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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1911
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- 1911-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1911
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Nichtamtlicher Teil Schuh der Adreßbücher gegen Nachdruck. Von Friedrich Huth, Charlottenburg. (Nachdruck verboten.) Der Schutz der Adreßbücher gegen Nachdruck beginnt für den Buchhandel eine immer größere Bedeutung zu gewinne». Früher besaßen nur die verkehrsreichen Großstädte ihre Adreß bücher, während die schnelle Entwicklung des deutschen Handels und der deutschen Industrie Adreßbücher auch für die Mittel städte, ja sogar für kleinere Ortschaften erforderlich machte. Häufig wird auch eine ganze Reihe von Ortschaften eines Bezirks in einem Adreßbuch vereinigt. Dazu kamen dann weiter die Fachadreßbücher, die die einem Industriegebiete ungehörigen Firmen und Personen des ganzen Deutscheil Reiches oder auch einzelner deutscher Staaten und Provinzen umfassen. Auch die amtlichen Telephonverzeichnisse boten einzelnen Verlegern und Buchdruckern die Anregung, Tele phonverzeichnisse für einzelne Bezirke auszugeben und mit anderen nützlichen Mitteilungen, auch mit Reklamen und Inseraten in Verbindung zu bringen — im geraden Gegen satz zu den amtlichen Verzeichnissen, die nur Firma, Adresse, Berufszweig lind Telephonnummer der Teilnehmer enthalten. So begann der Adreßbuchhandel im deutschen Buchhandel immer mehr an Bedeutung zu gewinnen, und wer irgend in einem Bezirke mit einem derartigen Buche Erfolg hatte, der bekam es auch bald mit einem Konkurrenten zu tun, der es natürlich viel leichter hatte, weil das nötige Material in dem ersten Buche bereits zusammengetragen war. Und dieses Material konnte man fast ohne jede Gefahr benutzen, weil ja an der Bezeichnung der Straßen, an den Namen der Be wohner, am Sitz der Behörden absolut nichts zn ändern war. Das sind eben tatsächliche Angaben, die für jeden in Betracht kamen, der ein Adreßbuch des Bezirkes bzw. für einen bestimm ten Berufskreis herausgeben wollte. Glücklicherweise hat sich die Rechtsprechung nicht auf den Standpunkt gestellt, daß ein Adreßbuch in jedem Falle nach gedruckt werden dürfe. Sie hat vielmehr anerkannt, daß auch ein Adreßbuch zu den Werken statistischer Art gehört, und daß das Gesetz vom l9. Juni 1901 auch die geistige Tätigkeit des Urhebers schützen will, wie sie sich in Zusammenstellungen statistischer und ähnlicher Art ausspricht, die nicht rein mecha nischer Arbeit ihr Entstehen verdanken, sondern Gedankenarbeit erfordern. (Vgl. RG. S. 17, 195; 33, 129; 37, 295. Fuchs berger: Die Entscheidungendes Reichsgerichts S. 241.) Ferner heißt es in der an erster Stelle genannten Reichsgerichtsent scheidung: »Ein Adreßbuch kann, insoweit, als es sich als Produkt einer, wenn auch geringen, individuellen geistigen Arbeit seines Urhebers darstellt, als ein unter dem Schutze des Nachdrucksgesetzes stehendes Schriftstück zu betrachten sein. Es kann nämlich, obwohl die in demselben behandelten allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnisse, wie z. B. die Nummern der Häuser, die Namen der Personen usw., selbstverständlich an sich nicht als geistiges Produkt des Verfassers zu betrachten sind, doch der sonstige Inhalt, sowie die Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes auf einer individuellen geistigen Tätigkeit des Urhebers beruhen. Allein nicht unter allen Um ständen muß ein Adreßbuch Gegenstand eines strafbaren Nach drucks sein.« (R. S. 17, 195.) Es ist hier schon angedeutet, daß natürlich ein Adreßbuch sich so deutlich als eine rein mechanische Zusammenstellung tatsächlichen Materials offenbaren kann, daß es keinen Schutz genießt, also auch nachgedruckt werden darf. Allerdings wird nun gerade darüber Streit entstehen, ob und inwieweit bei einem vorliegenden Adreßbuch in der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes eine individuelle geistige Tätigkeit des Urhebers zu erblicken sei, da ja jedem Herausgeber eines Adreßbuches Hunderte von Vor bildern zur Verfügung stehen, die in der Regel weder der Kon kurrenz noch dem Richter und den Sachverständigen bekannt sein dürften. Hier ist nun dem»Urteil der Richter und Sach verständigen ein weiter Spielraum gelassen, und es wird immer darauf ankommen, ob der Beschuldigte nachzuweiseu vermag, daß die von dem Herausgeber des Vorbildes gewählte Ein teilung und Anordnung des Stoffes sich auch in anderen Adreßbüchern findet, die dem Kläger oder Nebenkläger zur Verfügung gestanden haben. Denn aus der bloßen Tatsache, daß sich irgendwo noch Adreßbücher finden, die ungefähr dieselbe Einteilung haben, sind irgendwelche Schlüsse nicht zu ziehen; mau kann auch aus eigenen Erwägungen ungefähr zu derselben Anordnung des Stoffes gelangen, wenn die Verhältnisse in dem einen Bezirk ungefähr ebenso liegen wie in einem anderen. Mit Recht wird aber in dem zitierten Reichsgerichtsurteil nicht nur Wert darauf gelegt, daß die Einteilung und Anordnung des Stoffes auf einer individuellen geistigen Tätigkeit beruhe, son dern es wird auch betont, daß schon die Sammlung des Materials eine solche individuelle geistige Tätigkeit offenbaren könne. In der Tat kann man nicht nnr die fertige Arbeit betrachten, sondern man muß auch untersuchen, auf welchem Wege der Verfasser zu seinem Resultat gelangt ist. Hier gibt es eine ganze Reihe von Fragen, deren Beantwortung dem Richter die Möglichkeit geben, zu urteilen, ob der Herausgeber eines Adreßbuchs mechanisch vorgegangen ist, oder ob er zur Er zielung eines praktischen Buches eigene Wege einschlug. Wie sieht der Fragebogen aus? Ist der Inhalt anderen Büchern entnommen? Oder sind die Angaben durch Umfragen bei den Hausbesitzern oder Mietern gewonnen worden? Sind die Mit teilungen über den Hofstaat, über die Reichspost, die Kirchen und Schulen, über die Vereine in demselben Wortlaut und in derselben Gruppierung auch in anderen Büchern vorhanden oder hat der Herausgeber des Adreßbuches durch Auswahl und Sichtung des in anderen Quellenwerken enthaltenen Materials, durch Einfügung des erläuternden Textes eine eigene geistige Arbeit geleistet, oder hat er wenigstens, unab hängig von seinen Vorbildern, das Material durch direkte Um fragen bei den Behörden, Vereinen usw. zusammengetrageu? Älhnliche Fragen kommen bei Zusammenstellung von Be wohnern eines Ortes oder Bezirkes nach Berufskreisen in Betracht. - Dies sind die allgemeinen Gesichtspunkte, von denen man ausgehen muß, um festzustellen, ob ein Adreßbuch als ein geschütztes Werk zu betrachten ist, das weder ganz noch teilweise nachgedruckt werden darf. Es kommt ja allerdings wohl kaum vor, daß jemand ein Adreßbuch in allen seinen Teilen nach druckt. Der Nachdruck geschieht in der Regel in der Weise, daß einzelne Teile, welche z. B. die Regierung eines Staates oder die Behörden einer Provinz betreffen, in ein Buch hinüber genommen werden; denn die Mitteilungen über die Regierung des Königreichs Bayern sind z. B. ebensogut zur Aufnahme in ein Adreßbuch für München, wie für jede andere bayerische Stadt geeignet. Ferner geschieht der Nachdruck in der Weise, daß das alphabetische Verzeichnis der Bewohner oder das Straßenverzeichnis mit den Hauseigentümern und Mietern eines vorhandenen Buches in der Weise benutzt wird, daß nur die durch Rückfragen ermittelten Streichungen, Einschaltungen und Änderungen vorgenommen werden. Das ist allerdings in Großstädten, wo der Wechsel in einem Jahre schon sehr bedeutend ist, schwieriger durchführbar. Jedenfalls kann man aber in solchem Falle von einer eigenen geistigen Tätigkeit nicht sprechen; denn hier liegt die Anordnung des Materials voll-
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