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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1911
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- 1911-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1911
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77, 3. April ISN. Nichtamtlicher Teil. -öörleirdlatt f. d. Ltschn. Buchhandel. 4155 ständig vor. Es findet eine eigene Sichtung und Ordnung nicht statt, sondern nur eine Korrektur tatsächlicher Angaben. Es möge nuu zur Erläuterung auch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung aus jüngster Zeit herangezogen werden, die die Bestätigung durch den höchsten Gerichtshof erfahren hat. Es liegt mir die beglaubigte Abschrift des Kgl. Landgerichts zu Altona in der Strafsache gegen den Buch druckereibesitzer Andreas Karl B. in Pinneberg und den Reisenden PaulS. daselbst vom 11. Mai 1910 vor (5 ck 1461 /09>, ferner die Revisionsschrift der Beklagten vom 22. April 1910 und die Entscheidung des III. Strafsenats des Reichsgerichts vom 22. September 1910 (3 l) 587 /10—10. 2544) vor. Der Beklagte B. wird wegen Vergehens gegen 38 Ziff. 1 und 41 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 zu einer Geldstrafe von 150 Fl verurteilt, der Beklagte S. zu einer Geldstrafe von 50 Fl. Außerdem werden beide als Gesamt schuldner verurteilt, dem Schriftsteller Schiller-Tietz in Klein- Flottbeck 500 Fl Buße zu zahlen. Auf Grund des rechtskräftigen Urteils wurden schließlich auch die widerrechtlich hergestellten Teile des Adreßbuches, sowie die bezüglichen Formen und Platten, welche ausschließlich diesem Zwecke gedient haben, vernichtet. Es sind dies jene Teile, die sich auf die allgemeinen Gemeindeverhältnisse der im Adreßbuch vereinigten Ortschaften beziehen und dem Einwohnerverzeichnis jedes Ortes voran gehen. Der Schriftsteller Schiller-Tietz hatte im Jahre 1904 ein Hand- und Adreßbuch des Kreises Pinneberg verfaßt und ver öffentlicht. »Dieses Buch enthält« — wie das Urteil des Land gerichts ausführt — »zunächst eine kurze Geschichte des Kreises Pinneberg, gibt sodann eine Übersicht der Verwaltungsglie derung dieses Kreises und endlich das eigentliche Adreßbuch in alphabetischer Ordnung der Städte- und Landgemeinden. Bei jeder Stadt- und Landgemeinde sind die allgemeinen Gemeinde verhältnisse vorangestellt, und es schließt sich daran das Verzeich nis der Einwohner alphabetisch geordnet. Der die allgemeinen Gemeindeverhältnisse betreffende Stoff ist von dem Verfasser Schiller-Tietz nach einem eigenartigen von der üblichen Adreßbuchmanier abweichen den System geordnet.« Das Landgericht führt dann näher aus, warum diese Behauptung für das Adreßbuch des Verfassers zutrifft. Der bezügliche Text scheint in der Tat alles zu enthalten, was ein Ortsbewohner über die Gemeinde verhältnisse des eigenen Wohnortes wie der Nachbarorte wissen muß oder wissen möchte. Bei den Landgemeinden finden wir z. B. Angaben über die dazugehörigen Ortschaften Hin sichtlich der Größe des Areals, der Zahl der Wohnstätten, Haushaltungen und Einwohner; ferner sind da verzeichnet die Apotheken, die Arzte, die Armenverwaltungen, die Taxa toren des Distrikts, die nächsten Eisenbahnstationen, das Feuer löschwesen, das Fleischbeschauamt, die Gemeindeverwaltung mit ihren verschiedenen Unterabteilungen, die Gendarmerie stationen, der Hebammenbezirk, der Jagdbezirk und noch viele andere Dinge, die man zum Teil selbst in großstädtischen Adreß büchern vergeblich suchen oder nur mit großer Mühe ermitteln würde. Bei den Stadtgemeinden sind z. B. die Bankverhältnisse, das Gerichtswesen, die Innungen, die kirchliche Organisation der verschiedenen Konfessionen, die Wasserwerke, die Märkte und noch viele andere Dinge erörtert. Kurzum das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese ganze Fülle von Material in ein wohlgeordnetes System gebracht ist, das der Verfasser nicht irgendwo vorgefunden, sondern selbst geschaf fen hat. Die Angeklagten haben nun im Jahre 1909, also fünf Jahre nach Veröffentlichung des Adreßbuches von Tietz, ein Adreßbuch des Kreises Pinneberg gedruckt und vertrieben. Die Auflage soll nur etwa 100 Exemplare betragen haben. Die Angeklagten behaupteten, daß sie das Schiller-Tietzsche Buch nur als Grundlage benutzt hätten. B. hatte dem S. auch einen Fragebogen übergeben, den dieser aber nicht benutzt haben will, weil er nicht vollständig und viel zu klein gewesen sei. Er will bei den Behörden verschiedene besonders namhaft gemachte Beamten befragt haben, und diese sollen dann zum Teil in das Manuskript Ausschnitte aus dem Adreßbuch von Schiller-Tietz eingeklebt oder auch handschriftliche Angaben hineingeschrieben haben. Das Gericht hat diese Beihilfe der Beamten nicht als eine Entlastung des Angeklagten betrachtet und namentlich aus der wörtlichen Übereinstimmung der die Ortsverhältnisse betreffenden Angaben und Erläuterungen, sowie aus der Übernahme einer Reihe kleiner Jrrtümer und Fehler, geschlossen, daß B. und S. eine eigene geistige Arbeit hinsichtlich der betreffenden Teile nicht geleistet hätten. Es hat auch dem Angeklagten B. nicht geglaubt, daß ihm bei Durch sicht des Materials nicht die Ähnlichkeit mit dem System des Schiller-Tietzschen Buches ausgefallen sei. In der Begründung nimmt die Strafkammer auf das von mir oben zitierte Reichsgerichtsurteil Bezug und betont, daß die Ausführungen des Schiller-Tietz hinsichtlich der Gemeinde verhältnisse den Bedingungen entsprechen, von deren Er füllung das Reichsgericht den Schutz der einzelnen Teile eines Adreßbuches abhängig gemacht habe. B. habe sich nun dieses System des Schiller-Tietz zu eigen gemacht. Durch die von B. vorgenommene Kürzung, durch gewisse Auslassungen würde nichts an dem System und nichts an der stofflichen Ein teilung und Anordnung geändert, und ebensowenig könne man eine geistige Arbeit darin erblicken, daß B. oder sein Vertreter S. auf Grund persönlicher Erkundigung einzelne Personennamen, Zahlen und dergleichen geändert habe. Die geistige Arbeit des Schiller-Tietz bestehe einerseits in der Begrenzung, anderer seits in der Ausdehnung und Einteilung des Stoffes — und diese geistige Arbeit habe sich B. ohne Genehmigung des Autors angeeignet. B. habe auch vorsätzlich gehandelt. »Dem Ange klagten war das Werk dieses Schriftstellers, insbesondere die ihm zugrunde liegende Systematik der allgemeinen Gemeinde verhältnisse bekannt. Die Ähnlichkeit und teilweise völlige Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der ihm vom Mitange klagten S. überreichten Manuskriptbogen und dem Schiller- Tietzschen Buche ist ihm nach Überzeugung des Gerichtes nicht entgangen, selbst wenn er die Manuskripte nur einer flüchtigen Durchsicht unterzog; denn die Übereinstimmung in der ganzen Anlage dieses Teiles ist eine sehr augenfällige, namentlich bei dem Teil »Stadt Pinneberg«, der eine Anzahl Originalausschnitte aus dem Schiller-Tietzschen Buche enthält. Auch wenn B. nicht das positive Bewußtsein eines Eingriffes in das Schiller-Tietzsche Urheberrecht gehabt haben sollte, so hat er doch zweifellos mit der Möglichkeit gerechnet, daß es sich um die Vervielfältigung und Verbreitung eines unbefugt geänderten Werkes handle und daß er trotz solcher Annahme auf die Gefahr hin, einen Nachdruck zu begehen, gehandelt habe. Daß es sich nur um eine teilweise Vervielfältigung und Verbreitung des Schiller-Tietzschen Werkes handelt, begründet nicht die Straflosigkeit, denn auch beschränkte Vervielfältigungen und Verbreitungen sind rechtswidrig im Sinne des Gesetzes (vgl. 8 41 Urheberrechtsgesetz)«. - S. wurde als Mittäter angesehen, obwohl er meines Erachtens der Haupttäter ist. Er hatte doch, selbst wenn B. die Absicht bekundete, einzelne Teile aus seinem Vorbild zu entnehmen, noch nicht nötig, das Manuskript in diesem Sinne zu gestalten. Die Mittäterschaft ist aber sehr geschickt begründet: »S. handelte vorsätzlich, d. h. er hatte das Bewußt sein, daß B. widerrechtlich in das Urheberrecht des Schiller- Tietz eingreifen würde. Er wußte nämlich, daß B. dieses Werk vervielfältigen würde und zwar in der von S. im Manuskript 639*
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