die Gründung des Zollvereins Ausdruck verliehen, eine große That Preußens, deren Erfolge wunderbare gewesen. Viele der grundlegenden Gedanken seien hinüber genommen in das neue Bürgerliche Gesetzbuch, und man müsse dasür dankbar sein, daß sich der neue Entwurf im wesentlichen an das Bestehende anlehne. Sodann wurde in die Beratung des m uen Entwurfs eingetreten, die sich nach dem Berichte des Rcichs- anzeigers wie folgt gestaltete: Der Referent sür den ersten Teil desselben, betreffend den Handels stand (K 1—93). Selig mann-Köln, besprach im ein zelnen die Bestimmungen des Entwurfs und die Anträge zu den selben, soweit solche dem Deutschen Handelstage zur Beschluß fassung eingereicht sind. Ein Antrag Heiliger gab dem K 2 folgende Fassung: -Ein gewerbliches Unternehmen gilt, auch wenn die Voraussetzungen des K 1 ul. 1 nicht völli gen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuches, wenn die Firma ües Unternehmers in das Handelsgesetzbuch eingetragen ist. Wenn ein gewerbliches Unternehmen nach Art und Umfang einen in kauf männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Eintragung nach den sür die Ein tragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei zuführen.- Hierzu wurde noch ein Eventualantrag Seligmann als Zusatz angenommen: -Nach der Eintragung in das Handels register kann die Eigenschaft des Betriebes als Handelsgewerbe nicht aus dem Grunde Dritten gegenüber bestritten werden, daß es in Ansehung der Art und des Umfanges des Gewerbebetriebes an den nach ai. 1 dieses Paragraphen maßgebenden Voraussetzungen fehle.» Einstimmig gelangten des weiteren folgende Beschlußanträge
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