Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110126
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101265
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110126
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-26
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
England in das öffentliche Register eingetragen sind und gesetzlichen Schutz genießen. Die Firma Müller L Sohn befaßt sich ebenfalls mit der Herstellung solcher Bilder. Aus den ihnen übersandten Bildern suchen sich die Schneiderfirmen die Bilder zur Illustrierung ihrer Kataloge aus. Eine Anzahl Firmen hat die Bilder der Angeklagten tatsächlich benutzt. Müller läßt die Zeichnungen nach seinen Angaben von Künstlern Herstellen. Hallmann soll englische Bilder nach gezeichnet, Müller soll sie nachgedruckt haben. Beide behaupten, daß ihre Bilder wesentliche Abweichungen von den englischen enthielten, so daß neue Bilder entstanden seien. Hallmann will außerdem die Bilder für Originale Müllers gehalten habe. Im freisprechenden Urteile wird nun ausgeführt: Es kommt aus die im Ursprungslande gewährten Schutzbedingungen an. Kein Werk kann in Deutschland geschützt sein, das im Ursprungslande nicht geschützt ist. Die Bilder sind in England schutzfähig als Zeichnungen, wenn sic, wie hier, registriert sind. Nach deutschem Recht sind solche Werke als technische Werke geschützt. Nach englischem Recht kommt es nicht auf den Inhalt, sondern auf die Form an. Auch die kleinste Abweichung in der Form hebt den Schutz auf. Die in den Bildern verkörperte Idee ist nicht geschützt. Die englischen Bilder sind von den Angeklagten durchweg nicht skavisch nach- gebilldet, vielmehr frei behandelt. Die Gesichter, die Haltungen, die Stellungen, ab und zu auch der Schnitt der Kleidungsstücke sind von den Änderungen betroffen. Gegen dieses Urteil hatte die Nebenklägerin, jene englische Gesellschaft, Revision beim Reichsgericht eingelegt. Ihr Ver treter sowohl als der Reichsanwalt führten aus, daß die Be urteilung der Tat nach den Gesetzen des Landes zu erfolgen habe, dessen Schutz in Anspruch genommen wird, also nach deutschem Gesetz. Der Umfang des deutschen Schutzes sei vom Urteil gar nicht geprüft. — Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 65 des Ur heberrechtsgesetzes sind nicht ausreichend nachgewiesen. Es ist auch die Berner Konvention zur Anwendung zu bringen. Aber nach dieser kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das inländische Recht anzuwenden ist, das englische nur insoweit, als danach sich bemißt, ob diese Zeichnungen in England überhaupt geschützt sind, denn das ist die Voraussetzung, daß sie bei uns Schutz genießen. Diese Voraussetzung hat das Landgericht rechts irrtumsfrei bejaht. Es ist nachgewiesen, daß die Zeichnungen dort in das Autor-Register eingetragen sind und Schutz genießen. Wenn dieser Schutz ein derartig enger ist, was hier aber nicht entschieden zu werden braucht, daß selbst gering fügige Abweichungen, die festgestellt sind, ausreichen können, diese etwas vom Original abweichenden Nachbildungen straffrei zu machen, so ist das nicht maßgebend für das Verfahren in Deutsch land, weil lediglich deutsche Gesetze anzuwenden sind und der artige unbedeutende Abweichungen die Strafbarkeit nicht beseitigen können. Nach 8 1, 3 des Urheberrechtsgesetzes kann in Frage kommen, ob jene Bilder Abbildungen technischer Art sind. Die Ausführungen des Verteidigers, es stehe jetzt schon fest, daß Nachbildungen in diesem Sinne nicht vorliegen, können nicht ge billigt werden. bi. w. Vom Reichsgericht. Arbeiter-Pensions-Stistung und Steuerpflicht. Urteil des Reichsgerichts vom 15. No vember 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt l)r. Felix Walther- Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Nach 88 55, 12 des Reichserbschaftssteuergesetzes sind Schenkungen zu versteuern. Eine Ausnahme machen nur Schenkungen, die an Bedürftige zur Deckung ihres Unterhaltes erfolgen, oder durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, (8 56 des Gesetzes.) Was ist nun unter diesen vom Gesetzgeber aufgestellten Ausnahmen zu ver stehen ? Hierüber spricht sich das Reichsgericht in höchst be merkenswerter Weise aus. Es handelte sich um folgenden Streitfall: Eine große Fabrik in L. (es handelt sich um die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshasen) hatte eine Stiftung zugunsten ihrer Arbeiter unter dem Namen »Arbeiter- Pensions-Stistung« errichtet. Sie hatte der Stiftung als Stamm kapital den Betrag von 100 000 überwiesen und verpflichtete Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. sich, jährlich weitere 100 000 .E zu überweisen, bis genügend Kapital zur Erreichung des Stistungszweckes vorhanden wäre. Aus den Zinsen sollten den Arbeitern bei eintretender Erwerbs unfähigkeit oder Invalidität Zuschußrenten gewährt werden. Nunmehr kam die Steuerbehörde und forderte 5000 Schenkungssteuer, die von der Stiftung auch gezahlt werden mußte. Mit vorliegender Klage forderte die Stiftung von dem Badischen Fiskus Rückzahlung der 6000 Vom Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe wurde die Klage der Stiftung abgewiesen. Auch die Revision war erfolglos. Der 7. Zivilsenat des Reichsgerichts erklärte: »Dem Berufungsrichter ist zunächst darin beizutreten, daß es sich hier nicht um eine Schenkung an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhaltes handelt; denn beschenkt sind nicht die Arbeiter, sondern die Stiftung, und diese ist nicht bedürftig. Was sodann die Frage anbelangt, ob durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, so hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß eine sittliche Pflicht, wie sie der 8 66 Absatz 2 des Erbschaslssteuergesetzes voraussetze, nicht schon aus der günstigen Vermögenslage des Arbeitgebers herzuleiten sei, daß es vielmehr noch des Vorhandenseins be sonderer persönlicher Beziehungen bedürfe, wenn eine Schenkung zugunsten von Angestellten nicht bloß als Betätigung der all gemeinen Nächstenliebe, sondern als Ausfluß des Gebots einer sittlichen Pflicht angesehen werden solle. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Inwiefern ihn der Berusungsrichter verkannt haben sollte, ist aber nicht ersichtlich. Von besonderen persönlichen Be ziehungen der Fabrik zu ihren ca. 8000 Angestellten und Arbeitern kann offenbar keine Rede sein, und dieses Erfordernis wird auch nicht dadurch ersetzt, daß statutenmäßig nur solche Arbeiter auf Unterstützung Anspruch haben, die mindestens 5 Jahre ununter brochen in der Fabrik beschäftigt waren und hier erwerbsunfähig geworden sind. Noch weniger kann in dieser Beziehung in Betracht kommen, daß die Angestellten der Fabrik die Errichtung der Kasse selbst in Anregung gebracht haben. War eine sittliche Pflicht nicht schon an sich gegeben, so konnte sie auch nicht durch Petitionen der Angestellten begründet werden. Es könnte sich deshalb nur noch fragen, ob durch die Zu wendung der 100 000 einer aus den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde. Allein wenn man auch die Höhe des hier zugewendeten Betrages nicht bedenklich findet, so fehlt es doch immer an den besonderen Umständen, die es recht- fertigen könnten, die fragliche Zuwendung als ein Gebot des Anstandes anzusehen. Ein solches Gebot mag ausnahmsweise da anzuerkennen sein, wo es sich darum handelt, eine schon längere Zeit bestehende Unterstützungskasse der Angestellten zu kräftigen oder lebens fähig zu erhalten; im vorliegenden Falle wurde aber eine Unterstützungskasse erst neu geschaffen, und daß auch die zu diesem Zwecke gemachte Zuwendung ohne weiteres als durch die Rück sicht auf den Anstand geboten angesehen werden müßte, ist nicht zugegeben. Der Umstand, daß sehr häufig von Arbeitgebern gleich hohe und noch höhere Schenkungen zu ähnlichen Zwecken gemacht werden, berechtigt jedenfalls noch nicht zu dem Schlüsse, daß die jenigen, die nicht ein gleiches tun, obwohl sie dazu in der Lage wären, in der Achtung und Anerkennung der ihnen Gleichstehen den deshalb eine Einbuße erleiden müßten. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Aktenzeichen: VII. 591/1909.) (Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 5000 ^.) Verurteilung eines Anzeigcnredakteurs. — Wegen Ver öffentlichung unsittlicher Inserate ist am 12. Oktober v. I. vom Landgerichte Hannover der Jnseratenredakteur des »Hannoverschen Anzeigers« W. zu 500 Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat aus dem umfangreichen Inseratenteile des genannten Blattes 47 Inserate heraus gefunden, die nach ihrer Ansicht gegen den 8 184, 4 des Strafgesetzbuchs verstoßen. Das Landgericht ist dieser Ansicht beigetreten. Das Gericht erblickt in den verschiedenen Anzeigen die versteckte Aufforderung zu unzüchtigem Verkehr. Als lang jähriger Redakteur und Bewohner einer Großstadt mußte der Angeklagte, so heißt es im Urteile, unbedingt wissen, was dahinter steckt. — In seiner Revision bemerkte der Angeklagte, die geschlecht- 144
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder