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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1911
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- Deutsch
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^ 8, 11. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. 403 Herr R. L. Prager, Berlin: Meine Herren, ich bedauere, nicht verzichten zu können; ich werde mich natürlich sehr kurz fassen, respektive sehr schnell sprechen. Meine Herren, ich komme auf das zurück, was Herr Kollege Siegismund gesagt hat: es sind unter den Verlegern, die die Erklärung unterschrieben haben, nur eine ganz kleine Anzahl Verleger, die überhaupt an dem § 3 Ziffer Sb ein Interesse haben, lind da geht es eben wie bei den Agrariern: die Groß grundbesitzer fangen au, nach Zöllen zu schreien, die Klein grundbesitzer haben gar kein Interesse daran. (Zurufe.) Es ist eine kleine Anzahl — eine kleine, aber mächtige Partei, würden wir in Preußen sagen —, die daran Interesse haben, allerdings es sind große Verleger, kapitalkräftige Verleger, und die setzen dann ihren Willen gewöhnlich durch. Bei der doch immerhin kleinen Zahl von Mitgliedern, die hier anwesend sind, ist das ja auch gar nicht so schwierig. Ich erinnere daran, wie es war, als seinerzeit die Schleuderfrage von den Ver legern in Angriff genommen wurde. Namentlich wird ja Herrn vr. Giesecke die Firma nicht unbekannt sein, die zuerst die Sache aufs Tapet gebracht hat. (Sehr richtig!) Weshalb hat sie das getan? Aus Liebe für das Sortiment? Das glaube ich nicht. Ganz einfach deswegen, weil es ihr nicht paßte, den doppelten Ladenpreis — oder, da Herr vr. Giesecke das nicht gern hört, will ich lieber sagen: den Ladenpreis und den Verkaufspreis 20 Prozent niedriger — zu haben. Die Anzeigen störten die Firma und andere Firmen, und da gingen sie gegen die Schleuderei vor. Wir haben jetzt glücklich die Schleuderei im Sortiment beseitigt; nun beseitigen Sie sie auch im Verlag, und Sie werden sich nicht nur den Dank des Sortiments ver dienen, sondern auch den des Verlages, der nicht mehr gedrängt wird, einer von dem andern, zu schleudern. Lassen Sie sich nicht von den paar großen Firmen bestimmen, deren Interessen wahrzunehmen, sondern stimmen Sie dafür und halten Sie es mit dem Vorstand des Börsenvereins und dem Vereins ausschuß, der ebenfalls seine Pflicht in dieser Sache getan hat. Meine Herren, ich muß mich ja sehr kurz fassen, und deshalb möchte ich nur noch das eine sagen: es ist hier schon Ferdinand Springer gegen Fritz Springer ausgespielt worden, ich will nun Fritz Springer gegen vr. Giesecke ausspielen. Herr Fritz Springer hat gesagt: es ist kein Verkauf einzelner Exemplare durch Behörden möglich; sie können ja gar nicht die Beträge vereinnahmen. So ist der Paragraph auch seinerzeit aufgefaßt worden. Wie die Justizgesetze eingeführt wurden, sind von Ministerien bei einem Verleger Tausende von Exemplaren von den Reichsjustizgesetzen bestellt worden, und die Ministerien haben sie an ihre Nnterbehörden verteilt. So war das gedacht. Weshalb ist die Verkaufsordnung großen teils in Angriff genommen worden? Weil das Sortiment die Schleuderei nicht mehr ertragen konnte, die von den Ver legern namentlich auch auf Grund des § 3 Ziffer S b der Satzungen geübt wurde. Infolgedessen ist die Verkaufsordnung geschaffen worden, um diesen Paragraphen etwas einzuschränken. Es fanden nach und nach verschiedene Sitzungen statt, und als der Verlegerverein an die Reihe kam, ist die Berechtigung des Verlages nicht verringert worden, sondern ist verschärft worden. Aber das eine steht doch fest. Weshalb hat der Vorstand des Börsenvereins geglaubt, vor der Annahme von 8 11 Abs. 2 der Verkaufsordnung eine Satzungsänderung Vorschlägen zu sollen? Doch nur, weil bisher durch die Satzungen der Verkauf einzelner Exemplare zu ermäßigtem Preise nicht gedeckt war! Wie man nunmehr aus 8 3, Sb der Satzungen (in alter Fassung) das Recht des Verlegers herauslesen will, seinerseits den Verkauf der auf Gruud dieses Paragraphen gelieferten Partien auch einzeln zu ermäßigtem Preise zu gestatten, ist mir uner findlich. Ich möchte nun in bezug auf den Vereinsausschuß noch kurz sagen: der Vereinsausschuß hat das Recht, seine Ansicht zu sagen, ganz einfach deswegen, weil ihm der Vorstand die Sache vorgelegt hat, und der Vorstand hat ihm diese Frage in einer Schleudersache vorgelegt, weil er in dieser Schleuder sache gegen den Betreffenden nicht direkt Vorgehen wollte. Es ist das also eine Milderung des Verfahrens, und das Gut achten steht vollständig auf dem Rechtsboden des Vereins ausschusses. Ferner möchte ich darauf Hinweisen: es ist hier von einer Seite — ich weiß nicht, von wem, ich glaube, von Herrn vr. de Gruyter — gemeint worden, der § 10 bezöge sich nur auf den Verkauf durch das Sortiment. Meine Herren, weshalb steht denn dann im 8 10: Ausnahmen in 8 811 und 12? Das ist doch nicht das Sortiment. — Also, meine Herren, der Vereinsausschuß konnte absolut nicht anders entscheiden. Meine Herren, die Zeit drängt; ich bin nicht imstande, Ihnen das noch näher auszuführen. Ich möchte aber doch sagen: im Vereinsausschuß sitzen doch auch Verleger, und in der Verkaufsordnungskommission haben doch auch Verleger gesessen, und ich kann mir nicht denken, daß sich der Börsen- verein gerade diejenigen aussucht, die von der Sache am wenigsten verstehen. Warum ist die Sache so beurteilt worden? Meine Herren, diejenigen, die im Vereinsausschuß sitzen, haben nicht das Bestreben, lediglich für das Sortiment etwas zu erreichen, sondern die Wahrheit zu erkunden. Das möchte ich für den Vereinsausschuß in Anspruch nehmen. Ich muß deshalb die Angriffe, die hier erhoben sind, und die Behauptung, diese Auslegung sei falsch, s, limine zurückweisen. Ich will nicht gegen den Vorstand des Börsenvereins polemisieren; ich meine bloß das eine: solange keine andere Entscheidung vorliegt, sollte der Börsenvereinsvorstand auf diesem Gutachten des Vereinsausschusses feststehen, das meiner Ansicht nach absolut richtig ist. (Bravo!) Herr vr. Wilhelm Ruprecht, Göttingen: Meine Herren, ich will alles, was ich zu sagen habe, in ein paar Worte zusammenfassen. Herrn vr. de Gruyter muß ich erwidern, daß ich mich nicht davon habe überzeugen können, daß die Flucht in die Öffent lichkeit, die er mit den 47 Verlegern angetreten hat, nötig gewesen ist. Wozu wählen Sie eine Vertretung im Verleger verein, wenn Sie ohne weiteres selbst handeln, ohne erst zu fragen, ob da Ihre Interessen nicht vertreten werden? Dann ist die Vertretung ja nicht nötig. Ebensowenig habe ich mich überzeugen können, daß Herr vr. de Gruyter damit Recht hat, daß er sagte: der 8 10 der Verkaufsordnung beziehe sich nur auf die Sortimenter, nicht auf andere Personen. Dann wären ja die Sortimenter ganz wehrlos preisgegeben. Herrn Kommerzienrat Oldenbourg erwidere ich, daß ich gar keinen Zweifel daran habe, daß sein Verlag sich bei der Lieferung an die Hamburg-Amerika-Linie gut gestanden hat. Das xost boo ist nicht xropter bov. Es ist nicht nachgewiesen, daß das Buch nachher besser gegangen ist, weil er Exemplare dahin geliefert hat. Darum dreht es sich aber nicht. Was würde er sagen, wenn andere ebenso handeln würden? Wohin kämen wir da? Die Rede des Herrn vr. Giesecke war einfach ein Plaidoyer dafür, daß der Verleger sich gegen den Verleger schützen muß. Wenn der Vertreter einer Firma von dem Ansehen und der Bedeutung der Firma B. G. Teubner es nötig hat, etwas zu tun, »weil andere es auch tun«, wohin sollen dann die armen Schächer kommen, die einen kleinen Verlag haben? Schutz des Verlegers gegen den Verleger ist absolut nötig. Wenn Herr Springer gesagt und mich dafür zum Zeugen aufgerufen hat, daß 8 4 der Restbuchhandelsordnung, das Urbild des 8 10 der Verkaufsordnung, eine ganz andere Be deutung gehabt habe, so mache ich ihn darauf aufmerksam, daß außer diesem 8 4 die vou den Deklaranten gar nicht gewürdigte 65'
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