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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1911
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- 1911-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1911
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niedergelegten Form; er wußte auch, daß es von B. gewerbs mäßig verbreitet werden sollte. Er wollte also durch sein Tun die Tat B.'s fördern.« Die Strafe wurde, nach Ausführung des Gerichts, gering bemessen, weil die Täter keine bedeutenden materiellen Vor teile erlangt hätten. S. will nämlich nur 100 Exemplare des Buches verkauft haben. Wenn nun unter diesen Umständen für den teilweisen Nachdruck eines in so wenigen Exemplaren verkauften Buches eine Buße von 500 K angebracht erschien, so wird man sich eine Vorstellung davon machen können, welche enorme Summen bei großen Adreßbüchern in Frage kommen. In ihrer Revisionsschrift machten die Angeklagten geltend, das Urteil widerspreche der reichsgerichtlichen Judikatur, und zwar speziell in der Frage des Nachdrucks von Adreßbüchern. Es wird speziell "auf das Urteil des ersten Strafsenats vom 2. Januar 1888 Band 17, S. 195 ff. Bezug genommen — es ist dieselbe Entscheidung, auf die die Strafkammer ihr verurteilendes Erkenntnis stützt. Die Angeklagten wären sehr vorsichtig zu Werke gegangen, sie hätten nichts gebracht, was den ersten 133 Seiten des Schiller-Tietzschen Buches auch nur ähnlich sehe. Die Strafkammer erblicke in dem System des Nebenklägers die zu schützende Geistestätigkeit; im Straf kammerurteil heiße es, der Stoff sei nach einem eigenartigen von der üblichen Adreßbuchmanier abweichenden System geordnet. An anderer Stelle spreche das Urteil aber davon, die bezügliche Stoffeinteilung beruhe auf einer originellen, durch geistige Tätigkeit des Schiller-Tietz erfundenen Syste matik; doch lasse sich das Urteil überhaupt nicht darüber aus, worin diese Erfindung bestehen solle. Derartige Zusammen stellungen finde man auch in anderen Adreßbüchern für länd liche Bezirke, und die alphabetische Anordnung sei doch vor allen Dingen üblich. Die Angeklagten aber hätten diese An gaben über die Gemeindeverhältnisse nicht übernommen, son dern selbst Ermittelungen angestellt, und das Resultat derselben in jenem Manuskript niedergelegt, das sich bei den Gerichts akten befände. S. hätte etwa neun Monate hindurch diese Nachforschungen angestellt. Die Durchsicht ergäbe, daß bei allen Orten die tatsächlichen Angaben in dem Buche der An geklagten den seit 1904 eingetretenen Änderungen entsprächen. Daß sie zum Teil, soweit die Verhältnisse nach ihren Ermitte lungen unverändert geblieben waren, dieselben Worte gebraucht wie Schiller-Tietz, könne nicht strafbar sein, da doch die geistige Arbeit des Schiller-Tietz nicht in der Wortfassung, sondern in der Sammlung der Tatsachen bestände. Ein Nachdruck würde nur vorliegen, wenn die Angeklagten die Tatsachen ohne Nach prüfung übernommen hätten. Die Revisionsschrift bestreitet ferner, daß B. überhaupt gewußt habe, daß das Manuskript des S. Teile aus dem Schiller-Tietzschen Buche enthalte. Einen Vermögensvorteil hätten die Angeklagten überhaupt nicht erlangt. B. habe vielmehr durch den Druck einen enormen Schaden erlitten. Die Buße komme dem Schiller-Tietz nicht zu, denn das Buch aus dem Jahre 1904 wäre völlig veraltet ge wesen, man hätte ein Exemplar dieses Buches überhaupt nicht mehr erlangen können, und der Verfasser habe ja das Werl nicht neu aufgelegt. — Die Revision der Angeklagten wurde verworfen. Die Strafkammer, so führt das Reichsgericht aus, habe das Vor handensein der in dem zitierten Reichsgerichtsurteil betonten Voraussetzung aus den wesentlichen tatsächlichen von Rechts irrtum nicht beeinflußten Erwägungen bejaht, und diese Aus führungen setzen sich nicht in Widerspruch mit jener Entschei dung. Ob die Angeklagten"das Adreßbuch ganz oder teilweise nachgedruckt haben, hinge in der Hauptsache von der Beurtei lung tatsächlicher Verhältnisse ab. »Alles, was die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen vorbringt — kann in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.« — »Die Feststellung, daß der erlangte Vermögensvorteil kein sehr erheblicher war, bedurfte keiner weiteren Begründung; Beweismittelgründe und Beweismittel für diese als erwiesen erachtete Tatsache anzugeben, war die Strafkammer nicht ver pflichtet. Ob B. das Vorhandensein seines Vermögensvorteils in der Hauptverhandlung bestritten hat, ist vom Revisions gericht nicht nachzuprüfen, ebensowenig, ob die Höhe der zuerkannten Buße angemessen ist.« — Wir sehen also, daß das Reichsgericht an dem Urteil der Vorinstanz nichts auszusetzen hat; man wird somit daran fest- halten können, daß die Strafkammer in einwandfreier Weise eine selbständige geistige Schöpfung des Verfassers in dem Zusammentragen und Zusammenstellendes amtlichen Materials erblickt hat, obwohl dieses doch nur aus tatsächlichen Angaben besteht, die jedermann zu benutzen berechtigt ist. Darum ver dient das Urteil die Beachtung aller Herausgeber und Verleger ähnlicher Werke, die es in der Tat in der Hand haben, durch geschickte Gruppierung des Stoffes ihrer Arbeit den Charakter eines geschützten Werkes zu verleihen und unehrlichen Leuten die Plünderung ihres Eigentums zu erschweren. 2um neunri§8len Oeburl8la8e unä lünk- unäLwanrißMtirlZen ke§ierun§8jubl- läum äe8 k>rlnrl-e§en1en L^uilpolä von Bsstgaba äsr Vsnt8obsn cknristsn- risitung, berausgsgsbsn vonvr.jnr.ü.e. Otto lüsbMLllll, Berlin, Lebriktlsitsr äer Bsntsobon ckuristemeitung. Berlin 1911, Verlag von Otto Bisbmann. Or. 4". VIII u. 66 8. Der vornehmen Festgabe der Deutschen Juristenzeitung zur Hundertjahrfeier der Berliner Universität hat ihr rühriger Herausgeber und Verleger nach wenigen Monaten eine neue stattliche Sonderveröffentlichung folgen lassen: im weiß-goldenen Festgewande stellt sie sich zu dem Doppeljubiläum des weit Uber Bayerns Grenzen hinaus verehrten Regenten ein. Es ist eine richtige Festnummer dieses Zentralorgans der deutschen Juristen, denn sie hält sich mit ihren Abhand lungen, die Rückblicke auf die gesamte Rechtsentwicklung der letzten fünfundzwanzig Jahre werfen, der Mitarbeit der bayerischen Juristen an der reichsdeutschen Gesetzgebung und Rechtspflege gedenken, die Entwicklung des obersten bayeri schen Landgerichtes, des bayerischen Richterstandes, der Rechts anwaltschaft usw. behandeln, mit Sprechsaal, juristischer Rundschau, Spruchbeilage und Literaturbeilage an den be währten Rahmen, in dem das Blatt sonst erscheint. Das Motto gleichsam ist die berühmte Stelle des be kannten Briefes Bismarcks an König Ludwig von Bayern, Versailles, 24. Dezember 1870: »Eure Majestät setzen mit Recht voraus, daß auch ich von der Zentralisation kein Heil erwarte, sondern gerade in der Erhaltung der Rechte, welche die Bundesverfassung den einzelnen Gliedern des Bundes sichert, die dem deutschen Geiste entsprechende Form der Ent wicklung und zugleich die sicherste Bürgschaft gegen die Gefahren erblicke, welchen Recht und Ordnung in der freien Bewegung des heutigen politischen Lebens ausgesetzt sein können.« Wie fein hatte Bismarck vorausgesehen, was not tat, damit der Reichsgedanke überall und besonders in Süddeutschland durch dringen konnte! Wie bedeutend ist Bayerns Mitarbeit an der einheitlichen Gesetzgebung des deutschen Rechts, der Aus gestaltung des Reichsrechts gewesen, wie hat die Ausbildung des bayerischen Landesrechts auf die der andern deutschen Bundesstaaten befruchtend gewirkt! Auf die 16 trefflichen Abhandlungen, zumeist aus der Feder bayerischer Juristen, im einzelnen einzugehen, ist hier nicht der Ort. Nur eine, weil
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