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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1896
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- 1896-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1896
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- Deutsch
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244, 19. Oktober 1896. Nichtamtlicher Teil. 6679 des Ausschusses zur Annahme: »1) Der Deutsche Handelstag erkennt es dankbar an, daß bei der erforderlich gewordenen Revision des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs dem deutschen Handels stande noch vor Feststellung des Entwurfs durch den Bundesrat Gelegenheit gegeben wurde, sich über die Bestimmungen des Ent wurfs gutachtlich zu äußern. Der Deutsche Handelstag beauftragt sein Präsidium, die eingegangenen Anträge und Gutachten der wirt schaftlichen Körperschaften mit den Beschlüssen seiner Unterkommis- sionen und des ständigen Ausschusses, sowie die Protokolle über die Plenarsitzungen des Handelstages mit den dort gefaßten Beschlüssen der Neichsregierung zu geneigter Prüfung und eventueller Berücksich tigung zu überreichen. 2) Es ist mit der Rechtsgleichheit unvereinbar, daß für einen Gewerbebetrieb, welcher nach den Bestimmungen des Entwurfs an sich eine Eintragspflicht in das Handelsregister bedingt, lediglich deshalb nicht die Pflicht, sondern nur das Recht zur Ein tragung in das Handelsregister begründet sein soll, weil dieser Gewerbebetrieb in Verbindung mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geführt wird. Der Handclstag beschließt deshalb, in Z 3 al. 2 des Entwurfs die Worte zu streichen: -mit der Maß gabe- und -daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen-. Zu § 7 wurde folgende, von der ersten Unterkommission vor geschlagene Resolution angenommen: -Es ist erforderlich, daß eine Mitwirkung des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Or gans bei Führung des Handelsregisters in der Weise ein gerichtet werde, daß s.) der Registerrichter berechtigt werde, das Organ in Angelegenheiten der Registerführung zu befragen, d) die Befragung dem Registerrichter, wenn seitens eines Beteiligten es verlangt wird, zur Pflicht gemacht werde, o) das Organ das Recht erhalte, Anträge in Bezug auf die Registerführung zu stellen. — Es ist ferner wünschenswert, daß ein Rechtsmittelsystem in Register- angelegenheiten eingeführt werde, welches die letztinstanzliche Ent scheidung für das ganze Reich an dieselbe Behörde (Reichsgericht) bringt. — Für den Fall, daß die Registerführung in der Hand des Amtsgerichts liegt, ist es wünschenswert, daß die Beschwerde gegen das Amtsgericht an die Kammer für Handelssachen da, wo solche bestehen, gelangt.- Die §§ 8 bis 53 wurden ohne erhebliche Diskussion nach den Vorschlägen des Ausschusses von der Plenarversammlung ange nommen. Seitens der Handelskammer in Mainz lag zu 8 54 al. 5 folgender Fassungsvorschlag vor, dem die Versammlung ihre Zu stimmung erteilte: -Ein Gehilfe, der als Handlungsreisender an genommen ist, hat im Zweifel die Verpflichtung, auch andere kauf männische Dienste zu leisten, als solche, die seine Reisen betreffen.- — Lebhafte Debatten rief die Erörterung des 8 60, betreffend die Kündigungsfrist, hervor, zu welchem seitens der Handelskammern zu Frankfurt a. M. und zu Mainz Abänderungsanträge gestellt wurden. Namens der Handelskammer zu Frankfurt a. M. be gründete Syndikus vr. Hatschek seinen Antrag auf Einführung einer obligatorischen, mindestens sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalschluß — die Fälle der Anstellung auf Probe und zu vorübergehender Dienstleistung ausgenommen. Alle Anträge wurden indes mit großer Majorität abgelehnt, sodaß 8 60 in der ursprüng lichen Fassung des Entwurfs (Minimalkündigungsfrist von einem Monat) bestehen bleibt. 8 67 des Entwurfs betrifft die Zulässigkeit einer den Hand lungsgehilfen in seiner gewerblichen Thätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkenden Vertragsklausel (Konkurrenz klausel). Hierzu lag eine ganze Reihe von Abänderung?-, bezw. Zusatzanträgen vor. Der Referent empfahl möglichste Beschränkung in der Zahl positiver Bestimmungen und Anträge. Auf Antrag des Vorstandes beschloß die Versammlung, von allen gemachten Vorschlägen Kenntnis zu nehmen, ohne indes zu einem von ihnen bestimmte Stellung zu nehmen. Von einer Abstimmung wurde Abstand genommen. Ein Antrag des Ausschusses zu 8 68 wurde einstimmig angenommen mit folgendem Wort laut: -Der Deutsche Handelstag erklärt, daß die Vorschriften des 8 68 al. 2 und 3 in Verbindung mit denen des 8 73 des Entwurfs, welche den kaufmännischen Lchrherrn unter straf rechtliche und polizeiliche Kontrolle stellen, für den tzandelsstand unannehmbar sind.- Die übrigen Paragraphen dieses Titels gaben zu Erörterungen keinen Anlaß und wurden nach den Vor schlägen des Ausschusses angenommen. Es folgte sodann das Kapitel -Handlungsagenten-, um fassend die ZA 75 bis 81. Es wurde beschlossen, dem Anträge auf Streichung des 8 76 Folge zu geben. Absatz 2 des 8 81 wurde gleichfalls gestrichen. Da zum letzten Artikel des ersten Buches des Entwurfs (-Handlungsmäkler-) keine Bemerkungen zu machen waren, so schloß der Referent unter dem lebhaften Beifall der Versammlung seine Ausführungen. Der Referent für das zweite Buch: i>Handelsgesellschaft und stille Gesellschaft-, Michel-Mainz, beschränkte sich auf die Besprechung der wenigen Abänderungsvorschläge, die hierzu Vor lagen. Gegenüber dem Vorschläge der Unterkommission, nach.welchem die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter durch Beschluß der übrigen Gesellschafter, sowie durch gerichtliche Ent scheidung auf Antrag eines Gesellschafters entzogen werden darf, äußerte der Regierungskommissar, Geheime Ober-Regierungs-Rat Hoffmann schwerwiegende Bedenken. Die Versammlung überließ die Entscheidung und Beschlußfassung über die Aufnahme dieses Passus der Reichsjustizbehörde. Zu den Bestimmungen der nächsten Paragraphen lagen lediglich Abänderungsanträge redaktioneller Natur vor. Die Versammlung nahm schließlich noch einen Antrag des Ausschusses an, nach welchem dem die Kommanditgesellschaft betreffenden 8 148, Absatz 3 folgender Zusatz angefügt wird: -Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten sowie die Angabe des Betrags ihrer Vermögenseinlagen.- Die Beratung des Titels -Stille Gesellschaft-, die zu demselben Referat gehörte, wurde hier eingeschaltet, worauf die Sitzung auf den folgenden Tag vertagt wurde. Am 16. d. M. setzte der Handelstag seine Beratungen unter dem Vorsitz des Geheimen Kommerzienrats Frentzel fort. Das Referat über die 88 165—305, betreffend die Aktiengesell schaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, erstattete Justizrat vr. Rießer-Berlin. Besonders umstritten wurde die Bestimmung des 8 250. Ein Antrag des Ausschusses ging auf Streichung dieses Paragraphen, nach welchem ein in das Handels register eingetragener Beschluß der Generalversammlung, der durch seinen Inhalt eine nicht nur im Interesse der Aktionäre, sondern im öffentlichen Interesse gegebene Vorschrift des Ge setzes verletzt, auch von der Staatsbehörde im Wege der Klage angesochten werden kann. Nach Ansicht des Ausschusses genüge die Ueberwachung der Legalität von Generalversamm- lungsbeschlüssen durch die Registerrichter. Die Abstimmung über den gesamten Titel ergab hierauf die einstimmige Annahme des selben nach den Vorschlägen des Ausschusses. In Verbindung mit dem 8 250 wurde sinngemäß 8 281 in Beratung gezogen. Die Plenarversammlung schloß sich ohne Debatte einem Anträge der Mainzer Handelskammer zu al. 1 und 2. an. Ferner wurde fol gender Zusatz zu § 281 beschlossen: -daß die Nichtigkeitsklage nur dann zulässig ist, wenn andere Mittel, insbesondere entsprechende Aufforderung an die Organe der Gesellschaft, zur Beseitigung der die Nichtigkeit herbeiführenden Umstände versagt haben.- Nach Besprechung der sonst noch vorliegenden, weniger bemerkenswerten Abänderungsanträge schloß der Redner sein Referat unter dem leb haften Beifall der Versammlung. Es folgte nunmehr das Referat des Kommerzienrats Weidert- München über die 88 316 bis 446, umfassend den Titel »Handels geschäfte-. Zu den 88 326, 327 und 32s lag eine Reihe von Anträgen vor, die sämtlich bezweckten, eine nähere Definition des Kontokurrentverkehr zu geben. Es wurde beschlossen, einen längeren Antrag der Handelskammer zu Mainz dem Reichs-Justizamt zur Berücksichtigung zu empfehlen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Laust; lllassiscks Ullilologis; Udilosopdis; Uasclagogitz. Vutig.- Latalog dir. XXXVIII von Voletziuauu L lorosed in Rostock i. VI. 8°. 58 8. 1310 Nru. Städtische Lesehalle in Berlin. — Die erste städtische Lesehalle in Berlin soll heute, am 19. Oktober, abends 6 Uhr, eröffnet werden. Sie wird wochentäglich abends von 6 bis 9 Uhr und Sonntags von 11 bis 2 Uhr mittags geöffnet sein. Binnen kurzem soll die Eröffnung noch zweier weiterer Lesehallen folgen. Die erste, im Schulhause Mohrenstraße 41, bietet 40 Sitzplätze. Die ebendaselbst befindliche Volks-Bibliothek ist mit benutzbar. Die Ein richtung ist behaglich. Hohes Schriftstellerhonorar. — Aus Kopenhagen wird der -Franks. Ztg.» geschrieben: -Das Honorar, das Frithjof Nansen für sein Werk über seine Polarreise erhält, beträgt 80 000 Kronen (1 Krone — l'/z deutsche Reichsmark) und ist das höchste, das bisher von einem nordischen Verleger bezahlt worden ist. Die Firma H. Aschehoug L Co. in Christiania hat das Werk Nansens in Verlag genommen. - Diebstahl eines Bildes. Warnung vor Ankauf. — Zufolge amtlicher Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen ist dort am 27. oder 28. vorigen Monats ein Aquarellbild mit breitem Goldrahmen, 800 Mark wert und ein kleines Marinestück bei Capri darstellend, gestohlen worden. Der Karton des Bildes ist mit der Inschrift -Dem lieben Vater zu Weihnachten 1883- versehen, und in einer Ecke des Bildes ist mit kleiner Schrift der Name d"s Malers »Professor Krabbes- angebracht. 902'
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