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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1937
- Strukturtyp
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- 1937-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1937
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- Deutsch
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heberrechte an künftigen Werken im allgemeinen oder an einer bestimmten Gruppe dieser künftigen Werke überträgt, von jeder Partei jederzeit kündbar; er bleibt jedoch noch aus ein Jahr seit der Kündigung in Kraft, es sei denn, daß kürzere Kündigungs fristen vereinbart werden. Ein Verzicht auf dieses Kündigungs recht seitens des Urhebers ist unwirksam. 6. Der Verlagsvertrag ist der Vertrag, durch den der Urheber eines geschützten Werkes dem Verleger das Recht, das Werk her auszugeben, überträgt (Artikel 67). Der Verlagsvertrag bedarf der Schristform. a) Der Urheber ist verpflichtet, dem Verleger die druckreife Handschrift in der vertraglich vorgesehenen Frist zu liefern und ihm das Verlagsrecht an diesem Werke zu verschaffen. b) Der Verleger ist verpflichtet ua) das Werl innerhalb der vereinbarten Frist und in der vereinbarten Ausstattung hcrauszubringen und die üb lichen Maßnahmen zu treffen, die zur Verbreitung des Werkes erforderlich sind (Artikel 75); bb) der Verleger hat dem Urheber das vereinbarte Ho norar zu zahlen, wobei eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, daß der Verlagsverlrag entgeltlich abge schlossen worden ist (Einzelheiten vergleiche Artikel 76); oe) der Vorleger hat dem Urheber die Korrekturbogen zu übersenden und die Korrekturen aus seine Kosten durchzuführen (Artikel 77); ckck) der Verleger hat dem Urheber die vereinbarten Frei exemplare, und zwar je eines auf hundert Stück, min destens aber zehn zu übersenden (Artikel 78); es) der Verleger hat, nachdem die Vervielfältigung des Werkes vollendet ist, die Handschrift dem Urheber zurückzugeben (Artikel 82). e) Das Verlagsrecht beschränkt sich aus die im Vertrag ge nannten Auflagen. Ist hierüber nichts bestimmt, so bezieht sich der Vcrlagsvertrag nur auf eine Auslage, und zwar von tausend Exemplaren bei literarischen Werken und fünfhundert Exemplaren bei Tonkunstwcrkcn (Artikel 78). Dagegen ist der Verleger nicht berechtigt, das Werk in eine Gesamtausgabe der Werke des Urhebers aufzunehmen, das Werk zu übersetzen oder öffentlich aufzuführen (Artikel 85 und 86). Der Ladenpreis wird vom Verleger bestimmt. Er kann den Ladenpreis jederzeit ermäßigen, soweit hierdurch die Interessen des Urhebers nicht verletzt werden. Er bedarf aber zur Erhöhung des Ladenpreises der Zustimmung des Urhebers (Artikel 8l). ä) Der Verlagsvcrtrag endet aa) mit dom Tode des Urhebers, wenn das Werk noch nicht vollendet ist; b1>) mit Ablauf der Urheberrcchtsfrist (Artikel 87); oe) nach Rücktrittscrklärung des Verlegers, wenn der Ur heber nicht trotz Setzung der angemessenen Nachfrist seine Handschrift dem Verleger zum Verlag übergibt (Artikel 78); äck) durch einseitige Auslösung seitens des Verlegers inner halb sechs Monaten nach Überlassung des Werkes gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes (Artikel 74). 7. Der Aufführungsvertrag ist im Zweifel gleichfalls entgelt lich (Artikel 88). Auch dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Er gibt dem Urheber, abgesehen von dem Recht auf die Tantiemen, auch das Recht, bei der Verteilung der Rollen an die Künstler gehört zu werden, gibt den Aufführungsberechtigten aber nicht das Recht zur rundfunkmäßigen Wiedergabe. 8. Eine Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht ist bei Leb zeiten des Urhebers nur mit seiner Zustimmung nnd nach seinem Tode nur mit Zustimmung seiner Erben zulässig (Artikel 51). VI. Voraussetzungen und Tauer des Urhebcrrechtsschutzes L. Den Schutz des lettischen Urhcberrechtsschutzes genießen alle Werke lettischer Staatsangehöriger, die Werke ausländischer Urheber jedoch nur dann, wenn sie in Lettland erschienen find. 8. Der Urheberrechtsschutz ist nicht an die Einhaltung von Förmlichkeiten geknüpft, ausgenommen Profseartikel. 6. Die allgemeine Schutzfrist beträgt fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Beim Miturheberrecht wird diese Schutzfrist vom Tode des Letztverstecbenden gerechnet (Artikel 37). Eine Schutzfrist von fünfzig Jahren seit Veröffentlichung des Werkes ist vorgesehen a) für Werke, deren Urheberrecht einer juristischen Person zu- stcht (Artikel 37 Abs. 3); b) für anonyme und Pseudonyme Werke (Artikel 30). Der Ubersetzungsschutz beträgt lediglich zehn Jahre, gerechnet von der Veröffentlichung des Originalwerkes an. Macht der Ur heber innerhalb dieser Frist nicht Gebrauch von dieser Übersetzung, so endet das Ubersetzungsrecht für die betreffende Sprache. Dieser Minderschutz gilt auch für Werke der Bcrbandsländer der Revidierten Berner Übereinkunft. Denn Lettland hat bei sei nem Eintritt in die Revidierte Berner Übereinkunft den Vorbe halt gemacht, den llbersetzungsschutz für verbandscigcne Werke ge mäß Artikel 5 der Berner Übereinkunft in Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1806 in dieser Weise zu regeln. Damit scheint auf den ersten Blick der Übersetzungsschutz von vcrbandseigenen Werken in Lettland geregelt zu sein. Aber es ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten daraus, daß Lettland mit einigen Vcrbandsländern vor seinem Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft Staatsverträge abgeschlossen hat, die ent weder die Mcistbegünstigungsklausel enthalten oder die Anwen dung der Normen der Revidierten Berner Übereinkunft vor sehen. So hat Lettland mit dem Deutschen Reich einen Vertrag vom 28. Juni 1926 (RGBl. II S. 722) abgeschlossen, der die Meist- begünstigungsklausel enthält. Diese Klausel wird dadurch praktisch, daß Lettland in seinem Handelsvertrag mit Frankreich vom 30. Oktober 1024 zugestandsn hat, daß im Verhältnis zu Frank reich die Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft gel ten. Kraft der Meistbegünstigungsklausel genießen also die Werke deutscher Staatsangehöriger in Lettland den vollen Schutz gegen Übersetzung, d. h. während der Dauer des Urheberrechts, ohne daß allerdings, wie bisher, die Förmlichkeit, einen Vorbehalt hinsicht lich des Übersetzungsschutzes auf dem Titelblatt des Werkes zu machen, jetzt noch gewahrt zu werden braucht, die bisher, wie der lcttländische Senat in einem Urteil festgcstellt hat, Voraussetzung für den vollen Übersetzungsschutz deutscher Werke in Lettland war. VII. Schutz des Urheberrechts 1. Der Urheber hat gegen denjenigen, der einen objektiven Eingriff in sein Urheberrecht begeht, Anspruch auf Herausgabe der ungerechtferkigten Bereicherung (Artikel 53). Ist der Eingriff dagegen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden, so hat der Urheber Anspruch auf Schadensersatz (Artikel 52), dessen Höhe vom Gericht festgesetzt wird. 2. Der Urheber hat Anspruch darauf, daß die Nachdrucks exemplare wie auch die ausschließlich zur Herstellung dieser Nach- drucksexemplare verwendeten Werkzeuge ihm gegen Entschädigung ausgehändigt werden (Artikel 55). 3. Der Schadenersatzanspruch des Urhebers verjährt in fünf Jahren feit der Eingrifsshandlung (Artikel 58). VIII. Verwandte Rechte 1. Das Lichtbild. Der Lichtbildner hat ausschließlich das Recht, sein Lichtbild zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Ist das Lichtbild in einem photographischen Atelier auf Rechnung des Inhabers hergestellt worden, wird dieser Inhaber als Urheber des Schutzrechtes betrachtet (Artikel 60). Gestattet ist a) ein Lichtbild für private Zwecke wiederzugebcn (Artikel 61), b) ein Lichtbild als Illustration für den Text von wissenschaftlichen Arbeiten, Enzyklopädien und Schulbüchern wiedcrzugeben. Hierbei muß der Name des Lichtbildners angegeben werden, wenn er sich auf dem Lichtbild befindet (Artikel 62). Die Schutzrcchte am Lichtbild sind übertragbar. Der Schutz beläuft sich auf zehn Jahre seit Ver öffentlichung des Lichtbildes. Für die Durchführung des Schutzes gelten die Bestimmungen über Verletzung von Urheberrecht ge schützter Werke. Sammlungen von Lichtbildern und die als solche 701
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