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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1937
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 107 (R.51) Leipzig. Donnerstag den 13. Mai 1937 101. Jahrgang Bekanntmachung des Vorstehers Änderungen der buchhändlerischen Verkehrsordnung Nach Beratung im Großen Rat und Befragung des Kleinen Rates gebe ich hierdurch folgende Änderungen der buchhändle rischen Verkehrsordnung bekannt und fetze sie gemäß K 20e der Satzung mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft: 1. Kl Abschnitt v) Absatz 1 erhält folgende Fassung: »Hebt der Verleger in den ersten drei Jahren nach Er scheinen eines Werkes den Ladenpreis auf oder trifft er Maßnahmen, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleich kommen <z. B. Abgabe des Auslagenrestes oder größerer Partien eines Werkes ohne Verpflichtung zur Ladenpreis einhaltung, Abgabe eines Werkes als Zeitungsprämie, Ge währung eines Händlerrabattes, der den Wegfall des Preis schutzes des Börsenvereins bedingt, Festsetzung eines Mindest verkaufspreises anstelle des bisherigen Ladenpreises), so ist er verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zurück zunehmen.» 2. K 26 erhält folgende Fassung: Werden Werke beim Sortimenter oder auf dem Wege zu ihm nachweislich beschlagnahmt oder wird ihre Verbreitung auf Grund behördlicher Anordnungen verboten, so ist der Verleger verpflichtet, den dem Sortimenter entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Bezug nicht unmittelbar vom Verleger erfolgte. Der Sortimenter kann sich in diesem Falle an den Zwischenhändler halten, der seinerseits den Schadensersatzanspruch an den Verleger zu stellen hat. Ist dem Sortimenter bei der Bestellung bekannt, daß das gewünschte Werk in seinem Lande verboten ist, oder mußte ihm das Verbot bei der Bestellung bekannt sein, so kann er bei einer Beschlagnahme den Verleger nicht hastbar machen. Die Tatsache der Beschlagnahme hat der Sortimenter, der Schadensersatzansprüche geltend machen will, dem Ver leger oder Zwischenhändler unverzüglich mitzuteilen. Die Schadensersatzleistung des Verlegers erstreckt sich auf die Erstattung des bei der Lieferung berechneten Nettopreises und der entstandenen Versandkosten, nicht dagegen auf die Vergütung eines dem Sortimenter entgangenen Gewinns. Der Verleger ist zur Ersatzleistung nur verpflichtet, a) wenn zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Tag der Beschlagnahme oder des Verbreitungsverbots nicht mehr als drei Jahre liegen und b) wenn zwischen dem Tag der Lieferung und dem Tag der Beschlagnahme oder des Verbreitungsverbots nicht mehr als zwei Jahre liegen. Wird lediglich ein Verbreitungsverbot skeine Beschlag nahme) erlassen, so kann der Verleger Buchhändlern, die das Werk von ihm bezogen haben, hiervon Mitteilung machen. In solchem Falle erlischt der Schadensersatzanspruch des Buchhändlers gegenüber dem Verleger drei Monate nach dem Zugang der Mitteilung. Leipzig, den 12. Mai 1837 Baur Ein paar Worte zu den neuen Buchhändlerfreizeiten Von Karl Heinrich Bischofs (RSK.) Von der Sorge um die sich steigernde Wirksamkeit unseres buchhändlerischen Berufsstandes führt ein gerader Weg zu den Sorgen und Bemühungen um die Durchbildung, Durchdringung und Erweckung des buchhändlerischen Nachwuchses. Alle unsere Bemühungen um jene Steigerung wären umsonst, all unser Fleiß, die mühsame oft Tag und Nacht in Anspruch nehmende Arbeit des Stein auf Stein Legens wäre vertan, wenn es uns nicht ge länge, die Ergebnisse dessen, was wir erreicht, crmüht und bewältigt haben, in junge Hände zu legen, die es wahrhaft lebendig weiter erhalten und verstärken können. Wenn, wie jetzt in Deutschland, sich der Staat des Schutzes und der Förderung des buchhändlerischen Standes und der buch händlerischen Arbeit als einer besonderen Aufgabe annimmt, dann wird ganz notwendigerweise auch die Sorge um den Nachwuchs dieses von ihm in solcher Weise als wichtig erkannten Berufsstan des die seine werden müssen. Man hat sich ursprünglich hier und dort in Deutschland vor allem jedoch im Ausland eine völlig falsche, unwirkliche Vorstellung von diesem Schutz des Staa tes gemacht. Man hat — ob solches die an der Demokratie ge machten Erfahrungen lehrten? — diesen Schutz mit einem Zwang verwechselt, hat vielfach gemeint, es handle sich nunmehr um eine Verengung, nicht um eine Freilegung der sauberen Kräfte. Vielleicht hat man überhaupt von vornherein Form und Dynamik nationalsozialistischen Staatsdsnkens bewußt oder aus Mangel an realpolitischem Sinn verkannt. Hat, wenn man an Nationalsozialismus dachte, den Staat vor das Volk und das Volk in den Dienst einer bestimmten staatlichen Idee gestellt und damit die eigentlichen Kräfte und Wirklichkeiten nationalsozialisti scher Politik geradezu umgedreht. Es geht beim Nationalsozialis mus nicht um das Staatsvolk, sondern um den Volksstaat. Wenn man sich dieses überlegt, so ist einem sofort klar, daß die Betreuung des gesamten Standes des deutschen Schrifttums — und damit als einem seiner wichtigsten Teile des Buchhandels — nur vom Wesen der Aufgabe dieses Standes her erfolgen kann und erfolgen darf, wenn sie nationalsozialistisch bleibensoll. Anordnungen usf., die z. B. auch haushaltsmäßig Angelegenheiten dieses Standes eindeutig regeln, können daher nur aus dem Wesensgefüge des Standes selbst erwachsen und dieses in die große, auch kultu rell große Dynamik nationalsozialistischen Ge schehens einfüge n. Damit muß also auch die Reichsschrist- tumskammer sich der Sorge um die Nachwuchsbildung nicht vom grünen Tisch aus, sondern von der Berufswirklichkcit her an nehmen. In verschiedenen Verösfentlichungen in der letzten Zeit ist auf die Wichtigkeit der Ausbildungsfrage und der Berufscrziehung hingewiesen worden, z. B. im RSK.-Taschenbuch. In Oberstdorf habe ich zum Ausgangspunkt meiner Ausführungen über dasselbe Thema ausdrücklich die nun schon geschichtlich gewordene Tatsache Nr. 107 Donnertztag, den 13. Mai 1S37 421
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