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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1937
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Rr. 211 (N.107) Leipzig, Donnerstag den 16. September 1937 lOl.Jahrgang Mitteilung des Leiters der Gruppe Buchhandel Einführung neuer Lehrbücher Aus gegebener Veranlassung mache ich ausdrücklich auf den Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissen schaft, Erziehung und Volksbildung — bl III n 2380, mit Schrei ben vom l. September 1937 — aufmerksam: »Bei der Einführung der neuen englischen Lehrbücher haben sich Mißstände gezeigt, deren Beseitigung unbedingt not wendig ist. So ist mir mitgeteilt worden, daß manche Ver lags schon lange vor der Genehmigung ihrer Lehrbücher eine starke Werbung an den Schulen und bei einzelnen Be hörden entfaltet haben, und dabei auch Bücher ,zur Prü fung' oder ,zur Erprobung' kostenlos oder verbilligt gelie fert wurden. So sollen Lehrbücher bereits geraume Zeit vor ihrer Genehmigung tatsächlich in Gebrauch gewesen sein. Da ein solches Verfahren weder der Sache noch dem An sehen der Schule dient und geeignet ist, gewisse Maß nahmen im Rahmen des Vierjahresplanes zu erschweren, ordne ich an: Es ist den Behörden, den Schulleitern und Lehrern unter sagt, mit einem Verlage oder seinem Vertreter mündlich Zu dem Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom I. September 1937 ist folgendes zu bemerken: Durch die Umstellung der höheren Schulen auf Englisch als erste Fremdsprache ist von einzelnen Schulbuchverlegern ein Konkurrenzkampf geführt worden, Lei dem unerwünschte z. T. auch unerlaubte Werbemethoden angewandt wurden. Es sind bei spielsweise in Schulen Probeteildrucke der dem Reichserziehungs ministerium zur Prüfung eingercichtcn englischen Lehrbücher kostenlos oder zum ermäßigten Preise für. sämtliche Schüler angeboten worden, wenn sich die betreffende Schulleitung bereit erklärte, die vollständigen Lehrbücher nach erfolgter Genehmigung einzuführen. Da das Schuljahr 1937/38 bereits begonnen hatte, herrschte naturgemäß ein starker Mangel an Lehrbüchern, sodaß die Schulleitungen dieses großzügige Angebot gern aufgriffen zum Nachteil für alle disziplinierten Verleger, die ihr Angebot allein auf die Qualität ihres englischen Lehrbuchs stützten. Die Einfüh rung der englischen Lehrbücher ist daher ein großes Geschäft der jenigen Verleger geworden, die sich solcher skrupelloser Angebote bedienten. Der Erlaß will mit diesen Mißständen aufräumen. Er richtet sich daher nicht nur an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer, sonder zeigt auch den Verlegern die Grenzen, die sie im Wett bewerb um die Einführung von Lehrbüchern unbedingt zu beach ten haben. Es ist daher den Verlegern nicht gestattet, die Schulen und Lehrer durch vorzeitige Angebote zu Verstößen gegen die Anordnung des Reichserziehungsministcrs zu veranlassen. Im Sinne dieser Bestrebungen liegt es auch, vor der Genehmigung jede irgendwie geartete Werbung nicht nur bei Schuleg und Leh rern, sondern auch bei dem Sortiment zu unterlassen. Von den Schulbuchverlegern wurden bisher in steigendem Maße Lehrbücher und Lernmittel fertiggestellt und verbreitet, die weder zur Neubearbeitung freigegeben noch der reichs ministeriellen Prüfung aus ihre Brauchbarkeit unterzogen worden sind. Das betrifft vor allem Lehrbücher in den weltan schaulich gebundenen Fächern Geschichte und Deutsch. Um Fchl- leitungen von Kapital zu vermeiden und auch mit Rücksicht auf die durch den Vierjahresplan notwendige Rohstoffersparnis für Papier ist es dringend erwünscht, die Lehrbücher nicht vor der Genehmigung fertigzustellen, da sie, wenn die Genehmigung ver- oder schriftlich über die mögliche Einführung eines Lehr buches zu verhandeln, auch ein solches Buch vorläufig zu gebrauchen oder einzuführen, bevor dieses Lehrbuch durch Veröffentlichung in meinem Reichsministerialamtsblatt zu gelassen oder genehmigt ist. Durchbrechungen dieser An ordnung sind als Verstöße gegen die Amtspflicht zu ahn den. Neben persönlichen Maßnahmen ist in jedem Falle ohne weiteres anzuordnen, daß das Lehrbuch an der be treffenden Schule nicht eingeführt werden darf. In ernste ren Fällen ist mir zu berichten. Dieser Erlaß wird nicht im Reichsministerialamtsblatt ver öffentlicht. I. A.: gez. Bojunga.» Jch ersuche die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer — im besonderen die Schulbuchverleger — diesen Erlaß zu beachten und sinngemäß voll zu erfüllen. Leipzig, den 13. September 1937 Baur, Vizepräsident der Reichsschrifttumskammer sagt wird, nur als Makulatur verwertbar sind. Von dreißig ein- gcreichtcn englischen Ansangsbüchern konnten beispielsweise nur zehn sür den llnterrichtsgebrauch zugelassen werden. Es muß da her für den Verleger eine Selbstverständlichkeit sein, jede Mate rialverschwendung zu vermeiden und Lehrmittel sowie Neubearbei tungen erst nach der Genehmigung auszudrucken. Aus dem gleichen Grunde ist es unzulässig, vor der Geneh migung den Schulklassen oder einzelnen Lehrern Lernmittel oder Teile daraus »zur Prüfung- oder »zur Erprobung» kostenlos oder verbilligt zu liefern. Das gilt auch für noch nicht genehmigte Unr und Neubearbeitungen. Damit wird gleichzeitig verhindert, daß den Schulen Vorschub für unberechtigte Einführungen geleistet wird, die, wenn die reichsministerielle Genehmigung versagt wird, den Eltern doppelte Belastung für die Beschaffung der Lehrbücher aufbürden würde. Das Reichserziehungsministerium ist, wie der erste Satz des Erlasses ergibt, selbst der Ansicht, daß die Ver sendung von Prüfungsstücken erst nach der Einführungsgeneh migung erfolgen darf. Dabei müssen zur Vermeidung der Mß- stände bei der Einführung der Lehrbücher die Schulen und Lehr kräfte daraus aufmerksam gemacht werden, daß die Vorlage der Prüfungsstücke ohne Verbindlichkeit für die spätere Einführung ist. In den Ankündigungen und Prospekten bereits fertig ge stellter Lehrbücher sind oft auch Gutachten und Urteile veröffent licht worden, die der reichsministeriellen Entscheidung vergreisen oder den Anschein erwecken, es handele sich um Äußerungen damit beauftragter amtlicher Stellen. Der Abdruck und die Verwendung von Gutachten, ebenso die Versendung von Besprechungsstückcn ist daher vor der Genehmigung der Lehrbücher und Lernmittel nicht statthaft. Zu den Mißständen bei dem Vertrieb von Lehrbüchern und sonstigen Lernmitteln, die unter allen Umständen beseitigt werden müssen, gehört auch das Angebot des Umtauschs von gebrauchten Schulbüchern aus dem eigenen oder einem fremden Verlag gegen neue Schulbücher. Jede Werbung muß sich auf die Ankündigung des Werkes beschränken und darf nicht mit Sonderangeboten ver bunden werden. Verstöße gegen diese Grundsätze, die den Wettbewerb in den gebührenden Schranken halten sollen, können u. U. als standes widriges Verhalten geahndet werden. 7S3
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