Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1933
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- 1933-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1933
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-08
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VMMjÄlMdmMtsckmVilällM Nr. 176 (R. 85). Leipzig, Dienstag den 1, August 1933. 160. Jahrgang. ReLMümellerTA Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Or. AlexanderEIstcr, Berlin. (Zuletzt Bbl. Nr. 72.) Urheberrechtliche Wcttbewerbsfragcn und die Bedeutung des Börsenblattes. Das Reichsgerichtsurteil vom 4. Februar 1833 (RGZ. 139, 328) ist sür den Verlagsbuchhandel sehr interessant — nicht so sehr wegen seiner verwickelten urheberrechtlichen Fragen, auf die ich deshalb auch hier nicht näher eingehen werde, sondern wegen seiner Äußerungen über das Buchhändler-Börsenblatt und die rechtliche Notwendigkeit seiner Lektüre. Es handelte sich zum soundsovielten Male uni einen Rechtsstreit zwischen Verlegern von Werken W. B. . . . Dabei kamen Fragen der »Nebenluftausgaben«, der Übergangszeit zwischen preußischem, bayerischem und Reichs-Ur heberrecht, über das rechtliche Verhältnis zweier Ausgaben, über erlaubte Entnahme von Abbildungen in Betracht, alles Dinge, die in diesem sehr komplizierten Streitfall so sehr von der Besonderheit der Tatsragen abhingen, daß cs kaum einen lehrhaften oder prak tischen Zweck sür andere Fälle haben dürfte, nähere Mitteilungen darüber zu machen — sollte ein mit solchen Fragen belasteter Fall wieder einmal cintrcten, so mag man sich dann jenes RG.-Urteils erinnern und aus ihm Nutzanwendungen ziehen. Was aber von allgemeiner und lehrreicher Bedeutung ist, ist die dabei aufgctauchte Frage, ob die langjährige »Duldung« nicht der Klägerin ihre Rechte des Einspruches beschnitten hat. Das RG. weist darauf hin, daß die Klägerin schon 1913 auf Grund der ihr zustehendcn urheber rechtlichen Befugnisse dieselben Ansprüche hätte erheben können, die sie erst mit der im November 1930 zugestellten Klage geltend ge macht hat; unterließ sie dies siebzehn Jahre lang, so könnte das nach Treu und Glauben und redlicher Verkehrssitte als Anzeichen dafür gedeutet werden, daß sie gegen die Herausgabe jener Ausgabe über haupt nichts einwenden wollte. Und dabei wurde die Frage für erheblich erachtet, ob und von wann ab die Beklagte an nehmen durfte, die Klägerin kenne das Reichsgerichts urteil vom 10. Februar 1915 (RGZ. Bd. 86 S. 241) und gehe dennoch gegen jene Ausgabe nicht vor. Daraus ant wortet das Kammergericht als Vorinstanz, der Sachverhalt habe von vornherein dafür gesprochen, daß der Klägerin das Urteil entgangen sein könne. Aber hiergegen erhebt das RG. rechtliche Bedenken, »weil gewisse für die Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Erfahrungstatsachen unbcrüäsichtigt ge blieben sind. Zu diesen Tatsachen der Lebenserfahrung gehört es, daß im buchhändlcrischen Verkehr, namentlich im Verlagsbuchhan- dcl, dem »Börsenblatt für den Deutschen Buchhan del» eine sehr wichtige, ja beherrschende Rolle als Verbreiter fach mäßig wichtiger Nachrichten zukommt. Dieses im Jahre 1834 vom Verein der Buchhändler zu Leipzig gegründete, seit 1883 an allen Wochentagen erscheinende Blatt (fährt das RG. wörtlich fort) ent hält nicht bloß die vom Vorstände des Buchhändler-Börscnver- eins erlassenen Bekanntmachungen, sondern — außer einer Fülle geschäftlicher Anzeigen — die mannigfaltigsten Nachrichten, Auf sätze und Mitteilungen über Fragen und Geschehnisse, die sür den Buchhändler von Belang sein können. Um dieser Bedeutung willen (auch das ist eine Erfahrungstatsache) pflegt das »Buchhändler- Börsenblatt« in den Fachkreisen, an die es sich wendet, regelmäßig und aufmerksam durchgesehen zu werden. Bei Verwertung dieser Tatsachen sür den vorliegenden Sachverhalt wäre — selbst ohne besonderen Hinweis der Beklagten — die Frage aufgetreten, ob nicht ein Urteil von so grundsätzlicher, eingreifender Bedeutung wie das vom 10. Februar 1915 über Werke von Wilhelm Raabe im »Buchhändler-Börsenblatt« hätte Ausnahme finden müssen, um die Fachkreise zweckentsprechend zu unterrichten. Alsbald wäre dann gefunden worden, daß der Urteilsspruch nebst Gründen tatsächlich in jenem Blatt, nämlich in der Nr. 86 vom 16. April 1915 mitgetcilt worden ist, und zwar auf der ersten Seite unter dem Titelkopfe, lcitartikelartig mit einleitenden Bemerkungen von Alexander Elster, augenfällig überschrieben: »Das Reichsgericht über die Ncbenluftausgabcn«. Es bleibt zu würdigen, ob auch unter den Uinständen der Kricgszcit die Beklagte damit rechnen durfte, die Klägerin habe aus dem Fach- blatte des Buchhandels den wesentlichen Inhalt des Rcichsgerichts- urteils erfahren. Ist das zu bejahen, so muß endlich beurteilt werden, ob sich daraus ergibt: zu Gunsten der.Beklagten habe sich im Verlauf einer Reihe von Jahren seitdem ein befestigter Verkehrs- bcsitzstand gebildet, indem das ,... Album' aus dem Markte blieb, angezcigt, ausgelegt, bestellt, verkauft, gelesen wurde; ein Besitzstand, den jetzt zu beseitigen sich mit dem Grundsätze von Treu und Glau ben und mit den Anforderungen redlicher Vcrkchrssitte nicht ver trüge«. Hier ist also eine Fach- und Rechtskenntnis, die sich aus dem Börsenblatt ergibt, als Pslicht des Buchhändlers so statuiert, daß Nichtkenntnis ihm u. II. zu Rechtsnachteilen gereichen kann. Gcschästszeichen und Kunsturheberrccht. Ein Graphiker hat aus eigenem Antrieb dem Inhaber einer Brotfabrik ein Gcschästszeichen — die Figur eines Bäckers mit angelehnten Anfangsbuchstaben der Firma — angcboten; der An kauf des Entwurfs wurde abgelehnt. Aber der Fabrikant ließ sich von einer anderen Firma ein Gcschästszeichen machen, das ganz ähnlich dem von dem Graphiker angebotenen ausfiel. Die Klage wurde vom OLG. Hamm (Arch. f. Urh.R. 6, 165) abgewiesen, da die eidliche Aussage ergab, eine Nachbildung könne nicht vorliegen, weil der Hersteller des Zeichens den fremden Entwurf nicht ge kannt habe, sondern »nach gebrauchsgraphischen Regeln« selbstän dig zu einer ganz ähnlichen Gestaltung gckonimcn war. Beibehaltung des Romantitels bei der Verfilmung? Nicht nur für den Verfasser, sondern auch für den Verleger und den Sortimenter (!) ist cs von Wichtigkeit, ob bei der Ver filmung eines Romans der Titel des Buches beibehalten wird oder nicht. Der Film an sich ist eindrucksvoll, hat große Verbreitungs- Möglichkeit, führt manche Kreise zum Buche hin, aber ist flüchtig, während das Buch immer greifbar und nachhaltig ist. Häufig will man, wenn der Film gut gefallen hat, ihn im Buche (nicht nur im kurzen Programm) nochmals lesen. Ist der Titel beibehalten, so wird die Erinnerung wach bleiben und das Buch häufiger gefordert werden, ist er verändert, entfällt diese Wirkung zumeist, selbst wenn die Titelei des Films einen Hinweis »nach dem Roman T von D« enthielt. Der Fall ist praktisch geworden und vom Kammergcricht in einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 9. Januar 1933 (Arch. f. Urh.-R. 6, 175) entschieden worden — ob ganz beifallswürdig, mag fraglich sein. In diesem Fall war der Titel durch den Filmhersteller ge ändert worden. Der Verfasser des Romans, der das Recht zur Verfilmung erteilt hatte, klagte auf Schadenersatz wegen der Titel änderung, denn er machte geltend, daß, wenn der Film unter dem SS7
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